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pafl: Rechtliche Klarheit bei Überweisungen

Vaduz, 9. Februar (pafl) -

(ots)

Keine Unsicherheit bei korrekt ausgefülltem Formular

Das Ressort Gesundheit der Regierung
weist darauf hin, dass die Aussage der Ärztevereinigung in der 
Pressemitteilung vom 8. Februar nicht zutreffend ist. Die 
Ärztevereinigung schreibt, dass die Patienten bei Überweisungen an 
Spezialärzte ohne Vertrag keine Gewissheit darüber hätten, ob die 
Krankenkasse für die Kosten vollumfänglich aufkommt. Diese Aussage 
ist falsch, denn die Überweisungspraxis beruht auf einem klaren 
rechtlichen Rahmen und wurde diese Woche durch eine Verordnung für 
Ärzte und Krankenkassen verbindlich festgesetzt.
Wenn der behandelnde Arzt mit Kassenvertrag aufgrund 
medizinischer Notwendigkeit einen Patienten an einen Spezialarzt 
ohne Vertrag überweist, werden die entstehenden Kosten 
vollumfänglich durch die Krankenkasse in der Grundversicherung 
getragen. Dabei bedeutet medizinische Notwendigkeit, dass ein 
Notfall vorliegt oder die erforderliche Leistung von keinem 
zugelassenen Leistungserbringer erbracht werden kann.
Formular korrekt ausfüllen
Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass der behandelnde Arzt das 
Formular wahrheitsgetreu, vollständig und dem Gesetz entsprechend 
ausfüllt. Wenn der behandelnde Arzt dieser Verpflichtung nachkommt, 
besteht für den Patienten kein Risiko und die Krankenkasse übernimmt 
auch ohne Zusatzversicherung sämtliche Kosten.
Verbindliche Grundlage dieser Praxis sind einerseits Ärztegesetz, 
andererseits Krankenversicherungsgesetz und zugehörige Verordnungen. 
Dieser Rechtsrahmen definiert, welche diesbezüglichen Pflichten dem 
behandelnden Arzt entstehen.
Kontrollmöglichkeiten notwendig
Die Überweisungspraxis wurde mit zentraler Ausrichtung auf die 
Interessen der Versicherten patientenfreundlich konzipiert. Die 
Entscheidungskompetenz liegt beim behandelnden Arzt, der im Rahmen 
des Gesetzes über einen notwendigen Freiraum verfügt.
Trotz dieser Handhabe ist es erforderlich, dass seitens der 
Krankenkassen im Einzelfall eine grundsätzliche Möglichkeit zur 
Kontrolle besteht, ob die freizügige Überweisungspraxis korrekt 
angewendet wird. Ein kostenintensives System wie das 
Gesundheitswesen bedarf interner Kontrollmechanismen um fehlerhaften 
Kostenentwicklungen frühzeitig vorbeugen zu können. Dabei handelt es 
sich um eine notwendige Vorsichtsmassnahme, von der insbesondere die 
Versicherten als Prämienzahler und Leistungsempfänger profitieren. 
Eine solche Kontrolle dient folglich dem Schutz der Versicherten. 
Bei einem allfälligen Missbrauch hat vornehmlich der 
Leistungserbringer die Konsequenzen zu tragen.
Grundlage einer einfachen Überweisungspraxis bleibt weiterhin das 
Vertrauen der beiden Partner Ärzteschaft und Krankenkassen.
Überweisung auch ohne Zusatzversicherung
Durch diese klare Regelung und die rechtliche Verankerung der 
Überweisung im Gesetz ist gewährleistet, dass auch Versicherte ohne 
Zusatzversicherung bei medizinischer Notwendigkeit jederzeit vom 
behandelnden Arzt an einen Spezialisten ohne Vertrag überwiesen 
werden können.
Eine Zusatzversicherung ist folglich nur für Personen 
prüfenswert, die ausländische Leistungserbringer ohne Kassenvertrag 
konsultieren wollen, ohne dass eine Überweisung durch einen 
Vertragsarzt stattgefunden hat.
Zu beachten ist ferner eine Übergangsbestimmung, die es Personen, 
die seit Anfang 2001 regelmässig einen Leistungserbringer ohne 
Vertrag konsultieren, ermöglicht, diesen auch bis 2008 weiterhin bei 
voller Kostenbeteiligung ohne Zusatzversicherung zu besuchen.

Kontakt:

Karin Zech
Tel.: +423/236 60 10
karin.zech@mr.llv.li

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