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pafl: Interpellationsbeantwortung Alkohol und Unfallverhütung im Strassenverkehr

(ots)

Vaduz, 31. Mai (pafl) – Die Regierung hat eine Interpellation betreffend Alkohol und Unfallverhütung im Strassenverkehr zuhanden des Landtags verabschiedet. Die Interpellanten hatten verschiedene Fragen zum Strassenverkehr gestellt. Hauptthema war jedoch die Frage, weshalb Liechtenstein nicht auch wie in den umliegenden Ländern die 0.5-Promillegrenze eingeführt hat.

Dazu führt die Regierung wie folgt aus:
In Liechtenstein ist der Blutalkoholgrenzwert, ab welchem die 
Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) als 
erwiesen gilt, in der Verkehrsregelverordnung festgelegt. Aufgrund 
der Verordnungskompetenz könnte die Regierung damit den 
Blutalkoholgrenzwert neu festlegen. Eine auf diesem Weg 
durchgeführte Absenkung des Blutalkoholgrenzwertes weist jedoch 
gravierende Folgen auf. Im Vergleich zum schweizerischen 
Strassenverkehrsrecht würde dieses Vorgehen zu einer massiv 
strengeren Handhabung bei Führerausweisentzügen führen. Ein 
Fahrzeuglenker, bei welchem erstmalig eine Blutalkoholkonzentration 
von 0.50 bis 0.79 Promille festgestellt wird, wird in der Schweiz 
mit einer Führerausweis-Entzugsverwarnung sowie einer Busse 
bestraft, sofern keine weitere Verkehrsregelverletzung hinzukommt. 
In Liechtenstein würde derselbe Tatbestand jedoch mit einem 
Führerausweisentzug von mindestens 3 Monaten sanktioniert.
Eine allfällige Senkung der Blutalkoholpromillegrenze muss deshalb 
in jedem Fall mit der Einführung einer Unterscheidung von 
qualifizierter sowie nicht-qualifizierter Angetrunkenheit, der 
entsprechenden Abstufung der Führerausweisentzugsdauer 
(Kaskadensystem) sowie der Einführung anlassfreier Alkoholtests 
einhergehen. Dies bedingt jedoch eine Revision des 
Strassenverkehrsgesetzes, welcher aufgrund der Tragweite der 
Neuregelung eine Vernehmlassung voraus gehen sollte.
Aufgrund dieser Ausführungen lehnt die Regierung derzeit die 
Einführung der 0.5-Promillegrenze durch eine alleinige Abänderung 
von Artikel 2 der Verkehrsregelverordnung ab. Die Regierung wird die 
Schaffung der notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen im Hinblick 
auf eine nächste Revision des Strassenverkehrsgesetzes prüfen, wobei 
die Ergebnisse der diesbezüglichen Vernehmlassung berücksichtigt 
werden.
Aus Sicht der Verkehrssicherheit erachtet die Regierung nach wie vor 
und unabhängig von einem bestimmten Grenzwert die Prävention sowie 
die Durchsetzung der geltenden Vorschriften mittels Kontrolle als 
wirksamstes Mittel. Dies wird auch durch die Erfahrungen in den 
Nachbarstaaten und umliegenden Kantonen bestätigt.

Kontakt:

Markus Biedermann
Mitarbeiter der Regierung
Tel.: +423/236 60 21

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