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EFD: Unternehmenssteuerreform II: Aufschub der Besteuerung bis zur Veräusserung

Bern (ots)

11. Sep 2003 (EFD) Im Rahmen der
Unternehmenssteuerreform II soll ins Privatvermögen überführten 
Geschäftsliegenschaften ein Besteuerungsaufschub bis zur 
Veräusserung gewährt werden. Hingegen lehnt es der Bundesrat ab, in 
der Landwirtschaft übliche Abrechnungsmethoden tel quel auch auf die 
übrige Wirtschaft zu übertragen. Deshalb will er eine hierauf 
abzielende Motion von Nationalrat Jean Fattebert (SVP/VD) nur als 
Postulat entgegen nehmen.
Fattebert hatte in seiner Motion vom 20. März 2003 gefordert, die 
Übertragung von Familienbetrieben an die Erben so zu regeln, dass 
das Vermögen in der Familie bleibt. Insbesondere sei die Übertragung 
des Betriebs zu Gunsten jener Familienmitglieder zu ermöglichen, 
welche die Weiterführung des Betriebs garantieren.
Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme fest, dass 
Familienbetriebe für die Schweiz von grosser volkswirtschaftlicher 
Bedeutung sind. Eines der Ziele der sich in Vorbereitung befindenden 
Unternehmenssteuerreform II sei es denn auch, mittels 
systemkonformer Massnahmen die Fortführung von Familienbetrieben bei 
Generationenwechsel zu gewährleisten. Daher soll ins Privatvermögen 
überführten Geschäftsliegenschaften bis zur Veräusserung ein 
Besteuerungsaufschub für den Wertzuwachsgewinn gewährt werden.
Hingegen widersetzt sich der Bundesrat, einen vom bäuerlichen 
Erbrecht inspirierten Lösungsansatz auf die übrige Wirtschaft zu 
übertragen, wonach es dem den Betrieb übernehmenden Erben ermöglicht 
würde, diesen zum tieferen Ertragswert zu übernehmen und die 
Miterben entsprechend tief zu entschädigen. Was in der 
Landwirtschaft gelte, lasse sich kaum auf die übrige Wirtschaft 
übertragen. Hier entspreche es den bewährten 
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, den Wert eines Unternehmens 
oder eines Aktienpakets nach dessen Ertragswert zu bemessen. Eine 
Abrechnung zum Ertragswert dürfte in der Mehrheit der Fälle den 
Betrag des Substanzwerts sowieso übertreffen. Demzufolge käme man 
zwar nicht darum herum, eine Doppellösung anzustreben, bei der die 
Geschäftsaktiven eines Familienbetriebs nur dann zum Ertragswert 
bewertet würden, wenn dieser nachgewiesenermassen tiefer läge als 
der entsprechende Substanzwert. Dies sei jedoch gegenüber dem 
schweizerischen Steuerrecht systemwidrig und daher abzulehnen.
Der Bundesrat beantragt aus den genannten Gründen, die Motion in ein 
Postulat umzuwandeln.
Auskunft: Samuel Gerber, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 079 722 75 39
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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