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EVD: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2)

Bern (ots)

Der Bundesrat hat am 25. Mai 2005 die Änderung der
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV2) für Gastbetriebe beschlossen. 
Durch diese Änderung werden Betriebe, die fertig zubereitete Speisen 
ausliefern, den Gastbetrieben gleichgestellt und dürfen ohne 
Bewilligung während der ganzen Nacht und am Sonntag Personal 
einsetzen. Diese Änderung trägt den veränderten Verhältnissen und 
Essgewohnheiten Rechnung und sichert die Gleichbehandlung aus Sicht 
des Arbeitsgesetzes zwischen Restaurants und Hauslieferungsdienste, 
ohne Unterscheidung auf Grund des Verzehrortes. Durch die Änderung 
betroffen sind nur Betriebe, die ähnliche Dienstleistungen wie 
Restaurants anbieten (Auslieferung von Fertigspeisen). Hingegen 
ausgeschlossen sind Läden, die in der Nacht und am Sonntag ihren 
Kunden Nahrungsmittel ausliefern möchten.
Betriebe, die Speisen herstellen und vertreiben, fallen unter das 
Arbeitsgesetz. Bisher brauchten diese Betriebe eine Bewilligung, um 
nachts und am Sonntag Personal zu beschäftigen. In einem konkreten 
Fall hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verfügt, dass 
keine besonderen Konsumbedürf nisse nachgewiesen sind, um die 
Erteilung einer Bewilligung für Nachtarbeit nach Mitternacht in den 
Nächten von Sonntag bis Donnerstag, und nach 1 Uhr in den Nächten 
von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag, zu rechtfertigen. 
Diese Verfügung wurde durch die Rekurskommission des Eidg. 
Volkswirtschaftsdeparte ments bestätigt.
Die Veröffentlichung dieser Praxis hat zahlreiche Reaktionen 
hervorgerufen, insbesondere eine Anfrage des Nationalrats Filippo 
Leutenegger, die den Bundesrat aufforderte, die gesetzlichen 
Grundlagen den neuen Formen des Gastgewerbes anzupassen. Der Umfang 
der Reaktionen hat gezeigt, dass für diese Dienstleistungen ein 
echtes Bedürfnis besteht, und der Bundesrat hat somit eine Änderung 
der ArGV 2 vorgenommen. Gemäss dem revidierten Artikel 23 ArGV 2 
fallen Betriebe, die Fertigspeisen ausliefern (wie z.B. Pizzas), in 
Genuss der gleichen Sonderbestimmungen wie Restaurants und Cafés. 
Somit werden diese Betriebe ohne Bewilligung während der ganzen 
Nacht und am Sonntag Personal einsetzen dürfen.
Diese Änderung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Auskünfte:
Rita Baldegger,
Leiterin Kommunikation,
seco,
Tel. 031 323 37 90

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