pafl: Prämienverbilligung wird ausgeweitet
(ots)Frist für Gesuche um Krankenpflege-Verbilligung läuft bis Ende Oktober
Während bis anhin nur Personen, die im Hausarztsystem versichert waren, von der Prämienverbilligung der Krankenversicherung profitieren konnten, können ab 2004 alle in Liechtenstein obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen eine Prämienverbilligung beantragen. Diese Öffnung wird durch den Wegfall des Hausarztsystems möglich. Anträge auf Prämienverbilligung müssen bis zum 31. Oktober 2004 bei den Gemeinden eingereicht werden.
Um einkommensschwache Personen finanziell zu unterstützen, hat der Staat im Jahr 2003 rund drei Mio. Franken für die Prämienverbilligung bei der Krankenversicherung entrichtet. Zehn Prozent der erwachsenen Wohnbevölkerung haben von dieser staatlichen Unterstützung profitiert, vor allem alleinstehende Frauen.
Ausweitung der Anspruchberechtigung
Anspruch auf Prämienverbilligung haben neu alle in Liechtenstein obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen, deren Erwerb die festgesetzte Erwerbsgrenze nicht überschreitet (45000 Franken für alleinstehende/alleinerziehende Personen respketive 54000 Franken für Ehepaare). AHV- und IV-Rentner können von ihrer Rente einen Freibetrag von 70 Prozent abziehen. Für Kinder bis 16 Jahre kann keine Prämienverbilligung geltend gemacht werden, da sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung prämienbefreit sind.
Die Berechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2004 erfolgt auf Grundlage der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2003. Die Beiträge der Prämienverbilligung richten sich nach der im Landesdurchschnitt errechneten Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Antrag jährlich zu stellen
Anträge zur Prämienverbilligung müssen bis zum 31. Oktober 2004 mit dem entsprechenden Formular bei der Wohngemeinde eingereicht werden. Die bisher eingereichten Anträge wurden bereits an das Amt für Volkswirtschaft weitergeleitet. Es muss pro Person ein Antrag ausgefüllt werden. Dem Antrag ist eine Kopie der Versicherungspolice der Krankenkasse beizulegen, die ab dem 1. Januar 2004 gültig ist. Da der Antrag jährlich zu stellen ist, müssen Personen, welche für das vergangene Jahr bereits einen Antrag gestellt haben, erneut einen solchen einreichen.
Bei Vorliegen der rechtskräftigen Steuerdaten 2003 leitet die Gemeinde den Antrag zusammen mit der Erwerbsbescheinigung direkt an das Amt für Volkswirtschaft weiter. Wird der Antrag erst nach Ablauf des Jahres 2004 eingereicht, hat der Antragsteller auf dem Formular zu begründen, weshalb er sein Gesuch verspätet einreicht. Ein Anspruch auf Subvention besteht in diesem Fall nur, wenn ein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung vorliegt, beispielsweise ein längerer Spitalaufenthalt.
Auszahlung erfolgt Ende Jahr
Der Betrag der Prämienverbilligung wird jährlich rückwirkend am Ende des betreffenden Kalenderjahres grundsätzlich direkt an den Versicherten ausbezahlt. Dies bedeutet, dass die Prämienverbilligungen für das Jahr 2004 zirka im November oder Dezember 2004 ausbezahlt werden.
Das Formular für einen Antrag zur Prämienverbilligung kann beim Amt für Volkswirtschaft oder bei der Wohngemeinde bezogen werden. Für weitere Auskünfte steht das Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Versicherung/Prämienverbilligung, Vaduz, zur Verfügung.
Kontakt Amt für Volkswirtschaft Tel. 236 62 92, Fax 236 74 20, E-Mail: cornelia.konrad@avw.llv.li, Internet: www.avw.llv.li