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Steuererleichterung für 12'000 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Luzern (ots)

Der Kanton Luzern wird AHV- und IV-Rentnerinnen und
-Rentnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
unbürokratisch Steuererleichterungen gewähren. Anspruch darauf haben
Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen. Diese Lösung
wurde von der Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit Vertretern von
Gemeinden erarbeitet.
Das seit 1. Januar 2001 gültige Luzerner Steuergesetz sieht vor,
dass AHV- und IV-Renten neu zu 100 Prozent (bisher 80 %) versteuert
werden müssen. Dadurch werden Rentner/innen in der Regel steuerlich
mehrbelastet. Die Bundesgesetzgebung sieht dies zwingend vor. Bei
Rentnerinnen und Rentnern mit kleinen Renten kann dies aber zu
ausserordentlichen Härten führen.
Der Regierungsrat hat im Oktober 2001 aufgrund parlamentarischer
Vorstösse zugesichert, dass bis zu einer nächsten
Steuergesetzrevision Härtefälle im Rahmen der bestehenden
gesetzlichen Möglichkeiten behoben werden sollen. Die
Steuerverwaltung hat in einer Arbeitsgruppe zusammen mit Vertretern
der Gemeinden Richtlinien für eine administrativ einfache Abwicklung
erarbeitet. In offensichtlichen Fällen wird ein Steuererlass ohne
aufwändiges Verfahren bereits bei der Steuerveranlagung und damit mit
der Steuerrechnung gewährt.
Die getroffene Lösung präsentiert sich wie folgt:
  • Anspruch auf Steuererleichterung haben Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Die Regelung ist unterschiedlich, je nachdem ob die Rentner/innen zu Hause oder in einem Heim wohnen.
  • Bei Ergänzungsleistungsbezüger/innen zu Hause werden die AHV-/IV-Renten wie bisher zu 80 Prozent besteuert. Dies kommt einem Teilerlass der Steuern gleich. Damit kommen diese Steuerpflichtigen mit kleinem Einkommen vollumfänglich in den Genuss der milderen Besteuerung durch das neue Steuergesetz und werden gegenüber bisher (Steuerjahr 2000) steuerlich entlastet.
  • Bei den Ergänzungsleistungsbezügern/innen, die sich in einem Heim aufhalten, werden die Steuern künftig bereits bei der Rechnungstellung vollumfänglich erlassen. Die gleiche Regelung gilt für Personen, die dauernd auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sind.
  • Diese Regelungen können jedoch nur von Personen in Anspruch genommen werden, die über kein oder höchstens über ein sehr bescheidenes Vermögen verfügen (Limiten: 25'000 Franken für Alleinstehende und 40'000 Franken für Verheiratete).
  • Wichtig: Die Erleichterungen werden von Amtes wegen eingeräumt; das heisst, dass die Steuerpflichtigen weitgehend von Mehraufwand entlastet sind.
Die neue Regelung, von der rund 12'000 Bezüger/innen von
Ergänzungsleistungen profitieren werden, wird für die definitive
Steuerveranlagung 2001 angewandt (Steuererklärung 2001B). Es ist zur
Zeit noch offen, wieweit die Gemeinden bereits die provisorischen
Rechnungen für 2001, die am 31. Dezember 2001 fällig werden,
entsprechend anpassen können.
Steuerpflichtige, die mit der Bezahlung der Steuern in eine
Notlage geraten, die aber nicht die neue Regelung in Anspruch nehmen
können, haben wie bisher das Recht, ein Steuererlassgesuch zu
stellen. Auskunft hierzu gibt das Gemeindesteueramt.
Ausführliche Informationen sind auf dem Internet abrufbar:
www.steuernluzern.ch, dort auf "Luzerner Steuerbuch" klicken. Das
Steuerbuch wird laufend aktualisiert.

Kontakt:

Dr. Hansruedi Buob, Vorsteher-Stellvertreter der Kantonalen
Steuerverwaltung, Telefon +41 41 228 56 45.

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