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pafl: Liechtensteinische Re-Exporte in die Europäische Union: Einigung der Europäischen Union mit der Schweiz gilt auch für Liechtenstein

(ots)

Vaduz, 4. Juni (pafl) – Eine Mitteilung der deutschen Bundesfinanzverwaltung über die Präferenzgewährung für EG- Ursprungserzeugnisse vom 28. Mai hat für helle Aufregung bei den liechtensteinischen Exporteuren gesorgt. Darin stand unter anderem, dass ab dem 1. Juni 2004 auf Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft, die aus den EFTA Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen sowie aus Bulgarien und Rumänien wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden, der Drittlandzoll zu erheben ist. Für Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft aus der Schweiz würden jedoch Sonderregelungen gelten.

Diese Regelung basiert im Grunde auf der in den Medien bekannt 
gegebenen Einigung der Europäischen Union mit der Schweiz, wonach 
die EU ab dem 1. Juni 2004 für EG Ursprungserzeugnisse, welche aus 
einem Land der Paneuropäischen Kumulationszone in unverändertem 
Zustand wieder in die EU eingeführt werden, der Drittlandzoll 
erhoben wird, zwischen der Schweiz und der EU nicht anwendbar ist.
Leider wurde die Angelegenheit in den Ursprungsausschüssen nicht 
detailliert genug behandelt, sodass in den Dienstanweisungen der 
nationalen Zollverwaltungen die besondere Situation Liechtensteins 
keine Berücksichtigung fand. Dies führte bei den Adressaten der 
Dokumente zu der unrichtigen Annahme, dass die Sonderregelung nur 
für die Schweiz anwendbar sei.
Besorgte liechtensteinische Exporteure kontaktierten daraufhin das 
Amt für Zollwesen, die LIHK und wegen der möglichen massiven 
Auswirkungen für die Exportindustrie auch die Regierung, sodass sich 
der Regierungschef persönlich dieser Angelegenheit angenommen hat. 
Das Amt für Zollwesen hat bereits nach der ersten Meldung Verbindung 
mit den zuständigen Stellen in Österreich und in Deutschland 
aufgenommen, um in die diesbezüglichen noch druckfrischen 
Dienstanweisungen Einsicht nehmen zu können. Nach Rücksprache mit 
dem entsprechenden Dienst der Kommission der Europäischen Union 
wurde dem Amt für Zollwesen bestätigt, dass dessen Interpretation 
richtig sei, wonach Liechtenstein einerseits im Rahmen des EWR- 
Abkommens die EWR-Präferenzen gewährt werden und anderseits auch die 
Sonderregelung mit der Schweiz auf Grund des Zollvertrages und dem 
Zusatzabkommens zum Freihandelsabkommen für Liechtenstein gelten 
würde.
Die deutschen und österreichischen Kollegen haben sich in Folge den 
Argumenten des Amtes für Zollwesen angeschlossen und 
zwischenzeitlich bereits die zuständigen Infodienste beauftragt die 
amtlichen Dokumente zu bereinigen. Die traditionell sehr guten 
Beziehungen des Amtes für Zollwesen mit den für den Ursprungsbereich 
zuständigen Beamten in der EU-Kommission, in Deutschland, Österreich 
und in der Schweiz haben sehr wesentlich zur ausserordentlich 
raschen und unbürokratischen Bereinigung der für die 
liechtensteinischen Exporteure so problematischen Vorschrift 
beigetragen.
Das Amt für Zollwesen geht davon aus, dass es im Rahmen dieser 
Sonderregelung aber auch in Folge der EU-Erweiterung im Bereich des 
Ursprungswesens sowohl bei den Wirtschaftstreibenden als auch bei 
den zuständigen Behörden noch länger gewisse Unsicherheiten geben 
wird.
Wir raten deshalb den Wirtschaftstreibenden im Warenverkehr mit dem 
Europäischen Wirtschaftsraum*) in den Ursprungsnachweisen als 
Ursprungsbezeichnung ausschliesslich den Begriff „EWR“ einzutragen, 
sofern die betroffenen Waren die Bestimmungen des EWR-Protokolls Nr. 
4 über die Ursprungsregeln erfüllen. Wird beim Export aus 
Liechtenstein in den EWR eine Warenverkehrsbescheinigung 
ausgestellt, ist das liechtensteinische Formular zu verwenden.
Obwohl grundsätzlich auch weiterhin Exporte im Rahmen des 
Freihandelsabkommen Schweiz/EG 1972 und der kürzlich vereinbarten 
Sonderlösung zwischen der Schweiz und der EU mit schweizerischen 
Ursprungsnachweisen durchgeführt werden könnten, empfiehlt das Amt 
für Zollwesen die oben beschriebene Vorgehensweise unter 
Heranziehung des EWR-Abkommens.
Das Amt für Zollwesen steht für Auskünfte gerne zur Verfügung und 
bittet die Wirtschaftstreibenden um Mitteilung über allfällige 
Problemen und Erfahrungen bei der Einfuhrverzollung in die EU (Tel. 
+423/236 69 04).
*) Der Europäische Wirtschaftsraum besteht seit dem 1. Mai aus den 
EU-Ländern Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, 
Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, 
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, 
Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische 
Republik, Ungarn, Zypern und den EFTA-Ländern Island, Liechtenstein 
und Norwegen.

Kontakt:

Amt für Zollwesen
Wilfried Pircher
Tel.: +423/236 69 00
wilfried.pircher@azw.llv.li

Ludwig Büchel
Tel.: +423/236 69 08
ludwig.buechel@azw.llv.li

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