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Einführung der "Chip-Pflicht" für Hunde im Kanton Luzern

Luzern (ots)

Am 1. Januar 2006 treten die neuen Bestimmungen des
Bundes über die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden in Kraft.
Zentrale Punkte der neuen Regelung sind die Einführung einer
Kennzeichnungspflicht für Hunde mit einem Mikrochip und die
Registrierung der bei der Kennzeichnung der Hunde erhobenen Daten in
einer Datenbank. Um die Umsetzung der Vorgaben des Bundes auf das
neue Jahr sicherzustellen, hat der Regierungsrat die Verordnung
betreffend die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde erlassen.
Als Betreiber der Datenbank zur Erfassung der mit der
Kennzeichnung der Hunde erhobenen Daten (Merkmale des Hundes, Name
und Adresse der Halterin oder des Halters etc.) ist die Animal
Identity Service AG (ANIS), Bern, vorgesehen. Diese führt bereits
seit mehreren Jahren eine entsprechende Tierdatenbank, unter anderem
auch für zahlreiche Kantone. Das Führen der Datenbank durch die ANIS
ist für den Kanton Luzern mit keinen Kosten verbunden, da die
Datenbank über eine einmalige Registrierungsgebühr der
Hundehalterinnen und Hundehalter finanziert wird. Die bei der
Kennzeichnung der Hunde erhobenen Daten werden der ANIS von den
kennzeichnenden Tierärztinnen und Tierärzten gemeldet. Spätere
Änderungen müssen von den Hundehalterinnen und Hundehalter gemeldet
werden.
Hundehalterinnen und Hundehalter haben ab dem 1. Januar 2006
Folgendes zu beachten:
  • Hunde, die am oder nach dem 1. Januar 2006 geboren sind, müssen spätestens drei Monate nach ihrer Geburt von einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet und von dieser oder diesem der ANIS gemeldet werden.
  • Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren sind, können noch bis 31. Dezember 2006 wie bisher lediglich mit einer Hundemarke gekennzeichnet sein. Danach gilt jedoch auch für diese Hunde grundsätzlich eine Chip-Pflicht.
  • Die Chip-Pflicht entfällt jedoch bei Hunden, die bereits entweder mit einer deutlich lesbaren Tätowierung oder einem lesbaren Mikrochip, der die Anforderungen des Bundes nicht erfüllt, gekennzeichnet sind, sofern der Hund bis zum 31. Dezember 2006 durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt der ANIS gemeldet wird.
Die Einführung der Chip-Pflicht steht teilweise auch in
Zusammenhang mit der Problematik der gefährlichen Hunde. Bevor
allenfalls weitergehende Massnahmen gegen gefährliche Hunde (Verbot,
Bewilligungspflicht etc.) beschlossen werden, sollen die Ergebnisse
der gemeinsamen Arbeitsgruppe des Bundesamtes für Veterinärwesen und
der Kantonstierärzte abgewartet werden.

Kontakt:

Alexander Duss, Gesundheits- und Sozialdepartement,
Tel.: +41/41/228'60'95

Thomas Kalbermatter
Kantonales Veterinäramt,
Tel.: +41/41/228'61'37

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