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EVD: Drei Bundesratsbeschlüsse in Zusammenhang mit der Ausfuhr von Kriegsmaterial

Bern (ots)

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung drei
Beschlüsse in Bezug auf Kriegsmaterialexporte nach Irak, Indien / 
Pakistan und Südkorea getroffen; er hat dabei die zuständige 
Bewilligungsbehörde im Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) 
ermächtigt, zu diesen Ländern bestimmte, bereits vorliegende Gesuche 
zu bewilligen beziehungsweise zu Voranfragen positiv Stellung zu 
nehmen. Im Falle von Irak sollen 180 Mannschaftstransportwagen M113 
zum Preis von rund 12 Millionen Franken vorerst in die Vereinigten 
Arabischen Emiraten (VAE) ausgeführt werden; die VAE wollen die M113 
in der Folge der irakischen Regierung verschenken. Der Irak wird 
laufend von terroristischen Attentaten heimgesucht, deren Ziele 
zumeist polizeiliche oder militärische, aber auch zivile 
Einrichtungen sind. Auch die Schweiz hat ein Interesse daran, dass 
sich die Lage im Irak möglichst bald stabilisiert. Das kann aber nur 
geschehen, wenn die neuformierten irakischen Sicherheitskräfte mit 
angemessenen Mitteln zu Ihrem Schutz ausgerüstet sind. Für diesen 
Zweck können die M113, die aus Überbeständen der Schweizer Armee 
stammen und in gutem Zustand sind, nützliche Dienste leisten. Der 
UNO-Sicherheitsrat hat in seiner Resolution Nr. 1546 vom 8.6.2004 
die UNO-Mitgliedstaaten aufgefordert, der irakischen Regierung beim 
Aufbau wirksamer eigener Polizei-, Grenz- und Objektschutzdienste 
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, 
einschliesslich der Bekämpfung des Terrorismus, behilflich zu sein. 
Er hat in derselben Resolution auch Lieferungen von Rüstungsmaterial 
an die irakische Regierung ausdrücklich für zulässig erklärt; weder 
die Schweiz noch die VAE verstossen deshalb mit diesem Export gegen 
internationale Embargomassnahmen.
In Bezug auf Indien und Pakistan hatte der Bundesrat im Anschluss an 
die Atomversuche beider Staaten im Juni 1998 verfügt, dass keine 
neuen Ausfuhrgesuche für Kriegsmaterial in diese beiden Länder mehr 
bewilligt werden dürften. Mit dem heutigen Entscheid führt der 
Bundesrat wieder das übliche, von der Kriegsmaterialgesetzgebung 
vorgesehene Verfahren ein. Nach wie vor müssen aber die in den 
einschlägigen Bestimmungen enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sein, 
damit Exportgesuche für Kriegsmaterial bewilligt werden können. In 
seinem Grundsatzentscheid hat der Bundesrat das seco als 
Bewilligungsbehörde zu folgendem Vorgehen ermächtigt: Betreffend 
Indien kann das seco eine Voranfrage zustimmend beantworten, bei der 
es um die Vergabe von Lizenzen für den Bau von Fliegerabwehrkanonen 
im Kaliber 35 mm und die partielle Zulieferung von Bauteilen dazu im 
Gesamtwert von 300 Millionen über 5 Jahre geht. In Bezug auf 
Pakistan kann das seco ein Vermittlungsgesuch bewilligen, mit 
welchem es den Gesuchstellern ermöglicht wird, mit Pakistan einen 
Vertrag auszuhandeln für den Verkauf von 736 
Mannschaftstransportwagen M113 (zuzüglich Ersatzteilen). Der 
Verkaufspreis, der noch Gegenstand von Verhandlungen sein wird, 
dürfte sich auf etwa 40 Millionen Franken belaufen. Die M 113 sollen 
ausschliesslich für UNO-Einsätze pakistanischer Truppen in Ländern 
wie Sierra Leone, Liberia, Kongo, Burundi und später auch Sudan 
verwendet werden. In diesen Krisenherden ist der Schutz der 
eingesetzten UNO-Truppen besonders wichtig; dieser Schutz war bei 
den pakistanischen Einsatztruppen bis anhin zufolge mangelhafter 
Ausrüstung nur schlecht gewährleistet und kann durch die ebenfalls 
aus Altbeständen der Schweizer Armee stammenden M113 erheblich 
verbessert werden.
Beim Beschluss bezüglich Südkorea handelt es sich um eine 
vorübergehende Ein- und anschliessende Wiederausfuhr zwecks 
Unterhaltsarbeiten an 50-100 Gefechtsköpfen zu Luft-Luft-Lenkwaffen 
des Typs „Sidewinder“ im Wert von maximal 2,5 Millionen Franken. Der 
Bundesrat hat sich von den Tatsachen leiten lassen, dass dieses Land 
weder die internationale Sicherheit noch die regionale Stabilität 
gefährdet, sein Verhalten gegenüber der internationalen 
Staatengemeinschaft konstruktiv ist und dass auch mehrere 
europäische Länder Rüstungsgüter nach diesem Land liefern. Der 
Bundesrat fand weiter, dass auch Aspekte des Neutralitätsrechts 
einem Kriegsmaterialexport nach Südkorea nicht entgegenstehen: das 
Neutralitätsrecht sei nur anwendbar im Falle eines bewaffneten 
Konfliktes zwischen Staaten. Zwischen den beiden koreanischen 
Staaten hat es seit nunmehr 50 Jahren keine Kampfhandlungen gegeben. 
Weiter liess sich der Bundesrat davon leiten, dass die Waffenteile 
bereits im Eigentum Südkoreas sind und nur zu Unterhaltszwecken in 
die Schweiz ein- und danach wieder ausgeführt werden. Und 
schliesslich lässt sich mit dem Auftrag nicht zuletzt das breite 
Know-how nutzen und erhalten, das die betroffene Firma im Bereich 
des Unterhalts von Sidewinder-Lenkwaffen, welche auch von der 
Schweizer Armee benutzt werden, erworben hat. Dies wiederum erfüllt 
den im ersten Artikel des Kriegsmaterialgesetzes hervorgehobenen 
Zweck der Aufrechterhaltung einer an die Bedürfnisse der 
Landesverteidigung angepassten industriellen Kapazität in der 
Schweiz.
Auskünfte:
Othmar Wyss,
seco,
Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen,
Tel. 031 324 09 16

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