pafl: Liechtensteinische Re-Exporte in die Europäische Union: Einigung der Europäischen Union mit der Schweiz gilt auch für Liechtenstein
(ots)Vaduz, 4. Juni (pafl) Eine Mitteilung der deutschen Bundesfinanzverwaltung über die Präferenzgewährung für EG- Ursprungserzeugnisse vom 28. Mai hat für helle Aufregung bei den liechtensteinischen Exporteuren gesorgt. Darin stand unter anderem, dass ab dem 1. Juni 2004 auf Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft, die aus den EFTA Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen sowie aus Bulgarien und Rumänien wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden, der Drittlandzoll zu erheben ist. Für Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft aus der Schweiz würden jedoch Sonderregelungen gelten.
Diese Regelung basiert im Grunde auf der in den Medien bekannt gegebenen Einigung der Europäischen Union mit der Schweiz, wonach die EU ab dem 1. Juni 2004 für EG Ursprungserzeugnisse, welche aus einem Land der Paneuropäischen Kumulationszone in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden, der Drittlandzoll erhoben wird, zwischen der Schweiz und der EU nicht anwendbar ist.
Leider wurde die Angelegenheit in den Ursprungsausschüssen nicht detailliert genug behandelt, sodass in den Dienstanweisungen der nationalen Zollverwaltungen die besondere Situation Liechtensteins keine Berücksichtigung fand. Dies führte bei den Adressaten der Dokumente zu der unrichtigen Annahme, dass die Sonderregelung nur für die Schweiz anwendbar sei.
Besorgte liechtensteinische Exporteure kontaktierten daraufhin das Amt für Zollwesen, die LIHK und wegen der möglichen massiven Auswirkungen für die Exportindustrie auch die Regierung, sodass sich der Regierungschef persönlich dieser Angelegenheit angenommen hat. Das Amt für Zollwesen hat bereits nach der ersten Meldung Verbindung mit den zuständigen Stellen in Österreich und in Deutschland aufgenommen, um in die diesbezüglichen noch druckfrischen Dienstanweisungen Einsicht nehmen zu können. Nach Rücksprache mit dem entsprechenden Dienst der Kommission der Europäischen Union wurde dem Amt für Zollwesen bestätigt, dass dessen Interpretation richtig sei, wonach Liechtenstein einerseits im Rahmen des EWR- Abkommens die EWR-Präferenzen gewährt werden und anderseits auch die Sonderregelung mit der Schweiz auf Grund des Zollvertrages und dem Zusatzabkommens zum Freihandelsabkommen für Liechtenstein gelten würde.
Die deutschen und österreichischen Kollegen haben sich in Folge den Argumenten des Amtes für Zollwesen angeschlossen und zwischenzeitlich bereits die zuständigen Infodienste beauftragt die amtlichen Dokumente zu bereinigen. Die traditionell sehr guten Beziehungen des Amtes für Zollwesen mit den für den Ursprungsbereich zuständigen Beamten in der EU-Kommission, in Deutschland, Österreich und in der Schweiz haben sehr wesentlich zur ausserordentlich raschen und unbürokratischen Bereinigung der für die liechtensteinischen Exporteure so problematischen Vorschrift beigetragen.
Das Amt für Zollwesen geht davon aus, dass es im Rahmen dieser Sonderregelung aber auch in Folge der EU-Erweiterung im Bereich des Ursprungswesens sowohl bei den Wirtschaftstreibenden als auch bei den zuständigen Behörden noch länger gewisse Unsicherheiten geben wird.
Wir raten deshalb den Wirtschaftstreibenden im Warenverkehr mit dem Europäischen Wirtschaftsraum*) in den Ursprungsnachweisen als Ursprungsbezeichnung ausschliesslich den Begriff EWR einzutragen, sofern die betroffenen Waren die Bestimmungen des EWR-Protokolls Nr. 4 über die Ursprungsregeln erfüllen. Wird beim Export aus Liechtenstein in den EWR eine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt, ist das liechtensteinische Formular zu verwenden.
Obwohl grundsätzlich auch weiterhin Exporte im Rahmen des Freihandelsabkommen Schweiz/EG 1972 und der kürzlich vereinbarten Sonderlösung zwischen der Schweiz und der EU mit schweizerischen Ursprungsnachweisen durchgeführt werden könnten, empfiehlt das Amt für Zollwesen die oben beschriebene Vorgehensweise unter Heranziehung des EWR-Abkommens.
Das Amt für Zollwesen steht für Auskünfte gerne zur Verfügung und bittet die Wirtschaftstreibenden um Mitteilung über allfällige Problemen und Erfahrungen bei der Einfuhrverzollung in die EU (Tel. +423/236 69 04).
*) Der Europäische Wirtschaftsraum besteht seit dem 1. Mai aus den EU-Ländern Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern und den EFTA-Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen.
Kontakt:
Amt für Zollwesen
Wilfried Pircher
Tel.: +423/236 69 00
wilfried.pircher@azw.llv.li
Ludwig Büchel
Tel.: +423/236 69 08
ludwig.buechel@azw.llv.li