Die Wiesenotter ist bedroht:Die Schweiz zieht ihren Vorbehalt im Rahmen von CITES zurück
Bern (ots)
An der 6. CITES Vertragsstaatenkonferenz 1987 ist die westeuropäische Population der Wiesenotter (Vipera ursinii) in den Anhang I von CITES aufgenommen und damit mit einem totalen Handelsverbot belegt worden. Die Schweiz hatte damals gegen diesen Entscheid einen fachlich wohlbegründeten Vorbehalt eingereicht, den sie nun auf Grund der veränderten Lebensbedingungen dieser Reptilienart zurückgezogen hat.
An der 6. CITES Vertragsstaatenkonferenz 1987 die Wiesenotter (Vipera ursinii) 1) - und zwar nur die westeuropäische Randpopulation - in den Anhang I 2) von CITES aufgenommen worden, obwohl sie kaum durch den Handel, sondern viel mehr durch die landwirtschaftliche Erschliessung der Lebensräume in Westeuropa bedroht war. Zudem war sie bereits durch nationale Gesetze und das Berner Uebereinkommen 3), sowie Massnahmen im Verbreitungsgebiet ausreichend geschützt. Gegen eine Aufnahme in den Anhang I sprach auch die Tatsache, dass die Art die für eine solche Auflistung erforderlichen 'Berner Kriterien' nicht erfüllte, weil sie in ihrem Hauptverbreitungsgebiet im Bereich der früheren Sowjetunion in keiner Weise bedroht war. Diese Gründe veranlassten die Fachkommission, der schweizerischen CITES Vollzugsbehörde die Einreichung eines Vorbehaltes 4) zu empfehlen. Sie berücksichtigte dabei ausserdem, dass durch die künstliche Aufteilung der Art in unterschiedliche CITES Schutzstufen ein korrekter Vollzug der CITES Bestimmungen (Identifikation an der Grenze) kaum möglich war: Wiesenottern aus Russland lassen sich nicht von denen Westeuropas unterscheiden und auch die Unterscheidung von anderen Viperiden (Aspisviper, Kreuzotter) ist äusserst schwierig.
Aufgrund von Artikel XV des 'Uebereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen' (CITES) kann jede Vertragspartei innerhalb eines vorgegebenen Zeitabschnittes von 90 Tagen einen Vorbehalt gegen beschlossene Aenderungen der Anhänge einreichen. Wie eine Reihe anderer Staaten, hat auch die Schweiz bereits mehrfach von diesem Recht Gebrauch gemacht und auf Empfehlung der Fachkommission unter Angabe von Gründen solche Vorbehalte eingereicht. Sie tat dies immer im Bestreben, den Vollzug von CITES griffig und wirksam zu erhalten und die Anhänge nicht zu zahnlosen Artenkatalogen verkommen zu lassen. Die Vorbehalte werden deshalb regelmässig auf der Grundlage von definierten biologischen und Handelskriterien überprüft und wenn es die Umstände als gegeben erscheinen lassen zurückgezogen. Dies hat die Schweiz nun in Bezug auf die Wiesenotter (Vipera ursinii) getan.
In den vergangenen 14 Jahren haben sich die Lebensbedingungen für die Wiesenotter nämlich entscheidend verändert. Der Handelsdruck auf die osteuropäische Population ist - nicht zuletzt wegen der Oeffnung der Ostgrenzen - stark angewachsen, so dass die IUCN 5) heute die ganze Art (und nicht nur die westeuropäische Population) als 'gefährdet' einstuft. Zudem lag der Fachkommission ein noch unveröffentlichtes Manuskript einer wissenschaftlichen Untersuchung aus Ungarn vor 6), aus der hervorgeht, dass Inzuchtprobleme in den kleinen fragmentierten Populationen in Osteuropa die Art an gewissen Stellen ihres Verbreitungsgebietes von der Ausrottung bedrohen. Aufgrund dieser ungünstigen Entwicklung kam die Fachkommission Schweiz zum Schluss, dass heute die Kriterien für die Auflistung auf den Anhang I gegeben sind und sie empfahl der Vollzugsbehörde den seinerzeit eingereichten Vorbehalt zurückzuziehen, obwohl die Identifikationsprobleme nach wie vor bestehen.
Am 10. April 2001 hat das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) denn auch das CITES Sekretariat unterrichtet, dass die Schweiz den Vorbehalt betreffend Vipera ursinii -216 auf den 5. April 2001 zurückgezogen hat.
Anmerkungen:
1) Vipera ursinii (Wiesen-, Spitzkopf-, oder Karstotter) Grösse durchschnittlich 45 cm, maximal 65 cm. Vipera ursinii (Wiesenotter) ist eine der kleinsten Giftschlangen in Europa und SW-Asien. Sie hat einen dicken Körper mit einem kurzen Schwanz. Der Kopf ist oval, schmal und gut abgesetzt, die Schnauze ist gerundet und gar nicht oder nur schwach gegen oben gestülpt. Kleine Augen mit vertikaler Pupille. Die kurzen, kielförmigen Schuppen geben der Schlange ein rauhes Aussehen. Die Rückenfärbung ist grau, gelblich, grünlich oder bräunlich mit einem dunklen, manchmal diskontinuierlichen Zickzack-Muster. Der Bauch ist meist gräulich gefärbt, manchmal mit kleinen, dunklen Flecken. Zwischen Auge und Mundwinkel ist auf beiden Seiten des Kopfes eine dunkle Linie zu erkennen. Quelle: www.cites.ch/artenschutz/d/vollzugshilfen/as112/viperidae/1_in dex.html
2) CITES Anhang I: Im Anhang I werden von der Ausrottung bedrohte Arten aufgeführt, die durch den internationalen Handel in ihrer Existenz zusätzlich beeinträchtigt werden könnten. Es ist grundsätzlich verboten, mit ihnen zu handeln. Die Einfuhr in die Schweiz ist folglich nicht gestattet. Ausnahmen (mit Bewilligung) sind zulässig zu Zucht- und Forschungszwecken.
3) Berner Uebereinkommen: Ziel dieser europäischen Konvention ist der Schutz gefährdeter, in drei Anhängen spezifizierter Arten der Fauna und Flora und ihrer Lebensräume www.buwal.ch/inter/e/ea_bern.htm
4) CITES Vorbehalt: Die Partei gilt, was die betreffende(n) Art(en) anbelangt als Nichtvertragsstaat und ist damit nicht an den Beschluss gebunden.
5) IUCN: The World Conservation Union (www.iucn.org)
6) B. Ujvari, T. Madsen, T. Kotenko, M. Olsson, R. Shine, H. Wittzell: 'Low genetic diversity threatens imminent extinction for the Hungarian Meadow Viper (Vipera ursinii rakosiensis)'
Kontakt:
Bundesamt für Veterinärwesen, Thomas Althaus, Bewilligungen und
Kontrollen, Tel. +41 31 323 85 08.