Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
UVEK: Freisetzungsversuch der ETH soll im Frühjahr beginnen
Bern (ots)
MEDIENMITTEILUNG DES UVEK
Freisetzungsversuch der ETH soll im Frühjahr beginnen
Die ETH soll einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Weizen im Frühjahr 2003 starten können. Das UVEK hat den Beschwerden gegen die vom BUWAL erteilte Bewilligung dieses Versuchs die aufschiebende Wirkung entzogen. Könnte die ETH den Weizen nicht in diesem Frühjahr aussäen, dann wäre der vom BUWAL bewilligte Versuch gefährdet Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen an das Bundesgericht weiter gezogen werden.
Das BUWAL hatte im Dezember 2002 den Freisetzungsversuch bewilligt. Gegen diese Bewilligung haben verschiedene Organisationen und Privatpersonen beim UVEK Beschwerde erhoben.
Diese Beschwerde haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das heisst: Die ETHZ kann den Versuch nur und erst dann beginnen, wenn die Rekursinstanz die angefochtene Bewilligung bestätigt. Das UVEK kann jedoch einer Beschwerde diese aufschiebende Wirkung (von sich aus oder auf Gesuch der anderen Prozesspartei hin) entziehen. Es hat hier aus folgenden Gründen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht: - Um für den Versuch günstige Bedingungen vorzufinden, muss die ETHZ spätestens im März mit der Aussat beginnen können. Bis dahin kann das UVEK das Rekursverfahren nicht abschliessen. Müsste die ETHZ den Versuch um ein ganzes Jahr verschieben, wäre die Finanzierung durch den Schweizerischen Nationalfonds nicht mehr garantiert.
- Das BUWAL hatte diesen Versuch zunächst abgelehnt und die ETHZ hatte diesen Entscheid an das UVEK weiter gezogen. Das UVEK stelle damals fest, dass das BUWAL den Versuch zu Unrecht als riskant und deshalb als nicht bewilligungsfähig beurteilt hatte. Dieser Entscheid des UVEK blieb unangefochten.
- Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse an der Durchführung des Versuchs gegenüber dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung der hängigen Beschwerden.
Die Beschwerdeführenden haben vom UVEK verlangt, dass es die vom BUWAL erteilte Bewilligung des Versuchs aufhebt. Mit seinem Entscheid, diesen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu entziehen, hat das UVEK nicht über dieses Rechtsbegehren geurteilt, sondern im hängigen Prozess über diese Beschwerden eine vorsorgliche Massnahme angeordnet. Diese Anordung stellt also lediglich einen prozessualen Zwischenentscheid dar, der allerdings selbständig anfechtbar ist. Der Rechtsmittelweg führt - wie in der Hauptsache - vom UVEK an das Bundesgericht, wobei die Frist hier 10 Tage beträgt. Machen die Beschwerdeführenden von diesem Rechtsmittel Gebrauch, würde also das Bundesgericht endgültig darüber befinden, ob der Versuch noch in diesem Jahr stattfinden kann.
Bern, 21. Februar 2003
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
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