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Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

Strengere Lärmgrenzwerte für die Flughäfen Zürich und Genf

Bern (ots)

Der Bundesrat hat die Lärmgrenzwerte für
Zivilflughäfen aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids neu
festgelegt. Als Folge davon müssen die Wohnungen von mindestens 55
000 Anwohnerinnen und Anwohnern der Flughäfen Zürich und Genf mit
Schallschutzfenstern gegen den Fluglärm ausgestattet werden. Darüber
hinaus dürfen in Gebieten, die einer Lärmbelastung über dem
Immissionsgrenzwert ausgesetzt sind, keine neuen Wohnbauten mehr
erstellt werden. Die Gesamtkosten des Fluglärms werden auf rund 2,3
Milliarden Franken beziffert. Die Aenderung der Lärmschutzverordnung
mit den neuen Belastungsgrenzwerten tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.
Die allfälligen Folgen eines Staatsvertrags mit Deutschland sind erst
zu einem viel späteren Zeitpunkt abzuschätzen.
Der Lärm der Flughäfen stellt eine bedeutende Lärmquelle dar. Die
Eidgenössische Kommission für die Beurteilung von
Lärm-Immissionsgrenzwerten hatte 1998 gestützt auf das
Umweltschutzgesetz Limiten vorgeschlagen, die den Schutz der
Bevölkerung vor erheblichen Störungen gewährleisten. In der Folge
beantragte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie, Kommunikation (UVEK) dem Bundesrat eine Ergänzung der
Lärmschutz-Verordnung. Die entsprechenden Grenzwerte für Flugplätze
(inkl. Landesflughäfen) stellten einen Kompromiss zwischen den
verschiedenen Interessengruppen dar. Der Bundesrat gewichtete
indessen die wirtschaftlichen Interessen der Flughäfen stärker als
das Schutzbedürfnis der Bevölkerung und schwächte die Lärmgrenzwerte
für Wohnzonen in der Umgebung der Landesflughäfen erheblich ab. Das
Bundesgericht entschied dann im vergangenen Dezember, dass diese
Belastungslimiten dem Umweltschutzgesetz zuwiderliefen und deshalb
nicht anwendbar seien. Menschen in der Nähe der Flughäfen Zürich und
Genf müssten vor Lärm-immissionen besser geschützt werden. Nun hat
der Bundesrat auf den 1. Juni 2001 verschärfte Grenzwerte in Kraft
gesetzt, die erhebliche Störungen während des Tages und in den
Nachtrandstunden vermeiden sollen. Sie haben folgende Auswirkungen:
  • Bei mindestens 55 000 Anwohnerinnen und Anwohnern der Flughäfen Zürich und Genf müssen die Wohnungen mit Schallschutzfenstern ausgestattet werden, da die Lärmbelastung die massgeblichen Belastungsgrenzwerte überschreitet.
  • In unmittelbarer Umgebung des Flughafens wird mit den neuen Belastungsgrenzwerten das Bauen zusätzlich erschwert.
Die Neufestsetzung der Belastungsgrenzwerte hat keinen Einfluss
auf die Nachtflugsperre; sie bleibt weiterhin bestehen.
Belastungsgrenzwerte teilweise massiv überschritten Im Umfeld des
Flughafens Zürich-Kloten werden die Immissionsgrenzwerte heute vor
allem in den Wohnzonen der Gemeinden Höri, Hochfelden, Oberglatt,
Oberhasli, Adlikon, Rümlang, Kloten, Opfikon, Glattbrugg und
Wallisellen überschritten, und dies teilweise massiv. In der Umgebung
des Flughafens Genf-Cointrin sind besonders die Wohnzonen der
Gemeinden Meyrin, Vernier, Versoix, Genthod, Bellevue und Le Grand
Saconnex von Grenzwertüberschreitungen betroffen. Beim Flughafen
Basel-Mulhouse werden die Grenzwerte auf dem Gebiet der Schweiz nicht
überschritten. Regionalflugplätze mit Linien- und Charterverkehr sind
von der Vorlage nur geringfügig betroffen; für die beiden Flughäfen
Lugano-Agno und Bern-Belp hat die Neufestsetzung der Grenzwerte keine
erheblichen Folgen, da die Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte
überschritten werden, nur spärlich bewohnt sind.
In Gebieten, in welchen der Immissionsgrenzwert überschritten
wird, darf grundsätzlich nicht mehr gebaut werden. Das
Vorsorgeprinzip verbietet eine Siedlungsentwicklung für Wohngebiete,
die von hohen Lärmbelastungen betroffen sind. In der Umgebung der
Flughäfen darf deshalb auch kein Bauland mehr eingezont werden, wenn
der Lärm eine gewisse Schwelle, den sogenannten Planungswert,
überschreitet. Dieser Planungswert ist aus Vorsorgegründen strenger
angesetzt als der Immissionsgrenzwert.
Verursacher tragen die Kosten
Die Lärmbelastungen haben einerseits Schallschutzkosten und
andererseits auch bauliche Einschränkungen mit möglichen
Entschädigungsforderungen zur Folge. Das UVEK schätzt die
Gesamtkosten des Fluglärms aufgrund der heutigen Anzahl
Flugbewegungen auf rund 2,3 Milliarden Franken. Davon entfallen etwa
300 Millionen auf Schallschutzmassnahmen und rund 2 Milliarden
Franken auf Entschädigungen wegen Wertverminderungen von
Liegenschaften. Für diese Auslagen muss grundsätzlich der Verursacher
des Lärms aufkommen, d.h. in erster Linie der Flughafen. Würde
beispielsweise der Flughafen Zürich die Kosten auf die Passagiere
abwälzen und jedes Ticket mit einer zusätzlichen Lärmtaxe von ca. 7
Franken belasten, wären diese Kosten innert fünfzehn Jahren
amortisiert.

Kontakt:

Urs Jörg, Chef Abteilung Lärmbekämpfung, Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. +41 31 322 93 05

Adrian Nützi, Fürsprecher, Bundesamt für Zivilluftfahrt
(BAZL), Tel. +41 31 325 98 33

Beilagen:
Lärmschutz-Verordnung Erläuternder Bericht zur Aenderung der
Lärmschutzverordnung (inkl. Karten)
Faktenblatt "Wie werden Lärmgrenzwerte festgelegt"

Internet:

Pressemitteilung und Beilagen sind auch einzusehen unter:
www.umwelt-schweiz.ch/buwal/de/medien/presse/artikel/20010516/???/ind
ex.html

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

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