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Staatskanzlei Luzern

Kantonaler Datenschutz auf revidierter gesetzlicher Basis

Luzern (ots)

Für den Datenschutz war das Berichtsjahr 2007
geprägt von der Informatikstrategie des Kantons und der Revision der
Datenschutzgesetzgebung. Die Änderungen des Datenschutzgesetzes
wurden vor allem wegen dem Beitritt der Schweiz zu "Schengen/Dublin"
notwendig. Begründet wird dies insbesondere mit dem Anschluss der
Schweiz an das Schengener Informationssystem SIS - einer europaweiten
Fahndungsdatenbank - und an die Datenbank "Eurodac" zur Erkennung von
mehrfach gestellten Asylgesuchen. In diesem Zusammenhang müssen
Bearbeitungen von Personendaten in weiten Bereichen den
Datenschutzvorschriften der EU genügen. Gefordert wird unter anderem
eine Vorabkontrolle durch die Datenschutz-Kontrollstelle bei
besonders heiklen Bearbeitungen von Daten, die Möglichkeit,
Entscheide im Bereich des Datenschutzes gerichtlich anzufechten, und
die völlige U nabhängigkeit der Datenschutz-Kontrollstelle.
Aus Sicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten sind die
Anforderungen des EU-Rechts durch die Revision des kantonalen
Datenschutzgesetzes nicht vollumfänglich erfüllt worden. Namentlich
fehlen dem Datenschutzbeauftragten zur völligen Unabhängigkeit, die
vom internationalen Recht gefordert wird, ein eigenes Budget sowie
die Wahl auf eine feste Amtsdauer. Ebenso bemängelt werden die
ungenügenden Ressourcen. Eine EU-Kontrolle des schweizerischen
Datenschutzes hat auf solche Mängel hingewiesen.
Funktionen und Tätigkeit
Der kantonale Datenschutzbeauftragte erstattet dem Regierungsrat
jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Er ist unabhängige
Aufsichtsstelle, welche die Einhaltung der Vorschriften über den
Datenschutz durch die kantonalen und kommunalen Organe überwacht. Er
berät Verwaltungsstellen in allen datenschutzrechtlichen Belangen,
sorgt für deren Ausbildung und bearbeitet Anfragen und Gesuche von
Privaten wie von kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstellen. Im
Berichtsjahr 2007 behandelte der Datenschutzbeauftragte 127
Geschäftsfälle. Schwerpunkte bildeten dabei die Anfragen von
Gemeinden (23 Fälle), der Polizei (12), daus dem Gesundheitsbereich
(12), der Sozialhilfe sowie den Schulen.
Der Datenschutzbeauftragte wirkte auch entscheidend an der
Erarbeitung von neuen Rechtsgrundlagen im Bereich des Datenschutzes
mit. Er begleitete zudem die Informatikstrategie.
Beispiele aus der Tätigkeit im 2007
In den Gemeinden des Kantons Luzern sind - wie an anderen Orten
auch - Kosten aufgrund von Mitarbeiterabwesenheiten ein wichtiges
Thema. Um über den Bereich der Absenzen einen Überblick zu gewinnen
und mögliche Massnahmen rechtzeitig und zielgerichtet ergreifen zu
können, streben einige Gemeinden die Zusammenarbeit mit externen
Dienstleistern an, die die Absenzenkoordination als Produkt anbieten.
Aus Sicht des Datenschutzes handelt es sich dabei um Outsourcing von
Gemeindeaufgaben an Private, die den entsprechenden Anforderungen des
Datenschutzgesetzes genügen muss. Der Datenschutzbeauftragte wurde
vom Personalverband einer Gemeinde angefragt, die geplante
Zusammenarbeit mit einem Krankentaggeldversicherer zwecks
Absenzkoordination zu prüfen. Besonderes Augenmerk wurde dabei auf
die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit gelegt,
wonach nur so wenige Daten wie unbedingt notwendig bekanntgeben
werden dürfen und wonach nur so wenige Personen wie möglich Zugang zu
de n Daten haben dürfen. Ausserdem wurde geprüft, ob der externe
Dienstleister personell wie räumlich so organisiert ist, dass diesem
Grundsatz nachgelebt werden kann. Entscheidend für die insgesamt
wohlwollende Beurteilung durch den Datenschutzbeauftragten war, dass
die Betreuung von kranken Mitarbeitern durch den externen
Dienstleister auf freiwilliger Basis erfolgt, die Mitarbeiter also
bei Verweigerung der Zusammenarbeit keinerlei Nachteile zu befürchten
haben. Der Datenschutzbeauftragte hat darauf hingewirkt, dass
gegenüber den Mitarbeitenden der Gemeinde genügend deutlich auf
diesen Umstand hingewiesen wird.
Im Juni 2007 veröffentlichte die Kantonspolizei - ohne vorherige
Rücksprache mit dem Datenschutzbeauftragten - fünf Fahndungsfotos von
Hooligans auf dem Internet. Dieses Vorgehen führte zu einem sehr
grossen öffentlichen Interesse und der Datenschutzbeauftragte
überprüfte die Aktion der Polizei auf ihre Zulässigkeit. Er gelangte
zu folgendem Schluss:
Da die Veröffentlichung der Fotos vom 22. Juni 2007 vom
zuständigen Amtstatthalter im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens
angeordnet wurde, ist das kantonale Datenschutzrecht grundsätzlich
nicht anwendbar (§ 3 Abs. 2 Bst. a DSG-LU).
Das Vorgehen der Kantonspolizei kann aber trotzdem im Hinblick auf
eine mögliche zukünftige Veröffentlichung von Fotos im Internet,
welche ausserhalb eines Strafverfahrens erfolgen würde, bewertet
werden:
  • Eine gesetzliche Grundlage ist durch § 65 der kantonalen Strafprozessordnung und § 12 des Gesetzes über die Kantonspolizei grundsätzlich gegeben. Es versteht sich von selbst, dass die Voraussetzungen wie das Vorliegen eines begründeten, ausreichend dokumentierten Verdachts gegen konkrete Personen auf ein schweres Vergehen oder Verbrechen erfüllt sein müssen.
  • Im Sinne der Verhältnismässigkeit muss die Veröffentlichung von Fotos im Internet notwendig, d.h. mildere Mittel müssen erfolglos ausgeschöpft worden sein. Die Fahndung mit herkömmlichen Mitteln muss demnach versucht worden, aber erfolglos geblieben sein. Die Fahndungsbilder dürfen nur so zahlreich und lange wie nötig im Internet abrufbar sein. Auch muss die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gewahrt werden. Zwischen der Massnahme und dem verfolgten Zweck muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Hier ist auf die konkrete Schwere des begangenen Delikts abzustellen, nicht auf die juristische Qualifikation als schweres Vergehen oder Verbrechen.
Die Staatskanzlei fragte den Datenschutzbeauftragten, ob die
Einführung eines so genannten "Disclaimers" am Ende der E-Mails der
Mitarbeitenden der Verwaltung notwendig sei. Ein Disclaimer ist ein
Text, welcher den Empfänger eines Mails auf die Vertraulichkeit der
Mitteilung hinweist; dies insbesondere im Falle einer
Falschzustellung. Der Datenschutzbeauftragte hat von der Verwendung
von Disclaimern abgeraten. Zunächst vermag eine solche einseitige
Willenserklärung keine - oder keine genügende - Rechtswirkung zu
entfalten. Wenn also eine Mitteilung an eine falsche Adresse gelangt,
dann schützt der Disclaimer den Staat in keiner Art und Weise vor dem
Missbrauch durch den Adressaten. Zudem ist es möglicherweise
ungeschickt, die Mitarbeitenden durch die Verwendung eines
Disclaimers in eine falsche Sicherheit zu wiegen, welche einen
negativen Einfluss auf deren Aufmerksamkeit ausüben könnte.
Schliesslich kann ein solcher Disclaimer geradezu eine Verleitung zum
Missbrauch einer Mi tteilung darstellen.
Auslastung
Das Berichtsjahr war - bei erneut sehr angespannten
Personalressourcen - wieder durch mehr Geschäftsfälle als im Vorjahr
gekennzeichnet (insgesamt plus 9.5 %). Diese Zusatzbelastung konnte
mit den bestehenden Ressourcen nur durch eine erneute
Effizienzsteigerung bewältigt werden. Die Ressourcensituation (90
Stellenprozent, aufgeteilt auf zwei Personen) führt zu einer
ermnderten Erreichbarkeit der Datenschutzstelle, was sich negativ
auswirkt. Sehr oft zögern verunsicherte Personen vertrauliche
Informationen per E-Mail mitzuteilen oder auf einem
Telefonbeantworter abzulegen.
Kontakt mit dem Datenschutzbeauftragen
Jede Person, die in ihrer Beziehung zu kantonalen oder kommunalen
Dienststellen Datenschutzprobleme hat, kann sich an den
Datenschutzbeauftragten wenden (dsb@lu.ch oder 041/228 66 06). Der
Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Auskünfte und Ratschläge erfolgen im Rahmen der verfügbaren
personellen Mittel und sind kostenlos.
Hinweise an die Medien
Der Tätigkeitsbericht 2007 des kantonalen Datenschutzbeauftragten
kann kostenlos über obigen Kontakt bezogen werden.

Kontakt:

Amédéo Wermelinger
kantonaler Datenschutzbeauftragter
Tel.: +41/41/228'66'06
E-Mail: dsb@lu.ch

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