economiesuisse - Rechtsvergleich: Minder-Initiative isoliert die Schweiz / Gutachten von Prof. Peter V. Kunz zur Minder-Initiative und zum Gegenvorschlag
Zürich (ots) -
Die Annahme der Minder-Initiative würde zu einem nationalen Alleingang und zu einer internationalen gesellschaftsrechtlichen Isolierung der Schweiz führen. Das würde erhebliche Standortnachteile mit sich bringen. Zu diesem Fazit kommt Professor Peter V. Kunz in einem internationalen Rechtsvergleich, den er im Auftrag von economiesuisse verfasst hat.
Der Ordinarius für Wirtschaftsrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Bern hat untersucht, wie die Minder-Initiative und der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments im internationalen Rechtsumfeld einzuordnen sind. Dazu wurde ein Vergleich mit dem EU-Gesellschaftsrecht, jenem von Deutschland und Österreich als direkte Konkurrenten der Schweiz im Standortwettbewerb, sowie mit den Rechtsordnungen von Grossbritannien und den USA vorgenommen.
«Die Volksinitiative 'gegen die Abzockerei' - unbestreitbar eine globale Skurrilität - hat sich nicht an internationalen Trends orientiert», sagt Kunz. Die Studie widerlegt anderslautende Behauptungen der Initianten. Die starren Regelungen der Initiative schaden dem Standort Schweiz und damit den Unternehmen. Im Vergleich dazu: Die Europäische Union lässt ihren 27 Mitgliedsstaaten grosse Handlungsspielräume. Der Wettbewerb zwischen den Rechtsordnungen der verschiedenen EU-Länder soll bei der Standortwahl der Unternehmen spielen. Obwohl auch der indirekte Gegenvorschlag teilweise weiter geht als das EU-Recht, kann er als EU-kompatibel bezeichnet werden, während das auf die Minder-Initiative nicht zutrifft.
Die Minder-Initiative ist in verschiedenen Bereichen im Vergleich zu massgeblichen Rechtsordnungen im Ausland sehr streng. Vier Grundsatzdifferenzen müssen besonders hervorgehoben werden:
1. Zwingende GV-Abstimmungen zu GL-Entschädigungen: International geht es in aller Regel um konsultative Abstimmungen zu Vergütungssystemen/-berichten. Die von Minder geforderte zwingende und bindende Abstimmung über die Geschäftsleitungsvergütungen würde über die internationalen Regeln hinausgehen. 2. Strafbestimmungen: Strafsondernormen wären international ein Unikum. In Europa sind keine vergleichbaren Regelungen bekannt. Die USA mit ihrem grundlegend anderen Strafverständnis können nicht als Vorbild für die Schweiz dienen. 3. Zwingende statt flexible Aktienrechtsordnung: Die meisten internationalen Aktienrechtsordnungen lassen den Unternehmen und den Aktionären einen grossen Handlungsspielraum. So sind beispielsweise bei Abgangsentschädigungen keine Verbote, sondern Restriktionen vorgesehen. 4. Regelung in der Verfassung: Die Regelung der Vergütungen auf Verfassungsstufe wäre einzigartig und würde international zu Missverständnissen führen.
In den meisten ausländischen Rechtsordnungen wird ein besonderes Gewicht auf die zivilrechtliche Rückforderbarkeit exzessiver Löhne und Boni gelegt. Diesen Aspekt, der von internationalen Investoren erwartet wird, blendet die Minder-Initiative komplett aus. Der Gegenvorschlag des Parlaments verschärft das bestehende Recht und erleichtert Rückforderungen. Zudem geht er auch punkto Transparenz weiter als die Initiative und schreibt ein Vergütungsreglement vor, mit dem die Aktionäre Vergütungsfragen proaktiv regeln können. Er schützt die Aktionärsrechte ausreichend, belässt den Aktionären als «Eigentümer» der AG mehr Kompetenzen als die unflexible Initiative und stellt im internationalen Vergleich einen guten Kompromiss dar.
Kontakt:
Prof. Peter V. Kunz: 031 631 55 88, www.iwr.unibe.ch
Ursula Fraefel, Mitglied der Geschäftsleitung economiesuisse:
079 505 52 87, ursula.fraefel@economiesuisse.ch