Tous Actualités
Suivre
Abonner Staatskanzlei Luzern

Staatskanzlei Luzern

Kanton regelt Verwendung akademischer Titel von Medizinalpersonen

Luzern (ots)

Gemäss der neuen Regelung müssen ausländische akademische Titel gemäss Wortlaut auf der Urkunde verwendet werden. Deutsche Übersetzungen sind nicht mehr zulässig. Diese Vorschrift gilt für Medizinalpersonen aus dem europäischen Ausland mit einer Berufsbewilligung im Kanton Luzern.

Die Tätigkeit als Arzt oder Ärztin, Apotheker oder Apothekerin, Chiropraktor oder Chiropraktorin, Tierarzt oder -ärztin sowie als Zahnarzt oder -ärztin ist im Kanton Luzern bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein guter Leumund und eine entsprechende Aus- und Weiterbildung nachgewiesen ist. Ein Doktortitel (Dr. med., Dr. med. dent. etc.) gehört nicht zu den Bewilligungsvoraussetzungen. Für viele Patientinnen und Patienten sind jedoch solche akademischen Titel nach wie vor ein besonderes Qualitätsmerkmal für eine Medizinalperson.

Aufgrund der Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union sind im Kanton Luzern vermehrt auch Medizinalpersonen aus dem europäischen Ausland tätig. Nicht in allen Ländern muss man wie in der Schweiz oder in Deutschland eine Doktorarbeit verfassen, um den Titel Dr. med. oder Dr. med. dent. (u.a.) tragen zu dürfen. In einzelnen Ländern wird der Titel direkt mit dem Abschluss der Ausbildung verliehen. Weiter zeigt sich, dass in der Schweiz nicht geläufige ausländische Titel einfach übersetzt werden. Für die Patientinnen und Patienten ist es deshalb schwieriger geworden, die akademische Qualifikation einer Medizinalperson richtig beurteilen zu können.

Um Klarheit für die Patientinnen und Patienten zu schaffen hat der Regierungsrat eine Regelung über die Verwendung akademischer Titel erlassen, welche alle Medizinalpersonen mit kantonaler Bewilligung betrifft. Danach dürfen akademische Titel bei der Berufsausübung grundsätzlich nur gemäss Wortlaut der Urkunde verwendet und damit nicht "eingedeutscht" werden. Bei Verwechselungsgefahr muss zusätzlich die Herkunftsbezeichnung (verleihende Universität und/oder Land) angeführt werden. Diese Regelung bezieht sich auf alle Formen der Anschriften, insbesondere auf Praxisschild, Telefonbucheintrag, Inserate, Website. Die Verletzung der Bestimmung kann disziplinarisch und strafrechtlich geahndet werden.

Kontakt:

Alexander Duss
Rechtsdienst Gesundheits- und Sozialdepartement
Tel.: +41/41/228'60'95 (erreichbar: 15.00 - 16.00 Uhr)

Plus de actualités: Staatskanzlei Luzern
Plus de actualités: Staatskanzlei Luzern
  • 27.03.2012 – 08:45

    Waldentwicklungsplanung in der Region Willisau

    Luzern (ots) - Vom 2. April bis 1. Mai 2012 ist der Waldentwicklungsplan (WEP) Region Willisau öffentlich aufgelegt. Im WEP wird aufgezeigt, wie der Wald optimal genutzt und gleichzeitig nachhaltig geschützt werden kann. Alle Interessierten des betroffenen Gebietes können sich zum Entwurf äussern. Der WEP ist von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) in Zusammenarbeit mit der Bevölkerung erarbeitet worden. ...

  • 27.03.2012 – 08:20

    Europa Forum Luzern: Öffentliche Veranstaltung ausgebucht

    Luzern (ots) - Die kommende Tagung des Europa Forum Luzern über die Zuwanderung von Arbeitskräften löst grosses Interesse aus. Die öffentliche Veranstaltung mit Bundesrätin Simonetta Sommaruga und dem niederländischen Minister für Migration, Gerd Leers, ist ausgebucht! Das Symposium hat noch freie Plätze. Lesen Sie die ganze Medienmitteilung im Anhang. Anhänge: ...