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HEV Schweiz: Silvester ohne Nachbarstreit

Zürich (ots)

In der Nacht vom 31. Dezember feiern wir den
Jahreswechsel, an welchem alljährlich Tonnen von Feuerwerkskörpern 
abgebrannt werden - eine Nacht also mit zusätzlichen 
Lärmbelästigungen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, 
was die Nachbarn tolerieren müssen.
Laut Gesetz sind übermässige Immissionen aller Art untersagt (Art.
684 des Zivilgesetzbuchs). Daraus folgt, dass der Nachbar ein 
gewisses Mass von Einwirkungen tolerieren muss, sind diese doch auch 
bei einer normalen Grundstücksnutzung unvermeidlich. Ob eine 
Einwirkung übermässig ist, ist aufgrund des konkreten Einzelfalles zu
entscheiden, wobei jeweils ein erheblicher Ermessensspielraum 
besteht. Beim Abrennen von Feuerwerk sind Lärm und Geknalle sowie 
Rauchschwaden allerdings unvermeidlich. Da das Abbrennen von 
Feuerwerk in der Nacht des 31. Dezembers auf den 1. Januar bis zum 
Jahreswechsel landauf, landab zu den üblichen Gepflogenheiten gehört,
können sich ruhegeplagte Nachbarn grundsätzlich nicht zur Wehr 
setzen. Zudem erlauben die meisten Polizeireglemente der Gemeinden in
der Regel das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht.
Sonderfall Silvester
In der Regel gilt in den meisten Gemeinden ab 22.00 Uhr 
Nachtruhezeit. Diese wird zwar in der Silvesternacht nicht 
aufgehoben. Trotzdem stellt der Jahreswechsel einen Sonderfall dar, 
weil dann das Abbrennen lärmenden Feuerwerkes auch während den 
gesetzlichen Ruhezeiten grundsätzlich gestattet ist. Dies schliesst 
eine absolute Beachtung der Nachtruhe ohne weiteres aus. 
Lärmbeeinträchtigungen im Rahmen der Feierlichkeiten am 31. Dezember 
müssen somit toleriert werden, sofern sie das übliche Mass nicht 
überschreiten. Aufgrund der Pflicht zur nachbarlichen Rücksichtnahme 
sind andere Lärmbelästigungen aber auch in der Silvesternacht zu 
unterlassen (laute Gespräche, lautes Herumbrüllen, lautes Gelächter 
etc.). Zudem sollte das Abbrennen aus Rücksichtnahme auf die Nachbarn
nicht länger als eine halbe bis eine Stunde über Mitternacht hinaus 
andauern. Das Abbrennen lärmenden Feuerwerkes ist zudem auf die 
Silvesternacht beschränkt. Das Feuerwerk sollte also nicht Tage davor
und danach gezündet werden. Feuerwerkskörper sind zudem so 
abzubrennen, dass sie weder zu Personen- noch zu Sachgefährdungen 
führen. Beabsichtigt man, Feuerwerk abzubrennen, wird empfohlen, für 
den Brandfall die notwendigen Vorkehrungen zu treffen und 
Löschmaterial bereitzuhalten.

Kontakt:

HEV Schweiz
Ansgar Gmür, Direktor HEV Schweiz
Mobile: +41/79/642'28'82
E-Mail: info@hev-schweiz.ch

Der Hauseigentümerverband Schweiz (www.hev-schweiz.ch) ist die
Dachorganisation der schweizerischen Wohneigentümer und Vermieter.
Der Verband zählt über 288'000 Mitglieder und setzt sich auf allen
Ebenen konsequent für die Förderung und Erhaltung des Wohn- und
Grundeigentums in der Schweiz ein.

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