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pafl: Ambulante Spitalbehandlung klar geregelt

(ots)

Vaduz, 26. Januar (pafl) -

Im Rahmen des neuen
Krankenversicherungsgesetztes, das am 1. Januar 2004 in Kraft 
getreten ist, wurde auf Beginn dieses Jahres der Vertragszwang 
zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern aufgelöst. Mit dieser 
Massnahme wird ein wesentlicher Beitrag zur Eindämmung des 
Kostenwachstums im Gesundheitswesen geleistet. Die Regierung setzt 
alles daran, dass das hohe Qualitätsniveau erhalten bleibt und 
gesteigert wird. Auch hinsichtlich der ambulanten Spitalbehandlung 
besteht somit kein Anlass zu Verunsicherung.
Die liechtensteinischen Versicherten können aus einer grossen Anzahl 
an ambulanten Leistungserbringern mit Kassenvertrag wählen. So 
bietet sich bei der ambulanten Arztbehandlung beispielsweise die 
freie Wahl aus über 80 Ärzten im In- und Ausland. Im Bereich der 
ambulanten Behandlung durch ein Spital – nicht betroffen sind 
Notfälle sowie stationäre Behandlungen – besteht zum gegenwärtigen 
Zeitpunkt ein Vertrag mit dem Landeskrankenhaus Feldkirch. Weitere 
Verträge mit den Spitälern Grabs, Walenstadt sowie dem Kantonsspital 
St. Gallen stehen kurz vor der Unterzeichnung. Auch bis zur 
Unterzeichnung dieser Verträge besteht für die Versicherten kein 
Grund zur Sorge, da diese Übergangszeit durch Regelungen abgesichert 
ist. Daher können die Versicherten mittels begründeter Überweisung 
wie bisher in den genannten Spitälern ambulant behandelt werden.
Ärztekammer und Krankenkassenverband haben dabei bereits im Dezember 
2004 gemeinsam festgelegt, unter welchen Bedingungen eine 
Überweisung erfolgen kann. Darunter fallen insbesondere der Verweis 
auf konkrete Subspezialitäten, der näher zu umschreibende Hinweis, 
dass das Vertrauen zu den verfügbaren zugelassenen Spezialisten 
nicht gegeben ist oder die Darlegung der zeitlichen Dringlichkeit 
der Behandlung. Eine Überweisung beispielsweise ins Spital Grabs für 
eine Mammographie ist durch diese Bedingungen auch jetzt schon ohne 
Zusatzversicherung abgedeckt.
Auch bis zur baldigen Unterzeichung sämtlicher Verträge in der 
ambulanten Spitalbehandlung ist daher die entsprechende medizinische 
Versorgung in der Grundversicherung gewährleistet. Diese Regelung 
stellt eine grosszügige Handhabung des Gesetzes dar und dient der 
Wahrung der Interessen der Patientenschaft.

Kontakt:

Karin Zech
Tel.: +423/236 60 10
karin.zech@mr.llv.li

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