Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Pflicht zur Bekanntgabe von Zahnarzttarifen: Der Bundesrat will Preistransparenz
Bern (ots)
Zahnärzte müssen ihre Preise offen legen. Der Bundesrat hat am 15. Oktober 2003 vom Ergebnis der Vernehmlassung zu einer Änderung der Preisbekanntgabeverordnung Kenntnis genommen. Nach Ansicht des Bundesrates haben Konsumenten ein berechtigtes Interesse daran, über die Preise für eine zahnärztliche Dienstleistung vor der Behandlung informiert zu werden. Insgesamt ist der Entwurf in der Vernehmlassung positiv aufgenommen worden. Einzelne Parteien und Konsumentenorganisationen haben insbesondere die Änderung über die Offenlegung der Zahnarzttarife begrüsst. Durch diese Transparenz würde auch der Wettbewerb gefördert. Gegen eine Offenlegung hat die Schweizerische Zahnärztegesellschaft Vorbehalte angemeldet. Die Zahnärzte hätten in ihrer Standesordnung die Orientierung der Patientinnen und Patienten über Behandlung und Kosten bereits verbindlich erklärt.
Der Bundesrat hält dennoch an der Pflicht zur Bekanntgabe der Zahnarzttarife fest. Die so geänderte Verordnung trage sowohl den Erfordernissen des Datenschutzgesetzes, als auch dem öffentlichen Interesse an Preistransparenz Rechnung.
Mit der Änderung der Verordnung über die Preisbekanntgabe hat sich der Bundesrat auch für eine Verschärfung der entsprechenden Vorschriften für Fernmelde-Mehrwertdienste ausgesprochen. Bei den telefonischen Mehrwertdiensten soll eine Gratispreisansage erfolgen, wenn die Grundgebühr oder die Mehrwertdienstgebühr zwei Franken übersteigt. Damit können nützliche Mehrwertdienste mit geringer Gebühr ausgenommen werden (Not- und Rettungsdienste, Televoting usw.).
Ferner hält es der Bundesrat für angezeigt, die vorgezogene Entsorgungsgebühr - wie im Vernehmlassungsverfahren gefordert - in den Detailpreis einzubeziehen. Er hat das Eidg. Volkswirt- schaftsdepartement beauftragt, die Preisbekanntgabe-Verordnung im skizzierten Sinn zu ändern.
Der Bundesrat hat gleichzeitig von der von den vier nationalen Konsumentenorganisationen einge-reichten Petition vom 6. Februar 2003 Kenntnis genommen. Diese fordert eine Bestimmung, die zwingend eine Preisanschrift auf dem Produkt vorschreibt. Der Bundesrat erachtet die geltende Rechtslage, die bei einer Vielzahl preisgleicher Waren die Regalanschrift erlaubt, als genügend. Dies entspricht auch der europäischen Norm. Eine Abkehr von diesem Prinzip würde zudem die Waren verteuern, was nicht im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten ist. Hingegen begrüsst der Bundesrat Selbsthilfemassnahmen der Wirtschaft, welche allgemein die Preistransparenz erhöhen oder im Einzelfall der Kundschaft erlauben, bei Bedarf selbst eine Preisetikette auszudrucken. Vereinzelt sind solche Projekte in der Testphase.
Das im Vernehmlassungsverfahren ebenfalls gestellte Postulat, die Preisbekanntgabepflicht auf sämtliche Dienstleistungen auszudehnen, kann nicht mit der vorliegenden Verordnungsänderung realisiert werden. Dazu ist eine Änderung der gesetzlichen Grundlage im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nötig.
Auskünfte: Christophe Hans, Pressesprecher EVD, Tel. 031 322 39 60 Guido Sutter, seco, Ressort Recht, Tel. 031 322 28 14