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Revision der Verordnungen des Bundesrates im Fernmeldebereich

Bern (ots)

Der Bundesrat konkretisiert die Verwaltung der
Domain-Namen der Zone «.ch» auf Verordnungsstufe. Die Zuteilung der
Domain-Namen wird in der Schweiz weiterhin von einer einzigen
Anbieterin, der Stiftung Switch, vorgenommen. Zudem wurden die Lehren
aus den UMTS-Versteigerungen gezogen.
In den letzten zehn Jahren haben die Domain-Namen als
Adressierungselemente im Internet für die Wirtschaft zunehmend an
Bedeutung gewonnen. Es ist daher unabdingbar geworden, die Verwaltung
der Domain-Namen der Zone «.ch» auf Verordnungsstufe zu
formalisieren. Dies ist das wesentliche Ziel der Revision der
Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV).
Auf Wunsch der betroffenen Kreise bleibt die Zuteilung der
Domain-Namen in der Schweiz weiterhin einer einzigen Anbieterin
(Switch) vorbehalten. Das in einem Vorentwurf vorgeschlagene
Wettbewerbsmodell wurde aufgegeben.
Zur Bekämpfung des «Cybersquatting» von Domain-Namen (Reservieren
von Domain-Namen, um sie weiter zu verkaufen) sehen die Bestimmungen
der AEFV ausserdem die Einrichtung einer Schlichtungsstelle vor. Im
Übrigen wurde die Revision dazu genutzt, die Informationen über die
einzeln zugeteilten Nummern zu regeln. Um missbräuchlichen
Verhaltensweisen der Betreiber von Telekiosknummern (090x)
entgegenwirken zu können, soll das Bundesamt den Konsumenten die
Identität der Nummernbetreiber unter gewissen Umständen bekannt geben
können. Solche Verhaltensweisen sind im Zusammenhang mit sogenannten.
Web-Dialern aufgetreten: der Zugang über 090x-Nummern für
kostenpflichtige Webseiten war für den Nutzer nicht immer
ersichtlich.
Im Nachgang zur Versteigerung der UMTS-Konzessionen wurden
überdies einige Bestimmungen der Verordnung über Fernmeldedienste
(FDV) angepasst. So wird neu die Erzielung eines angemessenen
Konzessionserlöses als Ziel eines Konzessionsverfahrens vorgegeben.
Zudem wurden die Voraussetzungen für einen Abbruch, eine Sistierung
oder eine Änderung von Ausschreibungsverfahren festgelegt. Diese
Anpassungen sind eine Konsequenz der entsprechenden Analysen des UVEK
und der Finanzdelegation gestützt auf die Berichterstattung zum
UMTS-Versteigerungsverfahren der ComCom und des BAKOM.

Kontakt:

UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst

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