Steuererleichterung für 12'000 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Luzern (ots)
Der Kanton Luzern wird AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen unbürokratisch Steuererleichterungen gewähren. Anspruch darauf haben Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen. Diese Lösung wurde von der Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit Vertretern von Gemeinden erarbeitet.
Das seit 1. Januar 2001 gültige Luzerner Steuergesetz sieht vor, dass AHV- und IV-Renten neu zu 100 Prozent (bisher 80 %) versteuert werden müssen. Dadurch werden Rentner/innen in der Regel steuerlich mehrbelastet. Die Bundesgesetzgebung sieht dies zwingend vor. Bei Rentnerinnen und Rentnern mit kleinen Renten kann dies aber zu ausserordentlichen Härten führen.
Der Regierungsrat hat im Oktober 2001 aufgrund parlamentarischer Vorstösse zugesichert, dass bis zu einer nächsten Steuergesetzrevision Härtefälle im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten behoben werden sollen. Die Steuerverwaltung hat in einer Arbeitsgruppe zusammen mit Vertretern der Gemeinden Richtlinien für eine administrativ einfache Abwicklung erarbeitet. In offensichtlichen Fällen wird ein Steuererlass ohne aufwändiges Verfahren bereits bei der Steuerveranlagung und damit mit der Steuerrechnung gewährt.
Die getroffene Lösung präsentiert sich wie folgt:
- Anspruch auf Steuererleichterung haben Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Die Regelung ist unterschiedlich, je nachdem ob die Rentner/innen zu Hause oder in einem Heim wohnen.
- Bei Ergänzungsleistungsbezüger/innen zu Hause werden die AHV-/IV-Renten wie bisher zu 80 Prozent besteuert. Dies kommt einem Teilerlass der Steuern gleich. Damit kommen diese Steuerpflichtigen mit kleinem Einkommen vollumfänglich in den Genuss der milderen Besteuerung durch das neue Steuergesetz und werden gegenüber bisher (Steuerjahr 2000) steuerlich entlastet.
- Bei den Ergänzungsleistungsbezügern/innen, die sich in einem Heim aufhalten, werden die Steuern künftig bereits bei der Rechnungstellung vollumfänglich erlassen. Die gleiche Regelung gilt für Personen, die dauernd auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sind.
- Diese Regelungen können jedoch nur von Personen in Anspruch genommen werden, die über kein oder höchstens über ein sehr bescheidenes Vermögen verfügen (Limiten: 25'000 Franken für Alleinstehende und 40'000 Franken für Verheiratete).
- Wichtig: Die Erleichterungen werden von Amtes wegen eingeräumt; das heisst, dass die Steuerpflichtigen weitgehend von Mehraufwand entlastet sind.
Die neue Regelung, von der rund 12'000 Bezüger/innen von Ergänzungsleistungen profitieren werden, wird für die definitive Steuerveranlagung 2001 angewandt (Steuererklärung 2001B). Es ist zur Zeit noch offen, wieweit die Gemeinden bereits die provisorischen Rechnungen für 2001, die am 31. Dezember 2001 fällig werden, entsprechend anpassen können.
Steuerpflichtige, die mit der Bezahlung der Steuern in eine Notlage geraten, die aber nicht die neue Regelung in Anspruch nehmen können, haben wie bisher das Recht, ein Steuererlassgesuch zu stellen. Auskunft hierzu gibt das Gemeindesteueramt.
Ausführliche Informationen sind auf dem Internet abrufbar: www.steuernluzern.ch, dort auf "Luzerner Steuerbuch" klicken. Das Steuerbuch wird laufend aktualisiert.
Kontakt:
Dr. Hansruedi Buob, Vorsteher-Stellvertreter der Kantonalen
Steuerverwaltung, Telefon +41 41 228 56 45.