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pafl: Prämienverbilligung wird ausgeweitet

Vaduz, 30. Juni (pafl) -

(ots)

Frist für Gesuche um Krankenpflege-Verbilligung läuft bis Ende Oktober

Während bis anhin nur Personen, die im
Hausarztsystem versichert waren, von der Prämienverbilligung der 
Krankenversicherung profitieren konnten, können ab 2004 alle in 
Liechtenstein obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen 
eine Prämienverbilligung beantragen. Diese Öffnung wird durch den 
Wegfall des Hausarztsystems möglich. Anträge auf Prämienverbilligung 
müssen bis zum 31. Oktober 2004 bei den Gemeinden eingereicht 
werden.
Um einkommensschwache Personen finanziell zu unterstützen, hat 
der Staat im Jahr 2003 rund drei Mio. Franken für die 
Prämienverbilligung bei der Krankenversicherung entrichtet. Zehn 
Prozent der erwachsenen Wohnbevölkerung haben von dieser staatlichen 
Unterstützung profitiert, vor allem alleinstehende Frauen.
Ausweitung der Anspruchberechtigung
Anspruch auf Prämienverbilligung haben neu alle in Liechtenstein 
obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen, deren Erwerb 
die festgesetzte Erwerbsgrenze nicht überschreitet (45’000 Franken 
für alleinstehende/alleinerziehende Personen respketive 54’000 
Franken für Ehepaare). AHV- und IV-Rentner können von ihrer Rente 
einen Freibetrag von 70 Prozent abziehen. Für Kinder bis 16 Jahre 
kann keine Prämienverbilligung geltend gemacht werden, da sie in der 
obligatorischen Krankenpflegeversicherung prämienbefreit sind.
Die Berechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2004 erfolgt 
auf Grundlage der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2003. 
Die Beiträge der Prämienverbilligung richten sich nach der im 
Landesdurchschnitt errechneten Prämie in der obligatorischen 
Krankenpflegeversicherung.
Antrag jährlich zu stellen
Anträge zur Prämienverbilligung müssen bis zum 31. Oktober 2004 
mit dem entsprechenden Formular bei der Wohngemeinde eingereicht 
werden. Die bisher eingereichten Anträge wurden bereits an das Amt 
für Volkswirtschaft weitergeleitet. Es muss pro Person ein Antrag 
ausgefüllt werden. Dem Antrag ist eine Kopie der Versicherungspolice 
der Krankenkasse beizulegen, die ab dem 1. Januar 2004 gültig ist. 
Da der Antrag jährlich zu stellen ist, müssen Personen, welche für 
das vergangene Jahr bereits einen Antrag gestellt haben, erneut 
einen solchen einreichen.
Bei Vorliegen der rechtskräftigen Steuerdaten 2003 leitet die 
Gemeinde den Antrag zusammen mit der Erwerbsbescheinigung direkt an 
das Amt für Volkswirtschaft weiter. Wird der Antrag erst nach Ablauf 
des Jahres 2004 eingereicht, hat der Antragsteller auf dem Formular 
zu begründen, weshalb er sein Gesuch verspätet einreicht. Ein 
Anspruch auf Subvention besteht in diesem Fall nur, wenn ein 
entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung vorliegt, 
beispielsweise ein längerer Spitalaufenthalt.
Auszahlung erfolgt Ende Jahr
Der Betrag der Prämienverbilligung wird jährlich rückwirkend am 
Ende des betreffenden Kalenderjahres grundsätzlich direkt an den 
Versicherten ausbezahlt. Dies bedeutet, dass die 
Prämienverbilligungen für das Jahr 2004 zirka im November oder 
Dezember 2004 ausbezahlt werden.
Das Formular für einen Antrag zur Prämienverbilligung kann beim 
Amt für Volkswirtschaft oder bei der Wohngemeinde bezogen werden. 
Für weitere Auskünfte steht das Amt für Volkswirtschaft, Abteilung 
Versicherung/Prämienverbilligung, Vaduz, zur Verfügung.
Kontakt
Amt für Volkswirtschaft 
Tel. 236 62 92,
Fax 236 74 20,
E-Mail:  cornelia.konrad@avw.llv.li,
Internet: www.avw.llv.li

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