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Touring Club Schweiz/Suisse/Svizzero - TCS

Regelung betreffend fahrzeugähnlichen Geräten (Trottinettes, Rollschuhe, Skateboards, etc.)

Genf (ots)

In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2001 drückt der
TCS Verständnis für die Beliebtheit von Trottinettes und Rollschuhen
aus, mit denen in der Freizeit auf öffentlichem Grund  herumgefahren
wird. Dabei ist davon auszugehen, dass diese "Freizeitgeräte" - mit
dem Einverständnis anderer Verkehrsteilnehmer - auf öffentlichen
Strassen eingesetzt werden, ohne dass unverhältnismässige Risiken für
den einen oder anderen entstehen.
Der TCS bedauert jedoch die Wahl des Begriffes "fahrzeugähnliche
Geräte", da er irreführend ist. Man könnte nämlich darunter
verstehen, dass den Benutzern dieser Geräte dieselben Rechte
zugestanden werden wie Benutzern von Fahrzeugen, insbesondere das
Recht auf allen Strassen zu verkehren. In Wirklichkeit verfügen sie
nicht über diese Rechte, auch nicht über die selben Pflichten wie ein
Fahrzeugbenutzer, wie z.B. die Einhaltung technischer Bestimmungen
oder der obligatorische Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Im
Gegenteil, gemäss der vorgeschlagenen Regelung, würde man sie einem
Fussgänger gleichstellen.
Der TCS vertritt die Ansicht, dass man die Benutzer dieser
fahrzeugähnlichen Geräte wie einen schnell vorwärts kommenden
Fussgänger behandelt und dementsprechend einige Regeln aufstellt, die
sich von jenen der Fussgänger (d.h. normale Fussgänger,
Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen) unterscheiden:
Diese Regeln wären folgende :
1) Auf den für Fussgänger bestimmten Flächen (Trottoirs,
Längsstreifen für Fussgänger und Fusswege) hätten Benutzer von
fahrzeugähnlichen Geräten keinen Vortritt.
2) Nicht nur die als Hauptstrasse signalisierte Fahrbahn wäre für
fahrzeugähnliche Geräte verboten, sondern auch die Radwege, die an
solchen Strassen entlangführen, selbst wenn es sich um Strassen in
Tempo-30-Zonen handelt.
3) In Tempo-30-Zonen, in den kommenden 20 km/h Begegnungszonen und
in den Fussgängerzonen, hätte der Benutzer von fahrzeugähnlichen
Geräten keinen Vortritt, weder den Fussgängern gegenüber, noch denen
im Verkehr zugelassenen Fahrzeugen.
4) Beim Überqueren der Fahrbahn an Fussgängerstreifen ohne
Verkehrsregelung durch Lichtsignale, hätten Benutzer von
fahrzeugähnlichen Geräten keinen Vortritt.
Es handelt sich hierbei um einfache, auch für Kleinkinder leicht
verständliche Verhaltensregeln. Diese halten die Benutzern von
fahrzeugähnlichen Geräten an, grösst mögliche Vorsicht walten zu
lassen. Dies ist die Voraussetzung für ein friedliches Zusammenleben
zwischen den verschiedenen Strassenbenutzern, wo sich dies mit der
Verkehrssicherheit vereinbaren lässt. Dies gilt insbesondere für
Trottoirs, Fusswege, Fussgängerzonen, Tempo-30-Zonen, 20km/h
Begegnungszonen, auf Radwegen, auf Fahrbahnen und deren Radstreifen,
sofern es sich nicht um Hauptstrassen handelt, es weder Trottoir,
noch Fussweg, noch Radweg gibt und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt
der Benutzung gering ist.

Kontakt:

J.-M. Kuntschen
TCS Genf
Tel. +41 22 417 27 70

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