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Die Wiesenotter ist bedroht:Die Schweiz zieht ihren Vorbehalt im Rahmen von CITES zurück

Bern (ots)

An der 6. CITES Vertragsstaatenkonferenz 1987 ist die
westeuropäische Population der Wiesenotter (Vipera ursinii) in den
Anhang I von CITES aufgenommen und damit mit einem totalen
Handelsverbot belegt worden. Die Schweiz hatte damals gegen diesen
Entscheid einen fachlich wohlbegründeten Vorbehalt eingereicht, den
sie nun auf Grund der veränderten Lebensbedingungen dieser
Reptilienart zurückgezogen hat.
An der 6. CITES Vertragsstaatenkonferenz 1987 die Wiesenotter
(Vipera ursinii) 1) - und zwar nur die westeuropäische Randpopulation
- in den Anhang I 2) von CITES aufgenommen worden, obwohl sie kaum
durch den Handel, sondern viel mehr durch die landwirtschaftliche
Erschliessung der Lebensräume in Westeuropa bedroht war. Zudem war
sie bereits durch nationale Gesetze und das Berner Uebereinkommen 3),
sowie Massnahmen im Verbreitungsgebiet ausreichend geschützt. Gegen
eine Aufnahme in den Anhang I sprach auch die Tatsache, dass die Art
die für eine solche Auflistung erforderlichen 'Berner Kriterien'
nicht erfüllte, weil sie in ihrem Hauptverbreitungsgebiet im Bereich
der früheren Sowjetunion in keiner Weise bedroht war. Diese Gründe
veranlassten die Fachkommission, der schweizerischen CITES
Vollzugsbehörde die Einreichung eines Vorbehaltes 4) zu empfehlen.
Sie berücksichtigte dabei ausserdem, dass durch die künstliche
Aufteilung der Art in unterschiedliche CITES Schutzstufen ein
korrekter Vollzug der CITES Bestimmungen (Identifikation an der
Grenze) kaum möglich war: Wiesenottern aus Russland lassen sich nicht
von denen Westeuropas unterscheiden und auch die Unterscheidung von
anderen Viperiden (Aspisviper, Kreuzotter) ist äusserst schwierig.
Aufgrund von Artikel XV des 'Uebereinkommens über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und
Pflanzen' (CITES) kann jede Vertragspartei innerhalb eines
vorgegebenen Zeitabschnittes von 90 Tagen einen Vorbehalt gegen
beschlossene Aenderungen der Anhänge einreichen. Wie eine Reihe
anderer Staaten, hat auch die Schweiz bereits mehrfach von diesem
Recht Gebrauch gemacht und auf Empfehlung der Fachkommission unter
Angabe von Gründen solche Vorbehalte eingereicht. Sie tat dies immer
im Bestreben, den Vollzug von CITES griffig und wirksam zu erhalten
und die Anhänge nicht zu zahnlosen Artenkatalogen verkommen zu
lassen. Die Vorbehalte werden deshalb regelmässig auf der Grundlage
von definierten biologischen und Handelskriterien überprüft und wenn
es die Umstände als gegeben erscheinen lassen zurückgezogen. Dies hat
die Schweiz nun in Bezug auf die Wiesenotter (Vipera ursinii) getan.
In den vergangenen 14 Jahren haben sich die Lebensbedingungen für
die Wiesenotter nämlich entscheidend verändert. Der Handelsdruck auf
die osteuropäische Population ist - nicht zuletzt wegen der Oeffnung
der Ostgrenzen - stark angewachsen, so dass die IUCN 5) heute die
ganze Art (und nicht nur die westeuropäische Population) als
'gefährdet' einstuft. Zudem lag der Fachkommission ein noch
unveröffentlichtes Manuskript einer wissenschaftlichen Untersuchung
aus Ungarn vor 6), aus der hervorgeht, dass Inzuchtprobleme in den
kleinen fragmentierten Populationen in Osteuropa die Art an gewissen
Stellen ihres Verbreitungsgebietes von der Ausrottung bedrohen.
Aufgrund dieser ungünstigen Entwicklung kam die Fachkommission
Schweiz zum Schluss, dass heute die Kriterien für die Auflistung auf
den Anhang I gegeben sind und sie empfahl der Vollzugsbehörde den
seinerzeit eingereichten Vorbehalt zurückzuziehen, obwohl die
Identifikationsprobleme nach wie vor bestehen.
Am 10. April 2001 hat das Eidg. Departement für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) denn auch das CITES Sekretariat unterrichtet,
dass die Schweiz den Vorbehalt betreffend Vipera ursinii -216 auf den
5. April 2001 zurückgezogen hat.
Anmerkungen:
1) Vipera ursinii (Wiesen-, Spitzkopf-, oder Karstotter) Grösse
durchschnittlich 45 cm, maximal 65 cm. Vipera ursinii (Wiesenotter)
ist eine der kleinsten Giftschlangen in Europa und SW-Asien. Sie hat
einen dicken Körper mit einem kurzen Schwanz. Der Kopf ist oval,
schmal und gut abgesetzt, die Schnauze ist gerundet und gar nicht
oder nur schwach gegen oben gestülpt. Kleine Augen mit vertikaler
Pupille. Die kurzen, kielförmigen Schuppen geben der Schlange ein
rauhes Aussehen. Die Rückenfärbung ist grau, gelblich, grünlich oder
bräunlich mit einem dunklen, manchmal diskontinuierlichen
Zickzack-Muster. Der Bauch ist meist gräulich gefärbt, manchmal mit
kleinen, dunklen Flecken. Zwischen Auge und Mundwinkel ist auf beiden
Seiten des Kopfes eine dunkle Linie zu erkennen. Quelle:
www.cites.ch/artenschutz/d/vollzugshilfen/as112/viperidae/1_in
dex.html
2) CITES Anhang I: Im Anhang I werden von der Ausrottung bedrohte
Arten aufgeführt, die durch den internationalen Handel in ihrer
Existenz zusätzlich beeinträchtigt werden könnten. Es ist
grundsätzlich verboten, mit ihnen zu handeln. Die Einfuhr in die
Schweiz ist folglich nicht gestattet. Ausnahmen (mit Bewilligung)
sind zulässig zu Zucht- und Forschungszwecken.
3) Berner Uebereinkommen: Ziel dieser europäischen Konvention ist
der Schutz gefährdeter, in drei Anhängen spezifizierter Arten der
Fauna und Flora und ihrer Lebensräume
www.buwal.ch/inter/e/ea_bern.htm
4) CITES Vorbehalt: Die Partei gilt, was die betreffende(n)
Art(en) anbelangt als Nichtvertragsstaat und ist damit nicht an den
Beschluss gebunden.
5) IUCN: The World Conservation Union (www.iucn.org)
6) B. Ujvari, T. Madsen, T. Kotenko, M. Olsson, R. Shine, H.
Wittzell: 'Low genetic diversity threatens imminent extinction for
the Hungarian Meadow Viper (Vipera ursinii rakosiensis)'

Kontakt:

Bundesamt für Veterinärwesen, Thomas Althaus, Bewilligungen und
Kontrollen, Tel. +41 31 323 85 08.

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