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Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft

Verbandsbeschwerderecht: Bundesrat will schnellere Verfahren und mehr Transparenz

Bern (ots)

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass der Vollzug
des Verbandsbeschwerderechts gezielt verbessert wird. Wie er bei der 
Beantwortung von Vorstössen aus dem Parlament festhält, sind 
Korrekturen möglich bei der Verfahrensdauer, der Prüfung der 
Umweltverträglichkeit sowie bei der Transparenz bezüglich 
verbandsinterner Verfahren und Vereinbarungen zwischen Bauherrschaft 
und Beschwerdeführenden. Er weist zudem darauf hin, dass 
Vorschriften zur Verfahrensbeschleunigung vorab im Kompetenzbereich 
der Kantone liegen.
Der Bundesrat hat am Freitag zu zahlreichen parlamentarischen 
Vorstössen zum Verbandsbeschwerderecht Stellung genommen. Ein 
Verzicht auf dieses Instrument kommt für ihn nicht in Frage. Es 
wurde seinerzeit im Natur- und Heimatschutzgesetz sowie im 
Umweltschutzgesetz verankert, um die Durchsetzung des Umweltrechts 
zu gewährleisten: Die Interessen der betroffenen natürlichen und 
juristischen Personen sind in der Regel nicht identisch mit den 
Zielen des Umweltschutzgesetzes. Das Verbandsbeschwerderecht stellt 
sicher, dass Volks- oder Behördenentscheide über umweltbelastende 
Anlagen durch die zuständigen Rechtsmittelinstanzen unabhängig 
überprüft werden und ein Ausgleich stattfindet. Das Instrument hat 
sich in langjähriger Praxis bewährt. Würde das 
Verbandsbeschwerderecht aufgehoben, müssten andere Instrumente 
eingeführt werden, die den korrekten Vollzug des Umweltrechts 
sicherstellen. Es gibt indessen Mängel und mutmassliche Missbräuche 
– etwa im Bereich der finanziellen Vereinbarungen zwischen 
Beschwerdeführenden und Bauherrschaft –, die entschieden zu 
bekämpfen sind.
Der Bundesrat sieht zusätzlich zu den bereits ergriffenen Massnahmen 
(siehe Kasten 1) weitere Verbesserungsmöglichkeiten. Diese betreffen 
eine Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie 
Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des 
Verbandsbeschwerderechts. Dies deckt sich mit der Stossrichtung, 
welche die Rechtskommission des Ständerates am 23. August 2003 
skizziert hat, anlässlich der Behandlung der parlamentarischen 
Initiative Hofmann.
• Verkürzung der Verfahrensdauer Neu eingeführt werden soll eine 
spezifische Regelung für die aufschiebende Wirkung von 
Verbandsbeschwerden. Insbesondere soll ein vorzeitiger Baubeginn bei 
Anlageteilen möglich sein, deren Ausführung vom Ausgang des 
Verfahrens nicht beeinflusst wird. Zudem sollen Rügen, die zu einem 
früheren Zeitpunkt des Verfahrens hätten eingebracht werden können, 
in späteren Verfahrensschritten nicht mehr zulässig sein.
• Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung Es sollen jene 
Massnahmen weiterverfolgt werden, die der Bundesrat bei der 
Beantwortung des Postulats der Rechtskommission des Nationalrats 
(01.3266 Evaluation UVP) vom 11. Februar 2004 aufgelistet hatte. 
Insbesondere sollen die Anlageliste gemäss Anhang der UVP-Verordnung 
aktualisiert und die UVP- Berichterstattung vereinfacht werden. 
Weiter sollen Umweltanliegen nicht erst auf Projektstufe, sondern 
idealerweise schon auf der Stufe der Raumplanung berücksichtigt 
werden.
• Offenlegung der Beschwerdetätigkeit der Organisationen Die 
Organisationen sollen die Öffentlichkeit mit einem jährlichen 
Bericht über ihre Einsprache- und Beschwerdetätigkeit informieren. 
Es erscheint zudem als verhältnismässig, die Organisationen zu einer 
Veröffentlichung ihrer Erfolgsrechnung zu verpflichten, soweit ihre 
Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verbandsbeschwerderecht betroffen 
ist.
• Schaffung rechtlicher Vorgaben über den zulässigen Inhalt von 
Vereinbarungen zwischen Bauherrschaft und Organisationen Im 
Bundesrecht soll geregelt werden, welche Vereinbarungen – 
insbesondere finanzieller Art – zwischen Bauherrschaft und 
Organisationen zulässig sind.
Langwierige Auseinandersetzungen um Grossprojekte werden oft zu 
Unrecht der Verbandsbeschwerde angelastet. Die weitaus grösste Zahl 
von Einsprache- und Beschwerdeverfahren werden von Privaten geführt. 
Das Verbandsbeschwerderecht führt gerade bei Grossprojekten in dicht 
bevölkerten und intensiv genutzten Regionen auch dazu, dass Private 
auf ihre Einspracherechte verzichten, wenn sich eine Organisation am 
Verfahren beteiligt. Was die Verfahrensdauer angeht, weist der 
Bundesrat darauf hin, dass ein Grossteil der vom 
Verbandsbeschwerderecht betroffenen Projekte in kantonaler Kompetenz 
liegt. Es ist damit auch Sache der Kantone, entsprechende 
Vorschriften zu erlassen.
Bern, 1. Oktober 2004
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: 
Gérard Poffet, Vizedirektor BUWAL, 031 324 78 60
Christoph Zäch, Chef Abteilung Recht BUWAL, 031 322 93 54
Beilage:
Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten 
Organisationen (mit Liste im Anhang)
Was wurde zur Optimierung des Verbandsbeschwerderechts bereits 
unternommen?
• Zur Verbesserung der Koordination des Vollzugs von Raumplanungs- 
und Umweltschutzgesetz bei publikumsintensiven Einrichtungen (z.B. 
Einkaufszentren) haben das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und 
das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) Empfehlungen 
erarbeitet und im Sommer 2004 in die Vernehmlassung gegeben. Die 
Vernehmlassungseingaben werden zurzeit ausgewertet.
• Im April 2004 wurden die Verhandlungsempfehlungen des UVEK 
veröffentlicht über das Verhandeln bei Projekten, die der 
Verbandsbeschwerde unterliegen. Die Empfehlungen lehnen insbesondere 
finanzielle Abgeltungen für die Nichterhebung oder den Rückzug von 
Verbandsbeschwerden ab, da sie dem gesetzlichen Zweck des 
Verbandsbeschwerderechts widersprechen.
• Die Evaluation des Verbandsbeschwerderechts im Jahr 2000 und die 
Evaluation der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 2003 zeigten auf, 
dass sich Verbandsbeschwerde und UVP grundsätzlich bewähren, und 
skizzierten Optimierungsmöglichkeiten der beiden Instrumente.
• Das Bundesgesetz vom 18.6.1999 über die Koordination und 
Vereinfachung der Entscheidverfahren (samt Verordnungspaket) dient 
der Vereinheitlichung, Beschleunigung, Optimierung und Konzentration 
für Infrastrukturvorhaben, für die der Bund zuständig ist.
Das Verbandsbeschwerderecht hat in der Schweiz eine lange Tradition 
Das Institut des Verbandsbeschwerderechts, das seit Jahrzehnten im 
schweizerischen Recht verankert ist, hat sich als ein effizientes 
und kostengünstiges Instrument des Rechtsvollzugs bewährt. Es findet 
sich:
•	seit 1890 als Verbandsbeschwerde für die Berufs- und 
Wirtschaftsverbände im Markenschutzgesetz, das 1992 auf die 
Konsumentenschutzorganisationen ausgeweitet worden ist (Art. 56);
•	seit 1966 im Natur- und Heimatschutzgesetz (Art. 12);
•	seit 1966 in Art. 58 des Arbeitsgesetzes als 
Verbandsbeschwerde der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände;
•	seit 1985 für Umweltorganisationen im USG (Art. 55);
•	seit 2003 für Umweltorganisationen im Gentechnikgesetz 
(Art. 28);
• in Fragen des Konsumentenschutzes sogar auf Verfassungsebene in 
Art. 97 BV und ist in Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG in Belangen des 
unlauteren Wettbewerbs konkretisiert worden.

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