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pafl: Änderungen beim Jugendleiterurlaub

(ots)

Vaduz, 17. Januar (pafl) -

Mit dem Jugendleiterurlaub
unterstützt das Land die ehrenamtliche Jugendarbeit in Vereinen und 
Organisationen im sportlichen, musischen und freizeitpädagogischen 
Bereich. Jugendleiter und Betreuungspersonen, welche in ihrer 
Freizeit bei Lagern oder anderen Veranstaltungen mindestens einen 
zusammenhängenden dreitägigen Einsatz leisten, können dafür einen 
Unterstützungsbeitrag beantragen.
Der Jugendleiterurlaub wurde in der Vergangenheit erfreulicherweise 
rege in Anspruch genommen. Allein in den beiden letzten Jahren waren 
es jeweils rund 230 Antragssteller. Aus Einsparungsgründen und um 
die Qualität dieser Fördermassnahme zu sichern, hat die Regierung 
auf den ersten Januar 2006 einige Änderungen beschlossen. So werden 
die Unterstützungsbeiträge für erwachsene Personen von bisher 150 
Franken neu auf 100 Franken pro Tag festgelegt. Jugendleiter ab 16 
Jahren und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten 
weiterhin 50 Franken pro Tag. Trotz der Reduzierung des 
Unterstützungsbeitrages ist gewährleistet, dass für die 
ehrenamtliche Tätigkeit bei den liechtensteinischen Vereinen eine 
Unterstützung gewährt werden kann und diese auch in der Breite 
möglich ist.
Rein private Veranstaltungen ohne pädagogischen Zweck sind von der 
Förderung ausgeschlossen und die betreuende, beaufsichtigende oder 
leitende Tätigkeit muss direkt mit Kindern und Jugendlichen bis 18 
Jahren ausgeübt werden.
Personen, die vom Arbeitgeber bezahlten Sonderurlaub oder eine 
andere finanzielle Unterstützung erhalten oder für diese Zeit eine 
Entschädigung - mit Ausnahme von reinen Spesengeldern für Reise und 
Unterkunft - durch den Verein oder andere erhalten, können keine 
Entschädigung für Jugendleiterurlaub beantragen.
Für den Bezug von Jugendleiterurlaub werden in der Regel 
Betreuungsverhältnisse von bis zu 1:5 (ein Leiter / eine Leiterin 
pro fünf Kinder oder Jugendliche bis 18 Jahren) akzeptiert. Dichtere 
Betreuungsverhältnisse können nur akzeptiert werden, wenn die 
freizeitpädagogische Zweckmässigkeit oder Aufsicht begründbar ist.
Anträge auf Jugendleiterurlaub im Sportbereich sind an die 
Dienststelle J+S zu richten, alle anderen an das Amt für Soziale 
Dienste. Bei Fragen erteilt das Amt für Soziale Dienste gerne 
weitere Auskünfte.

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