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EVD: Verbot für Freilandhaltung von Geflügel

Bern (ots)

Der Bundesrat hat heute beschlossen, die
Freilandhaltung von Geflügel in der Schweiz bis 15. Dezember 2005 zu 
verbieten. Verboten sind in dieser Zeit auch Geflügelmärkte und 
Geflügelausstellungen. Mit dieser vorsorglichen Massnahme soll die 
Einschleppung der Klassischen Geflügelpest (Vogelgrippe) in die 
schweizerischen Geflügelbestände durch Zugvögel verhindert werden. 
Der Bundesrat hat heute eine Verordnung über vorsorgliche 
Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen 
Geflügelpest erlassen. Ab nächsten Dienstag, 25. Oktober 2005, darf 
Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, 
Wachteln, Enten, Gänse sowie Strausse und andere Laufvögel) nur noch 
in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen 
Haltungssystemen wie Aussenklimabereichen mit einer überstehenden 
dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen 
gehalten werden. Dieses Verbot der Freilandhaltung gilt bis 15. 
Dezember 2005, sowohl für Nutzgeflügel wie auch für Zier- und 
Rassegeflügel. Nach dem 15. Dezember 2005 ist nicht mehr mit grossen 
Vogelzügen aus Osteuropa zu rechnen.
Wenn es unmöglich ist, die Tiere im Stall oder unter einer 
geschlossenen Abdeckung zu halten, kann der Kantonstierarzt oder die 
Kantonstierärztin in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesem 
Freilandverbot bewilligen. Solche Bestände mit einer 
Ausnahmebewilligung werden jedoch streng tierärztlich überwacht.
Ebenfalls verboten werden in diesem Zeitraum Geflügelmärkte und – 
ausstellungen sowie ähnliche Veranstaltungen. Gleichzeitig erlässt 
der Bundesrat eine Registrierungspflicht für Geflügelhalter: Wer 
Geflügel hält, muss sich innert einer Woche nach Inkrafttreten 
dieser Verordnung bei einer vom Kantonstierarzt / von der 
Kantonstierärztin bezeichneten Stelle melden. Ausgenommen davon sind 
Geflügelhalter, welche ihren Geflügelbestand im Rahmen der 
Tierdatenerhebung 2005 der kantonalen Vollzugsbehörde der 
Direktzahlungen gemeldet haben.
Es wird zugesichert, dass die Tierhalterinnen und Tierhalter durch 
dieses temporäre Freilandverbot keine Einbussen bei den 
Direktzahlungen erleiden. Auch die Deklaration von Freiland- und 
Bioprodukten muss für diese vorübergehende Massnahmen nicht geändert 
werden.
Mit dieser Verordnung trägt der Bundesrat der veränderten 
Risikosituation Rechnung. Es handelt sich um eine vorsorgliche 
Massnahme zum Schutz der schweizerischen Geflügelbestände.
Auskünfte:
Marcel Falk,
Kommunikation BVET,
031 323 84 96

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