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EVD: Landwirtschaft: Verluste wegen Trockenheit werden ausgeglichen

Bern (ots)

Landwirte, die wegen der Trockenheit ihre Tierbestände
um 10 Prozent oder mehr reduzieren mussten, erhalten den dadurch 
entstehenden Verlust an Direktzahlungen nach Abzug eines 
Selbstbehaltes ausgeglichen. Der Bundesrat hat heute die 
entsprechende Verordnung verabschiedet und auf den 15. November 2003 
in Kraft gesetzt. Die Trockenheitsverordnung ist auch 
Rechtsgrundlage für trockenheitsbedingte Betriebshilfedarlehen. Wenn 
Landwirte wegen der Trockenheit Raufutter verzehrende Nutztiere 
(RGVE) verkaufen mussten, sinkt der für die Höhe der Direktzahlungen 
massgebende Tierbestand. Die Bewirtschafter können dadurch im 
kommenden Jahr wesentliche Beitragsverluste erleiden. Um diese 
negative Entwicklung möglichst zu verhindern, hat der Bundesrat 
jetzt in der Trockenheitsverordnung festgelegt, dass die Kantone auf 
Gesuch hin die RGVE-bezogenen Beiträge gestützt auf die Tierzahlen 
des Jahres 2003 ausrichten. Die folgenden Voraussetzungen müssen 
dabei erfüllt sein: Der Tierbestand wurde auf Grund der Trockenheit 
und dem damit verbundenen Mangel an Raufutter um 10 Prozent oder 
mehr, mindestens aber um 2 RGVE reduziert, und die 
Betriebsverhältnisse haben sich im 2004 gegenüber dem Vorjahr nicht 
wesentlich verändert. Voraussetzung ist auch, dass die 
Direktzahlungen nicht aufgrund des Einkommens oder des Vermögens 
gekürzt oder verweigert werden.
Weil die Landwirtschaft naturgemäss einem Witterungsrisiko 
ausgesetzt ist, wird nicht der gesamte Betrag des Vorjahres 
ausgerichtet. Die Landwirte haben einen Selbstbehalt von10 Prozent, 
maximal 2000 Franken, zu tragen.
Betriebe, die als Folge der Trockenheit wesentliche Ernteausfälle 
oder trockenheitsbedingte Zusatzkosten in der Höhe von total 
mindestens 10'000 Franken belegen, können nach der 
Trockenheitsverordnung beim Kanton ein Gesuch um ein 
Betriebshilfedarlehen einreichen. Bei Ernteausfällen sind die 
normalen Ernteschwankungen ausgeschlossen. Als Zusatzkosten werden 
insbesondere ausserordentliche Futterzukäufe, Futtergelder und 
Wasserkosten berücksichtigt.
Die im Rahmen der Verordnung beschlossenen Massnahmen haben keine 
Mehrausgaben gegenüber dem Budget für die Jahre 2003 und 2004 zur 
Folge.
Auskünfte:
Bundesamt für Landwirtschaft,
Sektion Allgemeine Direktzahlungen,
Daniel Meyer,
Tel. 323 53 34

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