Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) per 1. Juli 2003
Bern (ots)
Das revidierte Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) tritt auf den 1. Juli 2003 mit Ausnahme von Art. 3 Abs. 2 AVIG in Kraft. Dadurch wird die Reduktion des ALV-Beitragssatzes auf 2% und die Streichung des Solidaritätsprozents erst per 1.1.2004 vorgenommen, was bedeutet, dass bis Ende 2003 der ALV-Beitragssatz für Löhne bis Fr. 106'800 weiterhin 2.5% und für Löhne zwischen Fr. 106'801.- und Fr. 267'000.- weiterhin 1% beträgt.
Die wichtigsten Änderungen sind: Beteiligung des Bundes und der Kantone von 300 respektive 100 Millionen Franken unabhängig von allfälligen Konjunkturzyklen; Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten; Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer Erziehungsperiode; Anrechnung von Abgangsentschädigungen; Übernahme eines Drittels der Prämie für die obligatorische Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) durch die Arbeitslosenversicherung; Kürzung des maximalen Taggeldbezugs von 520 auf 400 Taggelder mit Ausnahme der über 55-Jährigen oder IV-Rentenbeziehende mit einer Beitragszeit von mindestens 18 Monaten; Möglichkeit der Kantone oder von Arbeitslosigkeit stark betroffenen Regionen im Falle von andauernd erhöhter Arbeitslosigkeit den maximalen Taggeldbezug um 120 Taggelder zu erhöhen. Die Kantone beteiligen sich mit 20% an den Kosten; Erhöhung der Krankentaggelder von 34 auf 44 (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft). Davon unabhängige Leistungen im Falle von Arbeitsunfähigkeit nach der Niederkunft; Erhöhung der besonderen Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit von 60 auf 90; Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit;
Das Gesetz (AVIG) sieht keine Übergangsbestimmungen vor, weshalb die neuen Bestimmungen ab heute für sämtliche versicherten Personen gelten.
Auskünfte: Dominique Babey, seco, Direktion für Arbeit, Chef Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, Tel. 031 322 22 73
Hans-Peter Egger, seco, Direktion für Arbeit, Chef Rechtsdienst Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, Tel. 031 324 02 17