Individuelle Prämienverbilligung 2007
Luzern (ots)
Auf den 1. Januar treten verschiedene Änderungen im Bereich der individuellen Verbilligung der Krankenkassenprämien in Kraft. Neu werden die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen bis 25 Jahren zu 50 Prozent verbilligt. Gleichzeitig werden die Einkommensgrenze und die Grenze für die nicht ausbezahlten Prämienverbilligungsbeiträge neu festgelegt.
Für die Berechnung der individuellen Prämienverbilligung legt der Regierungsrat jährlich die massgebende Einkommensgrenze fest. Dabei spielen die vom Grossen Rat im Staatsvoranschlag bewilligten Mittel und die Prämienhöhe die zentralen Entscheidsgrundlagen. Für das nächste Jahr stehen gemäss Staatsvoranschlag 150 Millionen Franken (Vorjahr 145 Millionen) zur Verfügung.
Mehr Bezugsberechtigte, höhere Einkommensgrenze
Im nächsten Jahr werden die Prämienverbilligungsgelder weitgehend neu verteilt. Die Bezügerinnen und Bezüger von wirtschaftlicher Sozialhilfe und von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV erhalten nach wie vor eine Prämienverbilligung in der Höhe der gesamten Richtprämien. Neu werden Kinder und junge Erwachsene bis 25 Jahre die Hälfte der Richtprämien beanspruchen können. Diese Neuerung erfolgt auf Grund der geänderten Vorgaben des KVG. Dadurch wird der Kreis der Bezugsberechtigten massiv vergrössert.
Nach Bereitstellung der Gelder für die Bezügerinnen und Bezüger von wirtschaftlicher Sozialhilfe und von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und für die Kinder und jungen Erwachsenen ist der vom Grossen Rat bewilligte Kredit natürlich nicht aufgebraucht. Allerdings muss die für die Berechnung der Anspruchsberechtigung für Prämienreduktionen die massgebende Einkommensgrenze neu bei 14,5 Prozent festgelegt werden, während sie im laufenden Jahr noch bei 11,5 Prozent liegt. Gleichzeitig wird auch die Grenze der nicht auszubezahlenden Prämienverbilligungsansprüchen von bisher 60 auf 300 Franken angehoben.
Im nächsten Jahr müssen Personen ohne Kinder mit Vermögens- und Einkommensverhältnissen im Grenzbereich der Anspruchsberechtigung damit rechnen, dass sie wegen der höheren Einkommensgrenze einen tieferen oder gar keinen Prämienverbilligungsbeitrag erhalten werden.
Bezugsberechtigt für Prämienverbilligungsbeiträge sind grundsätzlich Personen, die am 1. Januar 2007 ihren Wohnsitz im Kanton Luzern haben und bei denen die Kosten für die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung höher sind als 14,5 Prozent des steuerbaren Einkommens zuzüglich 10 Prozent des steuerbaren Vermögens sowie Kinder und junge Erwachsene bis 25 Jahre. Der Anspruch auf Prämienverbilligung ist mit dem offiziellen Formular bei der Wohnsitzgemeinde bis spätestens 30. April 2007 einzureichen. Das dafür geltende Formular wird kurz vor Neujahr allen Personen zugestellt, die sich in den letzten zwei Jahren angemeldet haben. Im Übrigen kann das Anmeldeformular ab Januar 2007 bei der AHV-Zweigstelle des Wohnortes bestellt oder im Internet unter www.ahv-luzern.ch/information/krankenversicherung/pdf/mb_1501.pdf abgerufen werden.
Hälfte aller Haushalte mit Prämienverbilligung
Die Prämien für Kinder und junge Erwachsene sind relativ tief und der Kredit für die Prämienverbilligung ist um 5 Millionen Franken höher ist als im laufenden Jahr. Deshalb haben diese Massnahmen letztlich zur Folge, dass rund die Hälfte der Luzernerinnen und Luzerner in Haushalten leben, die von der Prämienverbilligung in irgend einer Form profitieren können. Ein Vergleich des bezugsberechtigten Bevölkerungsanteils mit früheren Jahren ist wegen des Systemwechsels nicht möglich. Neu werden auch Eltern von Kindern und jungen Erwachsenen mitgezählt, die auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse keinen eigenständigen Anspruch geltend machen können. Sie leben aber in einem Haushalt, der als ganzes von der Prämienverbilligung profitieren kann. Nach dem bisherigen System gab es in jedem Fall nur die haushaltsbezogene einkommens- und vermögensabhängige Berechnung.
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Daniel Wicki
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