Zweckmässigere Organisation der Verwaltung
Bern (ots)
Der Bundesrat will seine Kompetenz, die Verwaltung zu organisieren, effizienter und stufengerechter ausgestalten und damit Parlament und Regierung entlasten. Er hat die entsprechende Botschaft "über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts" zu Handen der eidgenössischen Räte verabschiedet.
Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) von 1997 ermächtigt den Bundesrat, von Organisationsbestimmungen in Bundesgesetzen zeitlich befristet abzuweichen; er muss aber dem Parlament jeweils periodisch die entsprechenden Gesetzesanpassungen beantragen. Dies ist der unmittelbare Anlass für die vorliegende Botschaft. So wird beispielsweise das Bürgerrechtsgesetz infolge des vor zwei Jahren erfolgten Wechsels der Sektion Bürgerrecht vom Bundesamt für Polizei ins Bundesamt für Ausländerfragen rechtlich angepasst.
Der Bundesrat nutzt gleichzeitig die Gelegenheit, der Bundesversammlung weitere Anpassungen zu beantragen, um das Organisationsrecht des Bundes generell zu straffen. Dabei geht es insbesondere darum, die Regierungs- und Verwaltungsreform auf Gesetzesstufe nachzuvollziehen, unnötig gewordene Organisationsbestimmungen aufzuheben sowie Zuständigkeiten stufengerechter auszugestalten. So wird etwa mit der vollzogenen Auflösung der Zentralstelle für Gesamtverteidigung das Leitungsorganisationsgesetz von 1969 aufgehoben.
Gemäss RVOG sind allfällige Abweichungen von Organisationsbestimmungen in Bundesgesetzen zeitlich befristet. Dies verträgt sich schlecht mit der neuen Verfassung, die dem Bundesrat die Organisationshoheit über die Verwaltung erteilt. Durch den Verzicht auf die Befristung können Parlament und Bundesrat entlastet werden: Das Parlament muss nicht mehr zwingend alle vier Jahre die vom Bundesrat vorgenommenen Anpassungen genehmigen, und der Bundesrat kann auf die Vorlage einer Botschaft verzichten. Das Parlament bleibt gleichwohl informiert: Der Bundesrat wird im Rahmen seines jährlichen Geschäftsberichtes über die Anpassungen berichten.
Gemäss geltendem Recht müsste für unproblematische und die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger nicht betreffende Aenderungen - wie beispielsweise der Zusammenschluss zweier auf Gesetzesstufe geregelter Verwaltungskommissionen - das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden. Die damit verbundenen Belastungen von Parlament, Bundesrat und Verwaltung stehen in keinem Verhältnis zur Tragweite solcher Anpassungen. Um diese Fälle zu vermeiden, soll im RVOG präzisiert werden, dass der Bundesrat nicht nur im Bereich der Zuteilung der Aemter, sondern im gesamten Bereich der zweckmässigen Organisation der Bundesverwaltung von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen kann. Beispielsweise könnte es auch darum gehen, ein Amt vom einen in ein anderes Departement zu verschieben oder aufzuheben oder zwei Aemter zusammenzulegen.
Die Kompetenz des Bundesrates, im Rahmen seiner Organisationshoheit von Bundesgesetzen abzuweichen, wird aber durch Verfassung und Gesetz beschränkt. Namentlich wird die Uebertragung von Aufgaben an ausserhalb der Bundesveraltung Stehende nicht erfasst, ebenso wenig das Verschieben von Aufgaben zwischen den Gewalten. Ausgenommen bleiben zudem jene Fälle, in denen das Parlament die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.
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