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EVD: Revision des Tierschutzgesetzes: Botschaft verabschiedet

(ots)

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Er entspricht damit einer Reihe von Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates. Mit der Revision soll der Vollzug des Tierschutzgesetzes verbessert werden. Dazu werden neue Vollzugsinstrumente geschaffen. Das Schutznivau der Tiere soll hingegen weder erhöht noch gesenkt werden. Das 1978 beschlossene und seit 1981 geltende Tierschutzgesetz ist ein gutes Gesetz. Es hat das Los der Tiere in der Schweiz nachhaltig verbessert. Ein Inspektionsbericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates bemängelt aber, dass das Gesetz nicht mit genügend Druck vollzogen werde. In einem ersten Schritt hat der Bundesrat 1997 mit einer Änderung der Tierschutzverordnung einen Teil der Kommissionsempfehlungen umgesetzt; nun soll das Gesetz selber effizienter gestaltet werden.

Der Revisionsvorschlag sieht neue Vollzugsinstrumente vor, die das 
bewährte bisherige Instrumentarium des Gesetzes ergänzen sollen:
Ausbildung und Information; Zielvereinbarung und Leistungsauftrag. 
Der Bundesrat soll ermächtigt werden, für Personen, die mit Tieren 
umgehen, Ausbildungsvorschriften zu erlassen. Mit solchen kann der 
tiergerechte Umgang des Menschen mit dem ihm anvertrauten Tier 
besser sichergestellt werden als mit rein baulichen Massnahmen. Der 
Bund soll im weiteren beauftragt werden, für die Information der 
Öffentlichkeit über Tierschutzfragen zu sorgen.
Mit der Zielvereinbarung wird der Bundesrat ermächtigt, zusammen mit 
den Kantonen Schwergewichte in Teilfragen des Vollzugs zu setzen. 
Der Leistungsauftrag ist als Mitwirkung Dritter am Vollzug oder als 
«Outsourcing» bekannt. Damit kann das Know-how von Organisationen 
und Firmen in den Vollzug eingebunden werden.
Im Weiteren wird das bisherige Gesetz den modernen 
gesetzestechnischen Grundsätzen angepasst, vor allem gestrafft. 
Detailvorschriften sollen nicht im Gesetz, sondern in der Verordnung 
geregelt werden. Neu sollen die Kantone ermächtigt werden, für 
gewisse Vollzugstätigkeiten Gebühren in Rechnung zu stellen.
In der Vernehmlassung hatte sich gezeigt, dass die Stossrichtung der 
Revision nicht auf grundsätzlichen Widerstand stösst. Einzig der 
Diskussionsvorschlag des Bundesrates, das Verbot des betäubungslosen 
Schlachtens zu lockern, stiess auf entschiedene Ablehnung. Diese 
Idee wird im Entwurf nicht weiterverfolgt.
Auskünfte:
Urs-Peter Müller, lic.iur., Bundesamt für Veterinärwesen, Tel. 031 
323 84 73
Jacques Merminod, Dr.med.vet., Bundesamt für Veterinärwesen, Tel. 
031 323 85 11

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