Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Das EVD lehnt vorsorgliche Massnahmen zugunsten der FEW ab
Bern (ots)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) erlässt keine vorsorglichen Massnahmen, die den Freiburgischen Elektrizitätswerken (FEW) erlaubt hätten, einen Weko-Entscheid, der sie zur Marktöffnung verpflichtet, vorläufig nicht umzusetzen. Diese Zwischenverfügung hat keine Auswirkungen auf den späteren, definitiven Entscheid des Bundesrates über ein Gesuch der FEW, Dritten die Durchleitung von Strom durch ihr Netz verweigern zu dürfen. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die FEW die Durchleitung von Strom der Watt Suisse AG (Emmen, LU) zur Versorgung zweier Betriebsstätten der Migros verweigern dürfen. Im Bejahungsfall wären diese (Elsa in Estavayer-le-Lac und Micarna SA in Courtepin) gezwungen, ihren Strom weiterhin von den FEW zu beziehen.
Im Jahr 2001 kam die Wettbewerbskommission (Weko) in diesem Fall zum Schluss, die FEW hätten eine marktbeherrschende Stellung, und es liege eine nach Kartellgesetz unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vor. Dieser Entscheid der Weko wurde durch das Bundesgericht in einem Urteil vom 17. Juni 2003 bestätigt, dessen Begründung nun vorliegt.
In solchen Fällen gibt das Kartellgesetz dem Bundesrat die Möglichkeit, auf Gesuch hin die als unzulässig erklärte Wettbewerbsabrede ausnahmsweise zuzulassen, wenn diese "notwendig ist, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen" (Art. 8). Die FEW haben ein entsprechendes Gesuch gestellt und gleichzeitig beantragt, es sei ihnen im Sinne von vorsorglichen Massnahmen zu erlauben, den Weko-Entscheid bis zum vorliegen des definitiven Entscheides des Bundesrates nicht umzusetzen.
Das EVD hat nun entschieden, dass die gesetzlichen Bedingungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen in diesem Fall nicht erfüllt sind. Wichtig war dabei, dass den FEW durch die vorläufige Umsetzung des Weko-Entscheides kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht: Die Öffnung des Netzes der FEW gilt vorerst nur für die Watt AG, und die FEW müssen für die Nutzung ihrer Infrastruktur durch die Watt angemessen entschädigt werden.
Diese Zwischenverfügung des EVD hat keine Auswirkungen auf den Entscheid des Bundesrates über das Gesuch der FEW selber.
Auskünfte: Hans Isenschmid, Chef des Rechtsdienstes EVD, 031 322 20 19