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Media Service: Berater beschuldigt, aber nicht angehört Presserat betont: Anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anwürfe sind zu unterlassen.

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29.04.2014 – 13:00  Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa    [newsroom]

Bern (ots) -

Am 12. September 2013 publizierte «20 minutes en ligne» den Artikel «Ce coach en entreprise est un filou sans le sou» («Dieser Unternehmensberater ist ein mittelloser Schwindler»). Die Gratiszeitung greift darin von Geschäftsleuten erhobene Vorwürfe gegen den Berater auf, ohne dessen Namen zu nennen. Anonym zitiert sie die Wirtin eines Bistros in Yverdon, die es bereut, seine Dienste in Anspruch genommen zu haben, nachdem sie festgestellt hat, wie viel Geld sie durch ihn verloren hat («ein grosses finanzielles Loch»). Vier weitere nicht mit Namen genannte Gewerbetreibende bestätigen dieses Urteil und bezeichnen den Unternehmensberater als «wenig empfehlenswerten Scharlatan», «grossen Manipulator» sowie als «mittellosen Schwindler». Der beschuldigte Fünfzigjährige wird mit den Worten zitiert, er sei Opfer von Repressalien. Ihm wird indes keine Gelegenheit gegeben, sich zu den ihm zur Last gelegten finanziellen Verlusten zu äussern.

Der Presserat hat die Beschwerde in den wesentlichen Punkten gutgeheissen. Der Artikel verstösst insbesondere gegen Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten». Denn er liest sich wie eine Aneinanderreihung von anonymen und sachlich nicht gerechtfertigten Anschuldigungen. Verletzt wurde zudem das Anhörungsrecht des Beschuldigten. Die Redaktion hätte dem Berater die Möglichkeit einräumen müssen, zu den schweren Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ausserdem hätte der Journalist den mit Medien unerfahrenen Berater informieren müssen, dass er das Recht hat, seine Zitate vor der Publikation vorgelegt zu erhalten.

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