Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Pflicht zur Bekanntgabe von Zahnarzttarifen und zur Preisansage bei Telekiosknummern: Der Bundesrat setzt das Inkrafttreten fest
Bern (ots)
Zahnärzte müssen ihre Preise offen legen, Anbieter von telefonischen Mehrwertdiensten die Tarife ankündigen und Händler vorgezogene Entsorgungsbeiträge künftig im Detailpreis einschliessen. Der Bundesrat hat am 21. Januar 2004 die Änderung der Preisbekanntgabeverordnung gutgeheissen und per 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt. Zahnärztliche Dienstleistungen werden der obligatorischen Preisbekanntgabe unterstellt. Im Unterschied zu ärztlichen Dienstleistungen, die in der Regel über die Krankenkasse abgerechnet werden, wird die Konsumentin oder der Konsument für zahnärztliche Dienstleistungen direkt zahlungspflichtig. Ihr Interesse an entsprechender Preisinformation vor Inanspruchnahme der Dienstleistung ist deshalb manifest, auch wenn der definitive Endpreis nicht zum Voraus präzis errechnet werden kann. Dieser ergibt sich aus mehreren Faktoren, die nicht zuletzt vom individuellen Zahnbild der einzelnen Person abhängen. Wer zum Voraus den möglichst exakten Endpreis kennen will, hat die Möglichkeit sich einen Kostenvoranschlag machen zu lassen, der in der Regel kostenpflichtig ist. Die Art und Weise der Preisbekanntgabe wird in einem Informationsblatt festgelegt, was flexible Lösungen erlaubt. Im Vordergrund steht die Anknüpfung am Taxpunktwert, der auf einem privatrechtlich vereinbarten System basiert und deshalb nicht tel quel in eine öffentlich-rechtliche Verordnung übernommen werden kann. Darüber hinaus wird der einzelne Zahnarzt für die Festsetzung und die Bekanntgabe seines Taxpunktwertes verantwortlich sein.
Bei telefonischen Mehrwertdiensten, deren Grundgebühr oder deren Preis pro Minute zwei Franken übersteigt, darf dem Kunden nichts in Rechnung gestellt werden, dessen Preis ihm nicht zuvor unmissverständlich angekündigt worden ist. Diese Regel gilt für sämtliche entgeltlichen Mehrwertdienste, unabhängig davon, über welchen Nummernbereich (01, 031, 08xy-, 090x- oder Kurznummern) oder welches technische Mittel (Fixnetz, Fax, Internet) sie angeboten werden. Falls die fixen Gebühren zehn Franken oder der Preis pro Minute fünf Franken übersteigen, darf dem Kunden der Mehrwertdienst nur belastet werden, wenn dieser die Annahme des Angebots durch ein besonderes Signal bestätigt hat. Bei über die Mobiltelephonie angebotenen Mehrwertdiensten sind ebenfalls eine allfällige Grundgebühr sowie der Preis pro Einzelinformation anzugeben. Zusätzlich muss darüber informiert werden, wie der Dienst deaktiviert werden kann, da mit der Anmeldung in der Regel eine Mehrzahl von Einzelinformationen ausgelöst wird (SMS/MMS usw.).
Schliesslich gilt es künftig, freiwillige vorgezogene Entsorgungsbeiträge, wie sie im Umweltschutzbereich erhoben werden (für PET-Flaschen, elektrische und elektronische Geräte usw.), in den Detailpreis einzuschliessen. Diese Vorschrift wird per 1. Juni 2005 wirksam, während die übrigen Bestimmungen am 1. Juni des laufenden Jahres in Kraft treten. Während der Übergangsfrist müssen die vorgezogenen Entsorgungsbeiträge aber gesondert sowohl am Verkaufspunkt wie auch in der Werbung bekannt gegeben werden.
Auskünfte: seco, Guido Sutter, Rechtsdienst, Tel. 031 322 28 14