Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
UVEK: UVEK: UVEK: BUWAL muss ETH-Gesuch um Freisetzung neu beurteilen
Bern (ots)
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) muss das Gesuch der ETH Zürich für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Weizen neu beurteilen. Gestützt auf das geltende Recht, das solche Versuche unter restriktiven Bedingungen erlaubt, hat das UVEK eine Beschwerde der ETHZ gutgeheissen. In seinem Entscheid hält das Departement weiter fest, dass das BUWAL nicht ohne triftige Gründe von der Haltung der Eidgenössischen Fachkommission für Biologische Sicherheit (EFBS) abweichen darf.
Die ETHZ möchte die Resistenz von 1600 gentechnisch modifizierten Versuchspflanzen gegen die Pilzkrankheit Stinkbrand auf einer Fläche von 8m2 erforschen. Dazu fügten die Forscher dem Weizen ein sog. kp4- Gen ein, das die Bildung eines entsprechenden KP4-Proteins reguliert. Bei Versuchen im Gewächshaus hatten die Forscher festgestellt, dass dieses auch in der Natur vorkommende Protein den Stinkbrandbefall hemmen kann. Das BUWAL hatte im November 2001 den Versuch nicht erlaubt. Es kam zum Schluss, dass auf Grund des heute verfügbaren Wissens nicht jedes Risiko mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die ETHZ reichte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim UVEK ein.
Das UVEK hält in seinem Entscheid nun fest, dass das BUWAL den Versuch zu Unrecht als grundsätzlich nicht bewilligungsfähig beurteilt hat. Die Bewilligungsvoraussetzungen dafür richten sich nach dem Umweltschutzgesetz und sind in der Freisetzungsverordnung detailliert geregelt. Bei einem Freisetzungsversuch sind mögliche Risiken für die Biosicherheit zu beachten. Deshalb ist er nur dann zulässig, wenn nicht zu erwarten ist, dass er etwa die Populationen geschützter oder wichtiger Organismen beeinträchtigen oder gar zu unbeabsichtigtem Artensterben führen kann. Auch die Fruchtbarkeit des Bodens darf durch den Versuch nicht stark oder dauerhaft beeinträchtigt werden. Schliesslich dürfen die Testorganismen nicht zur Verbreitung unerwünschter Eigenschaften in andern Organismen führen.
Die Freisetzungsverordnung regelt zusätzlich das Verfahren der Zulassung. Da Versuche mit gentechnisch veränderten Organismen verschiedene Fachbereiche tangieren, sind vor der Bewilligung durch das BUWAL die betroffenen Fachstellen des Bundes und der Kantone anzuhören. So äusserte sich etwa die Eidg. Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich (EKAH) positiv zu den ethischen Gesichtspunkten des Vorhabens der ETHZ. Die Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) als Expertengremium, in dem Schutz- und Nutzungsinteressen gleichermassen vertreten sind, sprach sich in ihrem Bericht unter bestimmten Bedingungen für den Freisetzungsversuch der ETHZ aus. Die Bundesämter für Gesundheit, für Landwirtschaft und für Veterinärwesen sowie das Zürcher Umweltamt befürworteten den Versuch ebenfalls.
Verbot von Markergenen erst in Parlamentsberatung
Der von der ETHZ entwickelte Weizen enthält u.a. ein Gen, das eine Resistenz gegen ein Antibiotikum bewirkt. Seine Aufgabe besteht darin, die gentechnisch veränderten Pflanzen leichter von den anderen unterscheiden zu können (sog. Marker-Gen). Das BUWAL hat den Versuch u.a. deshalb abgelehnt, weil es die Verbreitung resistenzbildender Gene in der Umwelt grundsätzlich als bedenklich beurteilt.
Das UVEK teilt die Auffassung des BUWAL, dass die künstliche Verbreitung von resistenzbildenden Organismen in der Umwelt aus umweltpolitischer Sicht grundsätzlich unerwünscht ist. Ein Verbot dieser Gene im neuen Gentechnikgesetz wird denn auch im Parlament zur Zeit beraten. Das geltende Recht ermächtigt jedoch die Vollzugsbehörden nicht dazu, im Vorgriff auf mögliches künftiges Recht einen Versuch aus grundsätzlichen umweltpolitischen Überlegungen abzulehnen. Vielmehr muss die Behörde das Risiko des konkret geplanten Versuchs an Hand der heute gültigen Bewilligungsvoraussetzungen beurteilen. Die EFBS hat eine solche Beurteilung vorgenommen und ist zum Schluss gekommen, dass im Fall des hier eingesetzten Markergens keine gefährliche Verbreitung in der Umwelt zu erwarten ist. Das UVEK musste deshalb den Entscheid des BUWAL auch aus diesem Grund aufheben.
Zurück zur Neubeurteilung durch das BUWAL
Zwar ist die Begründung des BUWAL für eine Abweisung des Gesuchs rechtlich nicht stichhaltig. Das UVEK konnte jedoch nicht alle Bewilligungsvoraussetzungen abschliessend selber prüfen. Dies gilt vor allem mit Bezug auf die verschiedenen Auflagen, die von der EFBS und von anderen Stellen empfohlen wurden, um das Restrisiko zu minimieren. Deshalb musste sich das Departement darauf beschränken, den Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne seiner Erwägungen an die Vorinstanz zurück zu weisen. Wird der Entscheid des UVEK angefochten, muss in letzter Instanz das Bundesgericht über den Freisetzungsversuch befinden.
Mit seinem Entscheid hat das UVEK geltendes Recht angewendet. Hingegen durfte es sich als Rekursbehörde in einer Rechtsstreitigkeit nicht von Überlegungen leiten lassen, die mögliches künftiges Recht voraussetzen. Zurzeit ist im Parlament das Gentechnikgesetz hängig, welches ein Verbot von Freisetzungsversuchen mit Markergenen vorsieht, die Antibiotikaresistenz erzeugen. Tritt dieses Gesetz ohne grundsätzliche Kurskorrekturen in Kraft, so können Freisetzungsversuche wie jener der ETH Zürich künftig nicht mehr zugelassen werden. Diese Stossrichtung teilt im übrigen auch der Bundesrat.
BUWAL "ohne triftige Gründe" von EFBS abgewichen
Freisetzungsversuche werfen spezifische Fragen zur Biosicherheit auf, weshalb der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) grosses Gewicht zukommt. Das UVEK hat festgehalten, dass das BUWAL nicht ohne triftige Gründe von der Haltung der EFBS abweichen darf. Das Bundesamt kam bei seiner Beurteilung zum Schluss, dass auf Grund des heute verfügbaren Wissens nicht jedes Risiko mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Es wich damit von der Beurteilung durch die EFBS ab, die keine Gründe für die Annahme untragbarer Risiken erkannt hatte. Die Differenz ist nicht zuletzt darauf zurück zu führen, dass sich auch im Rahmen einer wissenschaftlichen Risikobeurteilung unweigerlich Ermessensfragen stellen. Das Bundesrecht verpflichtet nun das BUWAL, bei seinem Entscheid die Stellungnahme der EFBS zu berücksichtigen. Es darf deshalb bei diesen Ermessensfragen nur mit triftigen Gründen von der Beurteilung durch die EFBS abweichen. An diese Regel hat sich das BUWAL bei seinem Entscheid nicht durchgehend gehalten.
Bern, 13. September 2002
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
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