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pafl: Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit den Staaten der Südafrikanischen Zollunion

(ots)

Vaduz, 31. Januar (pafl) -

Die Regierung unterbreitet
dem Landtag den Bericht und Antrag betreffend das 
Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit den Staaten der 
Südafrikanischen Zollunion (SACU: Südafrika, Botswana, Lesotho, 
Namibia, Swasiland). Ziel dieses Freihandelsabkommens ist es, die 
Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit den SACU-Staaten allgemein 
zu verstärken und insbesondere die gegenwärtigen Diskriminierungen 
auf dem südafrikanischen Markt zu beseitigen, die sich aus dem seit 
Januar 2000 in Kraft stehenden Abkommen über Handel, Entwicklung und 
Zusammenarbeit (Trade, Development and Cooperation Agreement: TDCA) 
zwischen Südafrika und der EU sowie aus anderen gegenwärtigen oder 
künftigen Präferenzabkommen der SACU mit weiteren Konkurrenten der 
EFTA-Staaten ergeben.
Es handelt sich um ein Abkommen der so genannt ersten Generation, 
das heisst es beschränkt sich auf den Handel mit Industriegütern, 
einschliesslich verarbeitete Landwirtschaftsprodukte sowie Fisch und 
andere Meeresprodukte. Für die Bereiche Rechte an geistigem Eigentum 
und Dienstleistungen wird lediglich das Verpflichtungsniveau der 
Welthandelsorganisation (WTO) bestätigt. Das Abkommen ist teilweise 
asymmetrisch ausgestaltet und berücksichtigt damit den 
unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand der 
Vertragspartner. Während die EFTA-Staaten ihre Zölle mit 
Inkrafttreten des Abkommens für Industrieprodukte und Fisch 
vollständig aufheben, wird der SACU für sensible Produkte eine 
Übergangszeit für den schrittweisen Abbau ihrer Zölle gewährt.
Ebenfalls zur Berücksichtigung des unterschiedlichen 
Entwicklungsstands und im Einklang mit den einschlägigen 
Bestimmungen des SACU-Abkommens enthält das Freihandelsabkommen eine 
Klausel, welche es Botswana, Lesotho, Namibia und Swasiland erlaubt, 
zum Schutz von in Entstehung begriffenen Wirtschaftszweigen oder zur 
Gewährleistung der ländlichen Entwicklung, der Ernährungssicherheit 
oder der Armutsbekämpfung zeitlich befristete, nicht- 
diskriminierende Massnahmen zu ergreifen. Wie in den bisherigen 
EFTA-Freihandelsabkommen wird der Handel mit unverarbeiteten 
Landwirtschaftserzeugnissen in bilateralen Vereinbarungen zwischen 
den einzelnen EFTA-Staaten und der SACU geregelt. Das bilaterale 
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und den SACU-Staaten 
findet aufgrund des Zollvertrags auch auf Liechtenstein Anwendung.

Kontakt:

Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Esther Schindler
Tel.: +423/236 60 61

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