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pafl: Ausbringungsverbot für flüssige Dünger (wie Gülle) während der Vegetationsruhe sowie auf schneebedeckten oder gefrorenen Böden

(ots)

Vaduz, 22. Januar (pafl) -

Die Regierung hat im Oktober
2003 beschlossen, das Ausbringen von flüssigem Dünger (wie Gülle) 
während der Winterzeit neu zu regeln. Das Amt für Umweltschutz und 
das Landwirtschaftsamt haben in Zusammenarbeit mit der Vereinigung 
Bäuerlicher Organisationen (VBO) entsprechende Merkblätter 
ausgearbeitet.
Es gilt folgende Regelung: Das Ausbringen von flüssigen Düngern 
(wie zum Beispiel Gülle) auf wassergesättigten, gefrorenen, 
schneebedeckten oder ausgetrockneten Böden ist verboten. Flüssige 
Dünger dürfen auch nicht zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die 
Pflanzen den Stickstoff nicht aufnehmen können (Vegetationsruhe). 
Die Vegetationsruhe wird deshalb wie folgt festgelegt:
Vegetationsruhe
- Ausbringungsflächen bis 800 m über Meer: 15. Dezember bis 15. 
Februar
- Ausbringungsflächen über 800 m über Meer: 15. November bis 15. März
Unter bestimmten Voraussetzungen (schneefrei, nicht gefroren 
usw.) können Landwirte in Notfällen flüssige Dünger ausnahmsweise 
auch während der Vegetationsruhe ausbringen (Düngefenster). Hierzu 
muss jedoch der Landwirt vorgängig mit dem Amt für Umweltschutz 
Kontakt aufnehmen und ein schriftliches Gesuch einreichen. Auf 
wassergesättigten, gefrorenen, schneebedeckten oder ausgetrockneten 
Böden besteht jedoch immer ein absolutes Ausbringungsverbot.
Weitere Informationen finden sich unter www.afu.llv.li.

Kontakt:

Manfred Frick
Amt für Umweltschutz
Tel.: Tel.: +423/236 61 94
www.afu.llv.li

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