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pafl: EU erhebt ab 1. März 2004 Zölle auf ihre eigenen Ursprungswaren

(ots)

Vaduz, 19. Februar (pafl) -

Das Amt für Zollwesen wurde
am 
Wochenende inoffiziell darüber informiert, dass die Mitgliedsstaaten 
der Europäischen Union im EU-Ursprungskomitee kürzlich entschieden 
haben, dass EG-Ursprungswaren, wenn diese aus den Ländern der 
Paneuropäischen Kumulierungszone wieder in die EU reexportiert 
werden, dort ab dem 1. März 2004 der Zollpflicht unterstehen.
Der Rechtsdienst der Europäischen Kommission hat die bisherige 
Praxis untersucht und ist zum Schluss gekommen, dass eine Gewährung 
von Zollpräferenzen in den von der Gemeinschaft unterhaltenen 
Präferenzregelungen von den jeweils eigenen Ursprungserzeugnissen 
nicht vorgesehen sind. Daher ist der Drittlandzollansatz auch dann 
heranzuziehen, wenn den Zollbehörden der Gemeinschaft bei der 
Abfertigung zum freien Verkehr ein Präferenznachweis vorgelegt wird, 
aus dem hervorgeht, dass es sich bei den betreffenden Waren um 
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft handelt.
Diese neue Regelung widerspricht unserer Ansicht nach dem Sinn 
und 
Geist jedes Freihandelsabkommens und erschwert den Handelsaustausch 
und die Arbeitsteilung innerhalb Europas. Vor allem ist die Schweiz, 
als einer der grössten Handelspartner der EU, von dieser Massnahme 
betroffen. Auf Grund unserer engen wirtschaftlichen Verflechtung mit 
der Schweiz trifft diese Massnahme natürlich auch das Fürstentum 
Liechtenstein. Wir sind mit den schweizerischen Behörden in engem 
Kontakt und koordinieren entsprechende Aktivitäten.
Das Ressort Wirtschaft hat sich dieser Angelegenheit wegen deren 
Brisanz umgehend angenommen und unterstützt die schweizerischen 
Behörden und das Amt für Zollwesen bei ihren Lösungsbemühungen. Das 
Amt für Zollwesen hat nach dem ersten Bekannt werden, die 
zuständigen Finanzministerien in Deutschland und Österreich 
kontaktiert und zuletzt die zuständige Leiterin des 
Ursprungsbereiches in der Europäischen Kommission. Aus diesen 
Abklärungen können wir nun für das EWR-Mitgliedsland Liechtenstein, 
eine etwas bessere Ausgangslage darstellen. Die Gewährung des EWR- 
Zollansatzes ist weiterhin möglich, wenn die Ware direkt aus 
Liechtenstein, Norwegen oder Island in die Gemeinschaft versandt 
wird und ein in diesen drei Ländern ausgestellter Präferenznachweis 
mit Ursprungsangabe "EWR" vorliegt. Dabei sind aber besondere 
Bestimmungen bei der Kumulierung mit Ländern aus der Paneuropäischen 
Kumulationszone zu beachten.
Für die liechtensteinischen Exporteure ist insbesondere zu 
beachten, 
dass sie ab sofort Ursprungswaren der Gemeinschaft mit 
liechtensteinischen Ursprungsnachweisen und mit der Ursprungsangabe 
"EWR" versenden. Importeure sollten die Lieferanten anweisen, dass 
sie zukünftig auf ihren Präferenznachweisen ebenfalls den Ursprung 
"EWR" bestätigen und nicht mehr wie bisher zum Beispiel "EG" oder 
"Deutschland" etc. Das Amt für Zollwesen wird die grösseren 
Exportbetriebe, die Gewerbe- und Wirtschaftskammer sowie die 
Industrie- und Handelskammer mittels Rundschreiben über die neuen 
Vorschriften informieren.
Wir raten den Ex- und Importeuren sich beim Amt für Zollwesen 
über die neuen Bestimmungen zu erkundigen um damit unnötige 
Zollbelastungen zu vermeiden (Tel. +423/236 69 04).

Kontakt:

Wilfried Pircher
Amtsleiter des Amtes für Zollwesen
mailto:wilfried.pircher@azw.llv.li
Tel. +423/236 69 00

Ludwig Büchel
Zoll- und Ursprungsverantwortlicher
mailto:ludwig.buechel@azw.llv.li
Tel. +423/236 69 08
Fax +423/236 69 07

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