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Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

EVD: Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban

(ots)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 16. Dezember 2002 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban um die Namen von drei Organisationen ergänzt. Es handelt sich um die Benevolence International Foundation, den Benevolence International Fund sowie die Bosanska Idealna Futura. Gegenüber dem in Anhang 2 genannten Personenkreis bestehen ein Rüstungsembargo, eine Ein- und Durchreisesperre sowie Finanzsanktionen.

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von 
denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen 
sind, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) 
unverzüglich melden.
Mit dieser Änderung setzt die Schweiz einen kürzlich erfolgten 
Beschluss des für Afghanistan zuständigen Sanktionskomitees der 
Vereinten Nationen um.
Zur Zeit sind beim seco aufgrund dieser Verordnung 73 Bankkonten mit 
einem Gesamtbetrag von rund 34 Millionen Schweizer Franken 
blockiert.
Der Verordnungstext und der Anhang 2 sind auf der Internetseite des 
seco einsehbar (www.seco-admin.ch, > Aussenwirtschaftspolitik, > 
Exportkontrollen und Sanktionen, > Sanktionen).
Bern, 16. Dezember 2002
Für weitere Auskünfte:
seco, Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Othmar Wyss, 
Tel. 031 324 09 16  oder
Roland E. Vock, Tel. 031 324 07 61

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