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pafl: Vergütung der Leistungen der Physiotherapeuten und medizinischen Masseure

(ots)

Vaduz, 10. Februar (pafl) -

Die Regierung hat in ihrer
Sitzung vom 10. Februar 2004 beschlossen, den bereits in der 
Regierungssitzung vom 16. Dezember 2003 festgelegten Tarif für 
Vergütungen der obligatorischen Krankenversicherung für Leistungen 
der Physiotherapeuten und der medizinischen Masseure und Bademeister 
auf dem Verordnungsweg bekannt zu machen. Eine entsprechende 
Verordnung wurde von der Regierung genehmigt und wird in den 
nächsten Tagen im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt publiziert.
Gemäss dem Krankenversicherungsgesetz legt die Regierung den Tarif 
für die Vergütung der Leistungen der obligatorischen 
Krankenpflegeversicherung fest, wenn zwischen dem 
Krankenkassenverband und den Verbänden von Leistungserbringern kein 
Tarifvertrag zustande kommt. Im vorliegenden Fall hat der 
Krankenkassenverband den Tarifvertrag mit dem Physiotherapeuten-
Verband auf Ende 2002 gekündigt. Nachdem zwischen den Tarifpartnern 
bis Ende 2003 keine Einigung über einen neuen Tarifvertrag erzielt 
werden konnte, beschloss die Regierung in ihrer Sitzung vom 16. 
Dezember 2003 eine Übergangsregelung. Demzufolge wird der bis Ende 
2003 gültige Tarifvertrag bis Ende 2004 weitergeführt, wobei der 
Taxpunktwert ab 1. Januar 2004 um 15 Prozent gesenkt wird. Gemäss 
Regierungsbeschluss ist zwischen den Tarifpartnern eine Regelung auf 
Basis der Schweizer Tarifstruktur auszuarbeiten und der Regierung 
bis Mitte 2004 zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese Regelung gilt 
sinngemäss auch für den Verband diplomierter Masseure.
Gegen diesen Beschluss der Regierung vom Dezember 2003 reichten die 
beiden betroffenen Verbände Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof 
ein. In der Beschwerde wurde bemängelt, dass die erwähnte 
Regierungsentscheidung weder eine Begründung noch eine 
Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat 
die Beschwerden gegen die Entscheidung der Regierung vom 16. 
Dezember 2003 zwischenzeitlich zurückgewiesen. Der 
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil aber festgehalten, dass 
die Festsetzung des Tarifes durch die Regierung in einem Rechtssatz 
zu erfolgen habe. Jeder Rechtssatz müsse in geeigneter Form 
publiziert werden. Damit der festgelegte Tarif tatsächlich 
Gültigkeit erlange, habe die Regierung dieses Versäumnis 
nachzuholen. Im Lichte dieses Urteils des Verwaltungsgerichtshofes 
hat deshalb die Regierung in der Sitzung vom 10. Februar 2004 
beschlossen, den Regierungsbeschluss vom 16. Dezember 2003 in Form 
einer Verordnung zu publizieren.
Die Senkung des Taxpunktwertes ist zum einen begründet in der sehr 
hohen Kostendifferenz pro Fall, verglichen mit der Schweiz und zum 
anderen in der massiven Mengenausweitung, die in den letzten Jahren 
festgestellt werden musste.

Kontakt:

Karin Zech
Tel.: +423/236 60 10
karin.zech@mr.llv.li

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