Regierungsrat weist Beschwerde wegen verweigerter Einbürgerungen in Emmen ab
Luzern (ots)
Diskriminierung nicht zweifelsfrei erwiesen
Der Luzerner Regierungsrat weist die Beschwerde von fünf Staaatsangehörigen aus dem ehemaligen Jugoslawien gegen den Entscheid der Stimmberechtigen der Gemeinde Emmen ab. Diese hatten am 12. März 2000 die Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer sowie weiterer Personen abgelehnt, all jene von italienischen Staatsangehörigen jedoch gut geheissen. Die Beschwerdeführer sahen darin eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes. Da dessen Verletzung jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, wertete der Regierungsrat das Rechtsgut der Abstimmungsfreiheit höher und wies die Beschwerde ab. Er stimmt weiter der Meinung des Gemeinderates Emmen zu, dass in grösseren Gemeinden eine Richtungsänderung in Einbürgerungsverfahren angezeigt sei.
In seinem Entscheid hält der Regierungsrat zunächst grundsätzlich fest, dass im Kanton Luzern kein Rechtsanspruch auf Zusicherung des Gemeindebürgerrechts für ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestehe.
Die Beschwerdeführer bemängelten in erster Linie, dass die Nichteinbürgerung das Diskriminierungsverbot verletze. Hierzu macht der Regierungsrat geltend, dass nicht jede Ungleichbehandlung eine Diskriminierung darstelle; die Schlechterstellung müsse eine gewisse Intensität erreichen. Nach Auffassung des Regierungsrates hat dabei in der Abwägung der Rechtsgüter das verfassungsmässige Recht auf Wahl- und Abstimmungsfreiheit solange Vorrang, bis den Stimmberechtigten ohne jeglichen Zweifel eine Verletzung des durch die Verfassung festgeschriebenen Diskriminierungsverbotes nachgewiesen werden kann. Diesem Nachweis steht entgegen, dass neben den Gesuchen der Beschwerdeführern aus Ex-Jugoslawien auch Gesuche eines ungarischen und zweier türkischer Staatsanghörigen abgelehnt wurden, sowie dasjenige eines Ehepaares, welches aus Polen beziehungsweise den Niederlanden stammt.
Seinen ablehnenden Entscheid ergänzt der Regierungsrat mit Bemerkungen. So stellt er fest, dass es im Kanton Luzern zwar zulässig sei, die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts durch die Stimmberechtigten an der Urne vornehmen zu lassen, dieses Verfahren in grösseren Gemeinden jedoch problematisch sei. Er unterstützt damit ausdrücklich die Auffassung des Gemeinderates Emmen, der eine Richtungsänderung im Einbürgerungswesen für angezeigt hält. Diese Haltung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass ein Entscheid an der Urne naturgemäss nicht in der gleichen Art begründet werden kann wie beispielsweise Entscheide, die im Versammlungsverfahren oder in einem Verwaltungsverfahren gefällt werden.
Da es sich um eine Streitfrage von besonderem Interesse gehandelt habe, überbürdet der Regierungsrat den erfolglosen Beschwerdeführern keine Kosten. Der vorliegende Entscheid ist kantonal letztinstanzlich und kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
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