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RTS-Wahlsendung verletzt Programmrecht

27.06.2024 – 20:04  UBI - AIEP - AIRR    [newsroom]

Bern (ots) -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat eine Beschwerde gegen eine Sendung von Radio Télévision Suisse RTS zum zweiten Wahlgang der Ständeratswahlen im Kanton Genf gutgeheissen. Abgewiesen hat sie an den heutigen öffentlichen Beratungen dagegen Beschwerden gegen Publikationen von Schweizer Radio und Fernsehen SRF und Radiotelevisione svizzera RSI.

Am 12. November 2023 fand der zweite Wahlgang zu den Ständeratswahlen im Kanton Genf statt. Radio RTS informierte darüber in der Sendung "Forum" vom 2. November 2023. Von den sechs Kandidierenden wurden vier an diesen "Le grand débat" eingeladen. Eine nicht berücksichtigte Kandidatin der Liste "Liberté - Le Peuple d'abord" erhob gegen ihren Ausschluss Beschwerde. Die Mitglieder der UBI betonten in der Beratung, es werde in der Sendung "Forum" die unzutreffende Information vermittelt, dass es nur vier Kandidierende für die zwei Ständeratssitze gibt. Die beiden Kandidatinnen der Liste "Liberté - Le Peuble d'abord" bleiben ganz unerwähnt. Dies verletzt die programmrechtlichen Informationsgrundsätze mit den erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten in der sensiblen Periode vor Wahlen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die beiden Kandidatinnen an anderer Stelle im Programm von Radio RTS kurz vorgestellt werden. Die UBI hat die Beschwerde einstimmig gutgeheissen (Verfahren b. 987).

Fernsehen SRF porträtierte in der Sendung "Reporter" vom 29. November 2023 den Initianten eines Solarprojekts in den Oberwalliser Alpen. In einer dagegen erhobenen Popularbeschwerde wurde die Einseitigkeit der Ausstrahlung gerügt. Dem Initianten des Projekts werde viel mehr Raum eingeräumt als einer Gegnerin entsprechender Solaranlagen und wesentliche Fakten seien nicht erwähnt worden. Die Sendung habe damit die bevorstehende Abstimmung über das Solarprojekt in Grengiols in unzulässiger Weise beeinflusst. In der Beratung kam zum Ausdruck, dass trotz des erkennbaren Fokus der Sendung auch kritische Aspekte, Fragen und Stimmen zum Projekt Eingang finden. Soweit auf die Abstimmung in Grengiols Bezug genommen wird, die allerdings kein Hauptthema war, erfolgt dies in noch zulässiger Weise. Aus diesem Grund erachtete die UBI keine Programmbestimmungen als verletzt und wies die Beschwerde einstimmig ab (b. 983).

Fernsehen SRF strahlte im Rahmen der Sendung "Impact Investigativ" vom 17. Januar 2024 die Dokumentation "Trans Jugendliche - Zweifel während der Geschlechtsangleichung" aus. Im Zentrum stehen die Erfahrungen von drei Personen, die eine Geschlechtsangleichung durchführten bzw. eine solche durchführen wollten, diese aber abbrachen. Eine gegen die Sendung erhobene Betroffenenbeschwerde eines interviewten Experten erachtete die UBI als unbegründet. Die unterschiedlichen Standpunkte der verschiedenen angehörten Personen vermittelt die Redaktion in der Sendung transparent, fair und nachvollziehbar. Die Leiterin einer auf Geschlechtsangleichungen spezialisierten Klinik kann sich gegen die von einigen Eltern und Jugendlichen vorgebrachten Vorwürfe einlässlich äussern und ihre Sichtweise darlegen. Das Publikum konnte sich deshalb zu dieser Sendung frei eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden (b. 988).

Thema der Sendung "Echo der Zeit" von Radio SRF vom 4. Januar 2024 bildete ein Beitrag über die Rhetorik des früheren US-Präsidenten und jetzigen Präsidentschaftskandidaten Donald Trump im Wahlkampf. Im Zentrum steht dabei ein Interview mit einer Wissenschaftlerin. SRF veröffentlichte dazu am 7. Januar 2024 zusätzlich einen Online-Artikel. In einer Popularbeschwerde wurde moniert, Donald Trump würden darin diverse unzutreffende Aussagen unterstellt. Dabei handle es sich um nicht korrekte Übersetzungen. Überdies habe die Redaktion den Kontext nicht berücksichtigt, in welcher die Aussagen erfolgt seien, und das Interview mit einer Wissenschaftlerin sei irreführend. Die Mitglieder befanden jedoch beide Publikationen als sachgerecht. Die Übersetzungen sind vertretbar und die Aussagen nicht aus dem Kontext herausgerissen, zumal die Originalvideos jeweils ebenfalls eingebettet waren. Auch zum Interview mit einer auf die politische Rhetorik in den USA spezialisierten Forscherin konnten sich die Zuhörenden bzw. die Leserschaft eine eigene Meinung bilden. Die UBI hat beide Beschwerden einstimmig abgewiesen (b. 989).

Ebenfalls abgewiesen hat sie schliesslich einen kurzen Beitrag der Sendung "Grigioni sera" vom 28. November 2023 über das Strafverfahren gegen einen ehemaligen Richter. Sie erachtete dabei, mit Stichentscheid der Präsidentin, die Unschuldsvermutung trotz eines nicht ganz präzisen Ausdrucks als nicht verletzt (b. 986).

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.

Hinweis: Die Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien über die an den öffentlichen Beratungen ergangenen Beschlüsse. Die verwendeten Formulierungen entsprechen nicht zwingend dem Wortlaut der noch zu redigierenden Entscheidbegründungen. Massgebend für die Rechtsprechung sind einzig die schriftlichen Entscheidbegründungen, welche die UBI zu gegebener Zeit auf ihrer Website publizieren wird.

Pressekontakt:

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
Christoffelgasse 5
3003 Bern
Tel.: +41 58 462 55 33/38
E-Mail: info@ubi.admin.ch
Internet: www.ubi.admin.ch
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