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Genehmigung der Verordnung über die Abänderung der EMIR-Prüfverordnung

21.08.2024 – 16:00  Fürstentum Liechtenstein    [newsroom]

Vaduz (ots) -

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 20. August 2024, die Verordnung über die Abänderung der EMIR-Prüfverordnung (European Market Infrastructure Regulation) genehmigt.

Die EMIR-Prüfverordnung dient insbesondere der Durchführung des Art. 5 des EMIR-Durchführungsgesetzes (EMIR-DG), das der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) dient. Die EMIR wurde unter anderem mit der Verordnung (EU) 2019/834 (EMIR-Refit) wesentlich geändert. Die EMIR-Refit und die auf ihrer Basis von der EU-Kommission erlassenen Level II Rechtsakte sind seit 1. August 2024 rechtskräftig in das EWR-Abkommen übernommen und finden in Liechtenstein neben dem EWR-DG unmittelbar Anwendung.

Die EMIR-Refit beinhaltet verschiedene Neuerungen im Bereich der Clearing- und Meldepflichten sowie der vorgeschriebenen Risikominderungstechniken für die Gegenparteien (finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien) von OTC-Derivatekontrakten - das sind Derivatekontrakte ausserhalb eines geregelten Marktes. Bestimmte Level II Rechtsakte zur EMIR-Refit beinhalten neue Vorgaben insbesondere zu den Meldepflichten. Diese Level II Rechtsakte ersetzen die vorgängigen Level II Rechtsakte, auf die unter anderem auch in der EMIR-Prüfverordnung Bezug genommen wird.

Zur Überwachung der von Gegenparteien abgeschlossenen OTC-Derivatekontrakte im EWR ist ein einheitliches Meldesystem an anerkannte Transaktionsregister, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) beaufsichtigt werden, notwendig. Dieses Meldesystem wurde durch EMIR-Refit und die dazu erlassenen Level II Rechtsakte modernisiert und neu organisiert. Bei der gegenständlichen Abänderung der EMIR-Prüfverordnung handelt es sich also auch um eine Aktualisierung der bestehenden Rechtsgrundlage. Die EMIR-Prüfverordnung dient der Durchführung von Art. 5 des EMIR-DG und findet im Bereich der nichtfinanziellen Gegenparteien Anwendung. Es handelt sich insbesondere um Verweisanpassungen an die neu in das EWR-Abkommen übernommenen Level II Rechtsakte. Damit wird für die nichtfinanziellen Gegenparteien klargestellt, nach welchen Vorgaben sie unter anderem den Meldepflichten nachzukommen haben.

Finanzielle Gegenparteien wurden durch die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) auf die neue Rechtslage, die im Bereich des Meldewesens in der Praxis EWR-weit seit 29. April 2024 Anwendung findet, bereits mit einem Informationsschreiben hingewiesen. Mit der gegenständlichen Verordnung wird nun für eine allgemeine Rechtssicherheit im Hinblick auf sämtliche EMIR-bezogenen Rechtsgrundlagen gesorgt.

Pressekontakt:

Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Simon Biedermann, Generalsekretär
T +423 236 64 47
simon.biedermann@regierung.li