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Bootshaus wird nicht unter Denkmalschutz gestellt

Luzern (ots)

Das Bildungs- und Kulturdepartement hat
entschieden, das ehemalige Bootshaus des Seeclubs Luzern nicht in das
kantonale Denkmalverzeichnis aufzunehmen. In der Begründung des
Entscheids wird das Bauwerk zwar als grundsätzlich schutz- und
erhaltenswürdig anerkannt; doch werden die öffentlichen Interessen
für eine Nichtunterschutzstellung stärker gewichtet als das Interesse
des Denkmalschutzes.
Die Denkmalkommission des Kantons Luzern hatte im Dezember 1999
beantragt, das Bootshaus unter Schutz zu stellen, da es ein wichtiges
bauliches Element der Luzerner Bucht bilde und sich als bedeutender
Bestandteil in das seit dem 19. Jahrhundert durch Bauten der Kultur,
des Tourismus und der Freizeit geprägte Seeufer füge. Das Bildungs-
und Kulturdepartement anerkennt grundsätzlich die besondere
Schutzwürdigkeit des Bootshauses, was Voraussetzung für eine
Eintragung ins kantonale Denkmalverzeichnis ist. Die Erhaltung von
Baudenkmälern stellt ein wichtiges öffentliches Interesse dar, doch
ist dieses gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen.
Dem Anliegen des Denkmalschutzes steht einerseits der Entscheid
des Grossen Stadtrates der Stadt Luzern vom 26. Juni 2003 entgegen,
in welchem sich dieser gegen eine Unterschutzstellung des Bootshauses
ausgesprochen hatte. Der Grosse Stadtrat hat nicht nur aus
finanziellen, sondern auch aus kulturpolitischen Überlegungen (was
die Abhängigkeiten zwischen dem Bootshaus und dem KKL angeht)
entschieden. Gegen eine Unterschutzstellung sprechen auch
ortsplanerische und städtebauliche Aspekte, sind doch im Luzerner
Seebecken die Platzverhältnisse für standortbedingte, im öffentlichen
Interesse stehende Bauten und Anlagen sehr eng. Die Möglichkeit für
die Schifffahrtsgesellschaften, neue Anlegestellen zu errichten,
würde durch eine Unterschutzstellung des Bootshauses erschwert, zumal
der Grosse Stadtrat ein Nutzungskonzept, welches das Erdgeschoss mit
einem vorgelagerten Bootsanlagesteg als Passagierhalle vorsah,
ablehnte.
Bei der Interessenabwägung muss auch die Zulässigkeit einer
künftigen Nutzung des Bootshauses betrachtet werden. Eine
Nutzungsänderung kann nur bewilligt werden, wenn die
Standortgebundenheit der Baute noch gegeben ist. Eine rein
kommerzielle Nutzung des Bootshauses als Restaurationsbetrieb würde
mangels Standortgebundenheit die Bewilligungsvoraussetzungen kaum
erfüllen.
Aufgrund dieser Überlegungen kommt das Bildungs- und
Kulturdepartement zum Schluss, dass die denkmalpflegerischen
Interessen den übrigen öffentlichen Interessen untergeordnet werden
müssen. Das Bootshaus wird nicht in das kantonale Denkmalverzeichnis
aufgenommen. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb der gesetzlichen
Frist beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden.

Kontakt:

Regierungsrat Dr. Anton Schwingruber
Bildungs- und Kulturdirektor
erreichbar Dienstag, 11. November 2003 von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Tel. +41/41/228'52'03

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