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pafl: Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Vaduz (ots/pafl) -

Die Regierung unterbreitet dem Landtag einen Bericht und Antrag zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Die Schiedsgerichtsbarkeit hat im internationalen Wirtschaftsverkehr eine herausragende Stellung. Ca. 90 Prozent der internationalen Wirtschaftsverträge enthalten eine Schiedsvereinbarung. Eine Schiedsklausel bietet den Vertragsparteien erweiterte Möglichkeiten, durch eine vertragliche Gestaltung die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln. Zudem sind die Verhandlungen in einem Schiedsverfahren nicht öffentlich, sodass die Einzelheiten des Vertrags geheim bleiben.

Die Schiedsgerichtsbarkeit wird einerseits durch nationales Schiedsverfahrensrecht und andererseits durch internationale Abkommen geregelt. Von den Abkommen betreffend die aussergerichtliche Streitschlichtung spielt das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 die wichtigste Rolle im internationalen Wirtschaftsverkehr. Ihm gehören zur Zeit 144 Vertragsstaaten an.

Nach dem Übereinkommen sind ausländische Schiedssprüche anzuerkennen und gemäss den im Inland geltenden Regeln zur Vollstreckung zuzulassen. Es dürfen bei der Vollstreckung keine wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften oder höhere Kosten als für inländische Schiedssprüche zur Anwendung kommen. Die örtliche Zuständigkeit und das Vollstreckungsverfahren richten sich nach dem Recht des Staates, in dem vollstreckt werden soll.

Das liechtensteinische Schiedsverfahrensrecht wurde in den letzten beiden Jahren einer Totalrevision unterzogen. Das neue Schiedsverfahrensrecht, das am 1. November 2010 in Kraft getreten ist, orientiert sich am Modellgesetz der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNICITRAL) und schafft die rechtlichen Voraussetzungen für einen Beitritt Liechtensteins zum New Yorker Übereinkommen. Das neue zeitgemässe Schiedsverfahrensrecht sowie der Beitritt zum New Yorker Übereinkommen machen Liechtenstein zu einem attraktiven Standort für Schiedsgerichte.

Kontakt:

Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Esther Schindler
T +423 236 60 57

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