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Vogelgrippe: Freilandhaltung von Geflügel verboten

Luzern (ots)

Der Bundesrat hat heute beschlossen, die
Freilandhaltung von Geflügel in der Schweiz bis 15. Dezember 2005 zu
verbieten. Verboten sind in dieser Zeit auch Geflügelmärkte und
Geflügelausstellungen. Mit dieser vorsorglichen Massnahme soll die
Einschleppung der Klassischen Geflügelpest (Vogelgrippe) in die
schweizerischen Geflügelbestände durch Zugvögel verhindert werden.
Das Veterinäramt des Kantons Luzern wird zu Beginn der kommenden
Woche die Details zur Meldepflicht und zur Registrierungsstelle
bekannt geben. Die Meldepflicht für nicht landwirtschaftlich
registrierte Tierhaltungen ist unabdingbar, um im Seuchenfall eine
möglichst lückenlose Ueberwachung und die notwendige und effiziente
Information zu gewährleisten. Das kantonale Veterinäramt ruft alle
betroffenen Tierhalter und Tierhalterinnen auf, sich an das
bundesrätliche Verbot zu halten. Es ist eine vorübergehende Massnahme
und dient dem Schutze der einheimischen Geflügelbestände.
Der Bundesrat hat heute eine Verordnung über vorsorgliche
Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen
Geflügelpest erlassen. Ab nächsten Dienstag, 25. Oktober 2005, darf
Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane,
Wachteln, Enten, Gänse sowie Strausse und andere Laufvögel) nur noch
in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen
Haltungssystemen wie Aussenklimabereichen mit einer überstehenden
dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen
gehalten werden. Dieses Verbot der Freilandhaltung gilt bis 15.
Dezember 2005, sowohl für Nutzgeflügel wie auch für Zier- und
Rassegeflügel. Nach dem 15. Dezember 2005 ist nicht mehr mit grossen
Vogelzügen aus Osteuropa zu rechnen.
Wenn es unmöglich ist, die Tiere im Stall oder unter einer
geschlossenen Abdeckung zu halten, kann der Kantonstierarzt oder die
Kantonstierärztin in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesem
Freilandverbot bewilligen. Solche Bestände mit einer
Ausnahmebewilligung werden jedoch streng tierärztlich überwacht.
Ebenfalls verboten werden in diesem Zeitraum Geflügelmärkte und
-ausstellungen sowie ähnliche Veranstaltungen.
Gleichzeitig erlässt der Bundesrat eine Registrierungspflicht für
Geflügelhalter: Wer Geflügel hält, muss sich innert einer Woche nach
Inkrafttreten dieser Verordnung bei einer vom Kantonstierarzt
bezeichneten Stelle melden. Ausgenommen davon sind Geflügelhalter,
welche ihren Geflügelbestand im Rahmen der Tierdatenerhebung 2005 der
kantonalen Vollzugsbehörde der Direktzahlungen gemeldet haben.
Die Klassische Geflügelpest ist nach der Definition der
Tierseuchenverordnung eine hochansteckende Tierseuche. Als
Bekämpfungsmassnahme im Seuchenfall ist die vollständige Tilgung der
Seuchenherde vorgeschrieben. Das aktuell zirkulierende Virus (H5N1)
ist hoch pathogen für Nutzgeflügel (Hühner, Truten, Enten, Gänse);
dabei sterben die Tiere innerhalb weniger Tage. Die Todesrate kann
bis zu 100% der Herde erreichen. Das Virus kann andere Vogelarten
befallen, die dann unterschiedliche Anzeichen zeigen. Es wird leicht
von Tier zu Tier (vor allem zwischen Nutzgeflügel) übertragen, durch
direkten Kontakt, verseuchte Gegenstände oder Personen.
Die jüngsten Ereignisse um das Schwarze Meer, in Südosteuropa und
Russland zeigen, dass Zugvögel eine wichtige Rolle bei der
Übertragung der Seuche spielen. Die neuen Ausbrüche der Geflügelpest
südlich von Moskau haben bereits Deutschland und Österreich dazu
bewogen, ein Verbot der Freilandhaltung auszusprechen. Aufgrund
dieser neuen Entwicklungen sind im Sinne des Vorsorgeprinzips
entsprechende Massnahmen zum Schutz der Geflügelbestände in der
Schweiz notwendig.
Da die Kantone zur Vorbereitung des Vollzugs einige Tage
benötigen, wird die Verordnung auf den 25. Oktober in Kraft gesetzt.
Der Vogelzug ist bis Mitte Dezember abgeschlossen, deshalb kann die
Verordnung in Analogie zu Deutschland und Oesterreich auf den 15.
Dezember 2005 aufgehoben werden. Wenn im Untersuchungsprogramm
positiven Fälle auftreten würden, müsste die Lage neu beurteilt
werden.

Kontakt:

Veterinäramt des Kantons Luzern
Dr. Paul Infanger, Kantonstierarzt
Meyerstrasse 20, Postfach, 6002 Luzern
Tel. +41/41/228'61'31
Fax +41/41/228'53'57
E-Mail: paul.infanger@lu.ch

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