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Luzerner Regierung formuliert neue Regeln für Sport- und Bewegungsförderung

Luzern (ots)

Mit dem kantonalen Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung kann der Kantonsrat künftig Ziele und Massnahmen in der Sportförderung definieren und gezielt Geld einsetzen. Der Regierungsrat legt das neue Gesetz, das dem Vollzug von Bundesrecht dient, jetzt dem Kantonsrat vor.

Mit der Schaffung des Sportförderungsgesetzes setzt die Regierung eine Forderung des Kantonsrates um, der 2011 eine entsprechende Motion von Adrian Schmassmann (CVP) überwiesen hatte. Im Gesetz geregelt werden die Sportförderung des Kantons Luzern und der Vollzug des neuen Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung.

Kantonsrat erhält mehr Kompetenzen

Im Sportförderungsgesetz werden konkrete Ziele und Massnahmen festgeschrieben. Der Kantonsrat kann neu mitbestimmen, welche Bereiche in der Sportförderung unterstützt werden. Finanziert werden Projekte der Sportförderung durch einen kantonalen Sportfonds, der durch Lotteriegelder geäufnet wird. Der Kantonsrat kann zudem kantonale Mittel sprechen. Unterstützt werden Programme und Projekte, welche die regelmässige Sport- und Bewegungsaktivität der Bevölkerung fördern. Der Kanton kann aber auch Sportorganisationen und -anlagen unterstützen.

Um eine möglichst effiziente Förderung von Sport und Bewegung zu erreichen, soll der Regierungsrat ein sportpolitisches Konzept und ein kantonales Sportanlagenkonzept erlassen. Neben der Festsetzung konkreter Ziele dienen diese Konzepte als Planungs- und Koordinationsinstrument. Das neue kantonale Sportförderungsgesetz wird kostenneutral eingeführt.

Eigeninitiative vor staatlicher Förderung

Das neue Sportförderungsgesetz basiert auf den Grundsätzen von Eigeninitiative und Subsidiarität. Die Sportförderung im Kanton Luzern soll die Aktivitäten von Privaten, Verbänden und Vereinen, der Gemeinden und des Bundes ergänzen. Konkrete Ziele der Fördertätigkeit sind

- die Förderung der Sport- und Bewegungsaktivität im Bereich des 
Breitensports, 
- die Förderung der Ehrenamtlichkeit im Sport, 
- die Stärkung des leistungsorientierten Nachwuchs- und Spitzensports
durch gute Rahmenbedingungen.

Die ausdrückliche Förderung der Ehrenamtlichkeit hat der Regierungsrat aufgrund der Vernehmlassung in das Gesetz aufgenommen, ebenso zwei Bestimmungen, welche die kantonale Sportförderungskommission betreffen: Zum einen sollen die Gemeinden neu ein Anrecht auf einen Sitz in der Sportförderungskommission erhalten, zum anderen soll die Amtszeit der Mitglieder der Kommission auf 12 Jahre begrenzt werden.

In 16 Kantonen ist ein kantonales Sportförderungsgesetz in Erarbeitung oder bereits in Kraft. Die Botschaft zum Luzerner Sportförderungsgesetz ist vom Regierungsrat verabschiedet worden und wird jetzt dem Kantonsrat zugeleitet.

Kontakt:

Rolf Frick
Leiter Rechtsdienst Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons
Luzern
Tel.: +41/41/228'60'87

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