pafl: Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit den Staaten der Südafrikanischen Zollunion
(ots)
Vaduz, 31. Januar (pafl) -
Die Regierung unterbreitet dem Landtag den Bericht und Antrag betreffend das Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit den Staaten der Südafrikanischen Zollunion (SACU: Südafrika, Botswana, Lesotho, Namibia, Swasiland). Ziel dieses Freihandelsabkommens ist es, die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit den SACU-Staaten allgemein zu verstärken und insbesondere die gegenwärtigen Diskriminierungen auf dem südafrikanischen Markt zu beseitigen, die sich aus dem seit Januar 2000 in Kraft stehenden Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (Trade, Development and Cooperation Agreement: TDCA) zwischen Südafrika und der EU sowie aus anderen gegenwärtigen oder künftigen Präferenzabkommen der SACU mit weiteren Konkurrenten der EFTA-Staaten ergeben.
Es handelt sich um ein Abkommen der so genannt ersten Generation, das heisst es beschränkt sich auf den Handel mit Industriegütern, einschliesslich verarbeitete Landwirtschaftsprodukte sowie Fisch und andere Meeresprodukte. Für die Bereiche Rechte an geistigem Eigentum und Dienstleistungen wird lediglich das Verpflichtungsniveau der Welthandelsorganisation (WTO) bestätigt. Das Abkommen ist teilweise asymmetrisch ausgestaltet und berücksichtigt damit den unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand der Vertragspartner. Während die EFTA-Staaten ihre Zölle mit Inkrafttreten des Abkommens für Industrieprodukte und Fisch vollständig aufheben, wird der SACU für sensible Produkte eine Übergangszeit für den schrittweisen Abbau ihrer Zölle gewährt.
Ebenfalls zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstands und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des SACU-Abkommens enthält das Freihandelsabkommen eine Klausel, welche es Botswana, Lesotho, Namibia und Swasiland erlaubt, zum Schutz von in Entstehung begriffenen Wirtschaftszweigen oder zur Gewährleistung der ländlichen Entwicklung, der Ernährungssicherheit oder der Armutsbekämpfung zeitlich befristete, nicht- diskriminierende Massnahmen zu ergreifen. Wie in den bisherigen EFTA-Freihandelsabkommen wird der Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftserzeugnissen in bilateralen Vereinbarungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten und der SACU geregelt. Das bilaterale Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und den SACU-Staaten findet aufgrund des Zollvertrags auch auf Liechtenstein Anwendung.
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