CSIO kann an Pfingsten 2006 in Luzern stattfinden
Luzern (ots)
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern hat das Gesuch um Durchführung des CSIO an Pfingsten 2006 positiv beurteilt und die Ausnahmebewilligung erteilt. Grundsätzlich dürfen gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz an hohen Feiertagen im Kanton Luzern keine Sportanlässe stattfinden, das Gesetz lässt aber in besonderen Fällen Ausnahmen zu.
Für Sportanlässe oder grössere Unterhaltungsanlässe, die im Freien stattfinden, und die somit dem Kerngehalt der Bestimmung des hohen Feiertages bezüglich Ruhestörung, Publikumsaufmarsch und/oder Verkehrsaufkommen widersprechen, werden vom Justiz- und Sicherheitsdepartement zukünftig folgende Kriterien für die Behandlung als Ausnahme herangezogen:
Veranstaltungsqualität
Es muss sich um einen absoluten Top-Anlass von mindestens schweizerischer Bedeutung handeln. Zu den sportlichen Top-Ereignissen werden dabei nur die Spitzensport-Events gezählt, die in der Vereinigung Swiss Top Sport zusammengefasst sind (das sind gegenwärtig 14 Anlässe, dazu gehören auch der CSIO von St. Gallen und Luzern sowie die Ruderwelt Luzern). Im kulturellen Bereich muss es sich um eine Veranstaltung mit internationaler Ausstrahlung handeln.
Öffentliches Interesse
Das öffentliche Interesse am Anlass muss sehr gross sein, so dass es sich der Kanton nicht erlauben kann, einen solchen Anlass abzulehnen oder zu verlieren, sei dies aus Imagegründen oder aus wirtschaftlichen Gründen.
Unverschiebbarkeit des Termins
Es muss sich um einen Anlass handeln, für den der Termin nicht frei wählbar ist. Solche Termine können durch einen internationalen Durchführungskalender bestimmt sein, sind sonst an vorgegebene Rahmenbedingungen gebunden oder entsprechen einer langjährigen Tradition.
Sind alle diese drei Kriterien kumulativ erfüllt, so kann eine Ausnahmebewilligung für einen Anlass an einem hohen Feiertag erteilt werden.
Etwas weniger streng zu handhaben sind Ausnahmen für Anlässe vorwiegend nicht sportlicher Art, die von ihrer Qualität, ihrer Grösse und/oder dem Störungsgrad her unproblematisch sind. Dazu gehören unter anderem Anlässe, die im Zusammenhang mit dem Feiertag stehen (z.B. der Weihnachtszirkus auf dem Mooshüsliparkplatz in Emmenbrücke) oder Veranstaltungen mit wenig Publikumsverkehr, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Auch bei solchen Anlässen ist die Möglichkeit einer Verschiebung auf ein anderes Datum aber immer zu prüfen.
Frühere Anfragen
Die Anfragen, die das Departement in den letzten Jahren zu Anlässen an hohen Feiertagen erhalten hat, wären auch im Lichte dieser Kriterien nicht anders entschieden worden und hätten zum grossen Teil abgelehnt werden müssen. Drei Beispiele:
Das Qualifikationsrundenspiel des FC Luzern am eidg. Bettag 1999 wurde abgelehnt, da das Spiel ohne weiteres auf den Samstag hätte vorverschoben werden können.
Die Oscar Camenzind Trophy 2004 wurde am Pfingstsonntag durchgeführt. Es handelte sich um eine Velorundfahrt rund um die Rigi mit Durchfahrt der Gemeinden Greppen, Weggis und Vitznau. Weder Start- noch Zielort lagen im Kanton Luzern. Es gab keinen Begleittross und keine Lautsprecher der Strecke entlang und es war mit wenig Publikumsaufmarsch zu rechnen. Der Termin war durch Swiss Cycling vorgegeben. Die Bewilligung durch den Kanton Schwyz lag vor.
Nicht bewilligt wurde ein Konzert der Schürzenjäger in der Festhalle Luzern 2005, das für Pfingstsonntag vorgesehen war. Es war mit grossem Publikums- und Verkehrsaufkommen sowie Lärmimmissionen zu rechnen, da Festhalle nicht schalldicht ist. Der Anlass wurde darauf auf ein anderes Datum verschoben.
Kontakt:
Regierungsrätin Yvonne Schärli-Gerig
von 10.00 bis 11.00 Uhr
Tel. +41/41/228'59'11