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Klage des Fürstentums Liechtenstein gegen die Bundesrepublik Deutschland geht weiter

Den Haag/Vaduz (pafl) -

Die Klage des Fürstentums Liechtenstein
gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Internationalen
Gerichtshof (IGH) tritt in eine neue Phase: Heute hat Liechtenstein
in Den Haag einen Schriftsatz eingereicht, mit dem das schriftliche
Verfahren zur Zulässigkeit der anhängigen Klage zum Abschluss kommt.
Nunmehr wird das Gericht in einer mündlichen Verhandlung über die
Einwendungen entscheiden, die Deutschland vor drei Monaten gegen die
Zulässigkeit der Klage vorgelegt hat. Liechtenstein rechnet damit,
dass der Verhandlungstermin vom Gericht für das erste Halbjahr 2003
festgesetzt wird.
Zum Hintergrund: Im Juni 2001 hat Liechtenstein vor dem IGH gegen
Deutschland Klage erhoben. Die Bundesrepublik hatte seit Mitte der
90er Jahre das 1945 durch die ehemalige Tschechoslowakei konfiszierte
liechtensteinische Vermögen als deutsches Auslandsvermögen behandelt,
das zur Begleichung deutscher Reparationsschulden herangezogen werden
kann. Damit missachtet Deutschland die Souveränität und Neutralität
Liechtensteins und verletzt die Eigentumsrechte seiner
Staatsangehörigen. Der IGH soll nun als zentrale Gerichtsinstanz der
Vereinten Nationen feststellen, dass Deutschland die Regeln des
Völkerrechts verletzt und eine Entschädigung für die erlittenen
Verluste zu leisten hat.
Deutschland hat gegen die Zulässigkeit der Klage Einwendungen
erhoben, auf die Liechtenstein mit dem heute vorgelegten Schriftsatz
reagiert. Das Gericht wird nun die von beiden Parteien vorgebrachten
Argumente prüfen und abschliessend im Rahmen einer mündlichen
Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage entscheiden. "Wir rechnen
damit, dass dies in der ersten Jahreshälfte 2003 geschieht", erklärt
Alexander Goepfert, Sonderbeauftragter und Verfahrensbevollmächtigter
Liechtensteins für die Klage vor dem IGH.
Die Chronologie der Klage in Stichworten:
* Juni 2001: Liechtenstein reicht Klage gegen Deutschland wegen
     fortgesetzter Verletzung des Völkerrechts ein.
   * März 2002: Liechtenstein legt in Form eines so genannten
     Memorials die schriftliche Begründung der Klage vor.
   * Juni 2002: Deutschland erhebt Einwendungen gegen die
     Zulässigkeit der Klage, die so genannten "Preliminary    
     Objections".
   * November 2002: Liechtenstein reagiert in einem Schriftsatz, den
     so genannten "Observations", auf die Argumentation Deutschlands.
   * Voraussichtlich erstes Halbjahr 2003: Der IGH entscheidet im
     Rahmen einer mündlichen Prüfung über die Zulässigkeit der Klage.
Weitere Informationen unter /www.liechtenstein-icj-case.li

Kontakt:

Sonderbeauftragter und Verfahrensbevollmächtigter
des Fürstentums Liechtenstein
Dr. Alexander Goepfert
Pressestelle
Tel. +49/211/49'79'990, - 991
Fax: +49/211/49'79'999
mailto:presse@liechtenstein-icj-case.com

Presse- und Informationsamtes
des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236'67'22
Fax +423/236'64'60
Internet: http://www.presseamt.li
Nr. 621

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