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VBS: Abgabe des Sturmgewehrs bei der Entlassung: das VBS stellt klar

Bern (ots)

Verschiedene Artikel in den gestrigen und heutigen
Medien und die Befürchtung, dass der aus der Armee entlassene 
Armeeangehörige seine Waffe nicht mehr erhalten wird, veranlassen 
das VBS zu folgender Klarstellung. Grundsätzlich hat sich in den 
letzten Jahren (seit 1991) keine Abgabeänderung ergeben.
• Sturmgewehr 57 Mit dem Sturmgewehr 57 ausgerüstete Armeeangehörige 
können ihre persönliche Waffe unentgeltlich zu Eigentum erhalten. 
Sie müssen folgenden Schiessnachweis aufgrund der Eintragung im 
Schiessbüchlein erbringen: o Während der letzten drei Jahre 
insgesamt mindestens zwei Bundesübungen über 300 m erfolgreich 
absolviert haben, also zweimal das obligatorische Programm oder 
zweimal das Eidg. Feldschiessen oder einmal das Obligatorische und 
einmal das Feldschiessen.
• Sturmgewehr 90 Das Sturmgewehr 90 bleibt grundsätzlich Eigentum 
der Armee. Armeeangehörige, welche mit dem Sturmgewehr 90 
ausgerüstet worden sind, haben folgende Möglichkeiten: o Rückgabe 
des Stgw 90 und Erhalt eines Stgw 57 unentgeltlich zu Eigentum. 
Erforderlicher Schiessnachweis analog der Regelung für 
Armeeangehörige, welche mit dem Stgw 57 ausgerüstet sind. o Das 
Sturmgewehr 90 darf als persönliche Leihwaffe behalten werden, 
sofern der Armeeangehörige nachweisen kann, dass er während den 
letzten drei Jahre, zweimal das obligatorische Programm und zweimal 
das Eidg. Feldschiessen geschossen hat o Der Armeeangehörige kann 
ebenfalls beantragen, ein Stgw 57 zu Eigentum zu erhalten und 
gleichzeitig das Stgw 90 als persönliche Leihwaffe zu behalten. Die 
Schiessnachweise sind identisch.
Grundsätzlich hat sich also in den letzten Jahren keine 
Abgabeänderung ergeben. Sollten sich für die Zukunft Aenderungen 
ergeben, würden diese in jedem Fall mit den zuständigen Stellen 
abgesprochen werden.
Für Rückfragen:	Oberst i Gst Jean-Jacques Joss, 
			Chef Sport und ausserdienstliche Tätigkeiten
			tél. 079 211 69 53

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