Mutterschaftsbeihilfe: Ledige und verheiratete Mütter gleichgestellt
Luzern (ots)
Der Regierungsrat hat die Sozialhilfeverordnung geändert. Bis anhin galten für die Berechnung des sozialen Existenzminimums der Familie bei der Mutterschaftsbeihilfe andere Ansätze als für das soziale Existenzminimum bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Ab 1. Januar 2002 werden auch für die Mutterschaftsbeihilfe die Richtlinien Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) angewendet. Damit erhalten zum einen ledige und verheiratete Mütter dieselben Leistungen. Zum andern wird vermieden, dass eine Mutter, die Mutterschaftsbeihilfe bezieht, noch zusätzlich um wirtschaftliche Sozialhilfe nachsuchen muss, damit ihr soziales Existenzminimum gedeckt ist.
Bis im Jahre 1998 waren für das soziale Existenzminimum der wirtschaftlichen Sozialhilfe die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SköF-Richtlinen) massgebend. Für die Mutterschaftsbeihilfe galten aufgrund der Sozialhilfeverordnung andere Ansätze. Sie waren in der Regel höher als die Werte der SköF-Richtlinien, weshalb monatliche Mehrleistungen von bis zu 250.- Franken bei der Mutterschaftsbeihilfe keine Seltenheit waren. Mit der Einführung der SKOS-Richtlinien änderte sich dies. Nach der neuen Regelung lag die Mutterschaftsbeihilfe bei alleinstehenden Müttern unter dem sozialen Existenzminimum der SKOS-Richtlinien. Folglich musste die Mutterschaftsbeihilfe bei der alleinstehenden Mutter durch wirtschaftliche Sozialhilfe ergänzt werden; während Ehepaare immer noch in den Genuss einer höheren Mutterschaftsbeihilfe kamen. Dieses Resultat widersprach aber dem Sinn der Mutterschaftsbeihilfe. Der Gesetzgeber wollte gerade verhindern, dass eine Mutter wegen einer Geburt wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen muss. Mit der jetzt vom Regierungsrat beschlossenen Anpassung der Leistungen an die SKOS-Richtlinien wird das System vereinheitlicht und der Nachteil für ledige Mütter behoben. Die weiteren Rahmenbedienungen, beispielsweise die grundsätzliche Pflicht zur Rückerstattung der gewährten Mutterschaftsbeihilfe zu einem späteren Zeitpunkt, bleiben unverändert.
Anspruch auf Mutterschaftsbeihilfe hat eine Mutter im Kanton Luzern, wenn sie vor oder nach der Geburt das soziale Existenzminimum der Familie nicht decken kann, sich überwiegend der Pflege und Erziehung des Kindes widmet und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz zur Zeit der Gesuchstellung in einer Luzerner Gemeinde hat. Die Mutterschaftsbeihilfe wird während 12 Monaten ausgerichtet und beginnt frühestens drei Monate vor der Geburt. Gibt die Mutter ihren Wohnsitz im Kanton Luzern auf, entfällt der Anspruch auf Mutterschaftsbeihilfe. Der Anspruch auf Mutterschaftsbeihilfe besteht gegenüber der Einwohnergemeinde. Der Kanton ersetzt der Einwohnergemeinde 30-50 Prozent der Kosten der Mutterschaftsbeihilfe, je nach Höhe des Steuerfusses.
KASTEN
SKOS-Richtlinien: Luzern vorbildlich
Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe hat 1997 neue Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe herausgegeben. Diese sind im Kanton Luzern für die Bemessung des sozialen Existenzminimus wegleitend. In einer von Sozialforscher Kurt Wyss, Zürich, durchgeführten Untersuchung wurde festgestellt, dass 96,2% der Sozialhilfestellen des Kantons Luzern die SKOS-Richtlinien auch anwenden. Dies ist wesentlich höher als der gesamtschweizerische Durchschnitt (86,2%). Für Margrith Thalmann, Präsidentin des Sozialvorsteher-Verbandes Kanton Luzern zeigt die Evaluation, dass die SKOS-Richtlinien in vielen Sozialbereichen eine angemessene Rechtsgleichheit gewähren. Die 74-seitige Untersuchungsbericht kann beim Kantonalen Sozialamt Luzern, Hirschengraben 36, Luzern, Tel.041 228 68 78, gegen einen Unkostenbeitrag von Fr. 10.- bezogen werden.
Kontakt:
Ivo Lötscher
Vorsteher Kantonales Sozialamt Luzern
Tel. +41/41/228'57'79
E-Mail: Ivo.loetscher@lu.ch