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EVD: Ausführungsbestimmungen zu den flankierenden Massnahmen Gutheissung durch den Bundesrat

Bern (ots)

Der Bundesrat hat am 9. Dezember 2005 die Änderungen
der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen 
und Arbeitnehmer (EntsV), der Vollziehungsverordnung zum 
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) 
und der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) gutgeheissen. Die im 
Jahr 1999 vom Parlament verabschiedeten flankierenden Massnahmen zur 
Personenfreizügigkeit, wurden im Rahmen der Erweiterung der 
Personenfreizügigkeit auf die neuen EG- Mitgliedstaaten präzisiert 
und in ihrer Umsetzung verstärkt. Anpassungen sind bezüglich der 
Ausführungsbestimmungen des Entsendegesetzes (EntsG), des 
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer 
(ANAG) und des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) vorgenommen worden. 
Nicht nur das Meldeverfahren wird präzisiert, neu müssen auch 
wichtige Aspekte des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmerinnen und 
Arbeitnehmern schriftlich mitgeteilt werden. Zusätzlich ist eine 
Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von 
Gesamtarbeitsverträgen vorgesehen. Des Weiteren können Verstösse 
gegen das Entsendegesetz wirksamer sanktioniert werden. Weitere 
wichtige Neuerungen sind die: Unterstellung der ausländischen 
Arbeitgeber, welche Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, unter die 
Vorschriften von allgemein verbindlich erklärten 
Gesamtarbeitsverträgen über Vollzugskostenbeiträge.
Sicherstellung der Inspektionstätigkeit in den Kantonen, wobei der 
Bund die Hälfte der Lohnkosten, die dem Kanton in Erfüllung dieser 
Aufgaben anfallen, übernimmt.
Unterstellung der Temporärbranche unter die Beitragspflicht in Bezug 
auf die Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge sowie den 
Flexiblen Altersrücktritt von allgemeinverbindlich erklärten 
Gesamtarbeitsverträgen.
Regelung bezüglich der Selbständigerwerbenden. Diese unterstehen den 
flankierenden Massnahmen zwar nicht, müssen aber bei der 
Arbeitsaufnahme in der Schweiz nachweisen, dass sie wirklich 
selbständig sind.
Die Änderungen der Entsendeverordnung und der Vollziehungsverordnung 
zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer 
treten, unter Vorbehalt der Ratifizierung durch die 
Vertragesparteien, am 1. Februar 2006, gleichzeitig mit dem 
Protokoll vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des 
Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG- Mitgliedstaaten in Kraft.
Wegen der von der Temporärbranche vorzunehmenden EDV-Anpassungen 
tritt die Änderung der Arbeitsvermittlungsverordnung frühestens am 
1. April 2006 in Kraft.
Auskünfte:
Brigitte Schär,
Ressort Arbeitsbeziehungen,
seco,
Tel. 031 323 53 02

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