Kantonaler Datenschutz - gute Zusammenarbeit mit der Verwaltung
Luzern (ots)
Der Datenschutzbeauftragte hat dem Regierungsrat seinen jährlichen Tätigkeitsbericht zum Geschäftsjahr 2009 unterbreitet. Als Fazit ist die positive Zusammenarbeit mit der Verwaltung zu unterstreichen. Sehr viele Gemeinden und Dienststellen wenden sich proaktiv an den Datenschutzbeauftragten. Dies führt zur frühzeitigen Erkennung von allfälligen Problemen. Damit können gute Lösungen herbeigeführt werden. Der Gesamtaufwand wird verringert und Reibungsverluste werden vermieden. Eine in dieser Hinsicht vorbildliche Zusammenarbeit konnte im Berichtsjahr mit LUSTAT Statistik Luzern verzeichnet werden. Der Kanton Luzern hat Anwendungsbestimmungen für die Harmonisierung der Einwohnerregister der Gemeinden erlassen. Die Projektleitung hat den Datenschutz von Anfang an einbezogen. Damit konnten Lösungen gefunden werden, die den Persönlic hkeitsrechten die notwendige Beachtung schenken.
Funktionen und Tätigkeit
Der kantonale Datenschutzbeauftragte ist die unabhängige Aufsichtsstelle, die die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz durch die kantonalen und kommunalen Organe überwacht. Er berät Verwaltungsstellen in allen datenschutzrechtlichen Belangen, sorgt für deren Ausbildung und bearbeitet Anfragen und Gesuche von Privaten wie von der kantonalen oder kommunalen Verwaltung. Im Berichtsjahr 2009 behandelte der Datenschutzbeauftragte 145 Geschäftsfälle. Schwerpunkte bildeten dabei die Anfragen von Gemeinden (37 Fälle), die Polizei (11), die Gesundheit (16), die Sozialhilfe sowie die Schulen.
Das Jahr 2009 wurde auch geprägt von zahlreichen
Berichterstattungen der Medien im Bereich der Gesundheit und der Sozialversicherungen. Insbesondere die Frage der Einführung einer "schwarzen Liste" für die Leistungserbringer im Gesundheitsbereich für Patienten/-innen, welche die Krankenkassenprämien nicht bezahlen, wurde mehrmals erörtert. Eine solche Liste wurde bis heute noch nicht realisiert. Ebenso von öffentlichem Interesse waren Themen wie das Krebsregister oder die elektronische Patientenkarte (im Zusammenhang mit dem Thema e-Health).
Die Website des Datenschutzbeauftragten (http://www.datenschutz.lu.ch) wurde zwischen Mai und Dezember 2009 von 1476 Personen besucht. Auf der Website stehen Informationen und Gesetzesgrundlagen zur Verfügung und die Bürgerinnen und Bürger können datenschutzrelevante Anfragen stellen.
Beispiele aus der Tätigkeit im 2009
Eine private Person beschwerte sich, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern trotz Datensperre die Halterangaben an eine Firma bekannt gegeben hat. Aufgrund des kantonalen Datenschutzgesetzes kann jede Person mit einem Formular beim Strassenverkehrsamt die Sperrung der eigenen Daten beantragen. Die Sperrung hat zur Folge, dass die Daten nur noch unter Behörden, die sie für die Erteilung der Ausweise, die Feststellung des Tatbestandes oder die Beurteilung in Straf- und Verwaltungsverfahren von Amtes wegen benötigen, weitergegeben werden. Die Datenweitergabe an Private erfolgt bei gesperrten Daten nur im Hinblick auf die Bekanntgabe der Namen von Fahrzeughaltern und ihrer Versicherer bei Unfällen sowie Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter. Voraussetzung ist, dass ein entsprechendes begründetes, schriftliches Gesuch vorliegt. Aufgrund einer Intervention des DSB hat das Strassenverkehrsamt das Formular für die Sperrung der Daten gemäss Verkehrszulassungverordnung Art. 126 Abs. 2 und 3 angepasst und die gesetzlichen Ausnahmen zur Sperrung der Halterdaten präziser und transparenter formuliert.
Die Gebäudeversicherung des Kantons Luzern machte uns darauf aufmerksam, dass viele Feuerwehren im Kanton Luzern auf ihren Webseiten Angaben zu Einsätzen teilweise sehr detailliert und mit entsprechenden Fotos dokumentieren. Hier stellt sich die Frage, welche Angaben von Feuerwehreinsätzen veröffentlicht werden dürfen. Konkret geht es darum, ob Adressen so genau publiziert werden dürfen, dass die Identität des Geschädigten resp. des Opfers für Aussenstehende ersichtlich ist. Gemäss § 122 Feuerwehrgesetz (SRL Nr. 720) müssen die Feuerwehren über ihre Diensteinsätze gemäss den Weisungen des Feuerwehrinspektorats innert zehn Tagen einen ausführlichen Einsatzbericht erstellen. Der Unterzeichnete empfahl, dem Feuerwehrinspektorat eine neue Weisung "Richtlinien für die Veröffentlichung von Einsätzen auf Webseiten" zu erlassen, in welcher genau beschrieben wird, welche Daten auf den Websites der Feuerwehren publiziert werden dürfen. Dabei ist von einer Anonymisierung der betroffenen Personen und Adressen auszugehen.
Beim Ausrücken für eine fürsorgliche Freiheitsentziehung stellte die Kantonspolizei in den Effekten der betroffenen Person einen hohen Geldbetrag sicher. Im Rahmen des Einsatzes, hatten die Polizisten erfahren, dass die angehaltene Person vom Sozialamt unterstützt wird. Nun stellte sich für die Kantonspolizei die Frage, ob die Mitteilung des sichergestellten Geldbetrags an das Sozialamt zulässig sei. Dies musste bejaht werden, da sowohl das Polizeigesetz (SRL Nr. 350; insbesondere § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2) als auch das Sozialhilfegesetz (SRL Nr. 892; insbesondere § 12) eine informationelle Zusammenarbeit unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen. Im vorliegenden Fall war davon auszugehen, dass das Vorhandensein des hohen Geldbetrags für die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person erforderlich war.
Kontakt mit dem Datenschutzbeauftragen
Jede Person, die in ihrer Beziehung zu kantonalen oder kommunalen Dienststellen Datenschutzprobleme hat, kann sich an den Datenschutzbeauftragten wenden dsb(at)lu.ch oder 041/228'66'06). Der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auskünfte und Ratschläge erfolgen im Rahmen der verfügbaren personellen Mittel und sind kostenlos.
Hinweise an die Medien Den Tätigkeitsbericht 2009 des kantonalen Datenschutzbeauftragten finden Sie im Anhang. Er kann in gedruckter Form kostenlos über den unten stehenden Kontakt bezogen werden. Sie finden Ihn ebenfalls auf der Website des Datenschutzbeauftagten: http://www.datenschutz.lu.ch
Der Datenschutzbeauftragte erteilt weitere Auskünfte.
Kontakt:
Amédéo Wermelinger
Datenschutzbeauftragter des Kantons Luzern
Tel.: +41/41/228'66'06
E-Mail: dsb@lu.ch