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Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

EVD: Das EVD lehnt vorsorgliche Massnahmen zugunsten der FEW ab

Bern (ots)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
erlässt keine vorsorglichen Massnahmen, die den Freiburgischen 
Elektrizitätswerken (FEW) erlaubt hätten, einen Weko-Entscheid, der 
sie zur Marktöffnung verpflichtet, vorläufig nicht umzusetzen. Diese 
Zwischenverfügung hat keine Auswirkungen auf den späteren, 
definitiven Entscheid des Bundesrates über ein Gesuch der FEW, 
Dritten die Durchleitung von Strom durch ihr Netz verweigern zu 
dürfen. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die FEW die 
Durchleitung von Strom der Watt Suisse AG (Emmen, LU) zur Versorgung 
zweier Betriebsstätten der Migros verweigern dürfen. Im 
Bejahungsfall wären diese (Elsa in Estavayer-le-Lac und Micarna SA 
in Courtepin) gezwungen, ihren Strom weiterhin von den FEW zu 
beziehen.
Im Jahr 2001 kam die Wettbewerbskommission (Weko) in diesem Fall zum 
Schluss, die FEW hätten eine marktbeherrschende Stellung, und es 
liege eine nach Kartellgesetz unzulässige Wettbewerbsbeschränkung 
vor. Dieser Entscheid der Weko wurde durch das Bundesgericht in 
einem Urteil vom 17. Juni 2003 bestätigt, dessen Begründung nun 
vorliegt.
In solchen Fällen gibt das Kartellgesetz dem Bundesrat die 
Möglichkeit, auf Gesuch hin die als unzulässig erklärte 
Wettbewerbsabrede ausnahmsweise zuzulassen, wenn diese "notwendig 
ist, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen" (Art. 
8). Die FEW haben ein entsprechendes Gesuch gestellt und 
gleichzeitig beantragt, es sei ihnen im Sinne von vorsorglichen 
Massnahmen zu erlauben, den Weko-Entscheid bis zum vorliegen des 
definitiven Entscheides des Bundesrates nicht umzusetzen.
Das EVD hat nun entschieden, dass die gesetzlichen Bedingungen für 
den Erlass vorsorglicher Massnahmen in diesem Fall nicht erfüllt 
sind. Wichtig war dabei, dass den FEW durch die vorläufige Umsetzung 
des Weko-Entscheides kein nicht wieder gutzumachender Nachteil 
entsteht: Die Öffnung des Netzes der FEW gilt vorerst nur für die 
Watt AG, und die FEW müssen für die Nutzung ihrer Infrastruktur 
durch die Watt angemessen entschädigt werden.
Diese Zwischenverfügung des EVD hat keine Auswirkungen auf den 
Entscheid des Bundesrates über das Gesuch der FEW selber.
Auskünfte:
Hans Isenschmid,
Chef des Rechtsdienstes EVD,
031 322 20 19

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